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Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 24 BAUVERTRAGSRECHT Bauabzugsteuer: Abzugspflicht bei Abtretung der Werklohnforderung BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 (Az: VII ZR 97/04) Bei Abtretung der Werklohn- forderung durch den leisten- den Unternehmer ist der Lei- stungsempfänger nur dann von der Abzugspflicht entbun- den, wenn ihm von jenem eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Nach Vornah- me des Steuerabzuges und Ab- führung des Abzugsbetrages an das Finanzamt tritt inso- weit hinsichtlich der Werk- lohnforderung Erfüllungswir- kung ein, es sei denn, für den Leistungsempfänger war ein- deutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Steuerab- zug nicht bestand. Dies entschied der Bundesgerichts- hof mit o.g. Urteil. Der Entscheidung lag im Wesent- lichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin beauftragte die inzwischen liquidierte Firma A mit Bauarbeiten für eine Kläranlage. Nach Abrechnung der Arbeiten trat diese den Werklohnanspruch im November 2002 an die Beklagte ab, die die Werklohnforderung in ei- nem Vorprozess gegen die jetzige Klägerin geltend machte. Diese wurde zur Zahlung an die Beklag- te verurteilt. Nachdem die Kläge- rin die Beklagte ohne Erfolg zur Vorlage einer Freistellungsbeschei- nigung der Firma A aufgefordert hatte, zahlte sie an die Beklagte 85% der titulierten Forderung. Die restlichen 15% führte sie als Steu- erabzug an das für die Firma A zuständige Finanzamt ab. Wegen dieses Betrages betrieb die Beklag- te die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Vorprozesses gegen die Klägerin. In dem nunmehrigen Verfah- ren begehrt die Klägerin, die Zwangsvollstreckung für unzuläs- sig zu erklären. In erster und zwei- ter Instanz obsiegte sie. Auch die Revision der Beklagten hatte kei- nen Erfolg. In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof u.a. Folgen- des aus: Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung trete in Höhe des Abzugsbetrages für den Leistungsempfänger neben seine zivilrechtliche Leistungsver- pflichtung gegenüber dem Leisten- den eine öffentlich-rechtliche Zah- lungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Lei- stenden. Das zivilrechtliche Ver- tragsverhältnis werde durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich überlagert. So- fern der Leistungsempfänger sei- ner bestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt des Lei- stenden zur Vermeidung einer Haf- tung nach § 48 Abs. 3 S. 1 EStG nachkomme, verhalte er sich im Verhältnis zum Leistenden nicht vertragswidrig. Der Leistungsemp- fänger erfülle in Höhe des Abzugs- betrages seine zivilrechtliche Lei- stungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Ab- zugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nach- komme. Der Einwand, die Werklohnfor- derung habe nicht durch Zahlung an das Finanzamt teilweise erfüllt werden können, weil sie bereits an die Beklagte abgetreten und da- mit nicht mehr Bestandteil des Vermögens der Firma A als Leisten- de gewesen sei, greife nicht durch. Denn die gesetzliche Pflicht zur Abführung eines Abzugsbetrages knüpfe nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 EStG an die Erbringung der Gegenleistung durch den Lei- stungsempfänger an. Die Abzug- verpflichtung bestehe unabhängig davon, wann die Bauleistung er- bracht worden sei und ob die Ge- genleistung dem Leistenden zivil- rechtlich noch zustehe oder nicht. Der Leistungsempfänger sei im Falle der Abtretung nur dann von der Abzugspflicht entbunden, wenn der Zessionar eine für den Leisten- den i.S.d. § 48 EStG erteilte Frei- stellungsbescheinigung vorlege. Zweck des Gesetzes sei es, die Ein- kommen- und Körperschaftbesteue- rung hinsichtlich des Gewinns des die Bauleistung erbringenden Un- ternehmers sowie die Besteuerung des Arbeitslohns der beim Erbrin- gen der Bauleistung eingesetzten Arbeitnehmer in gewissem Umfang zu sichern. Der damit verfolgte Sicherungszweck entfalle regelmä- ßig, wenn für den Leistenden eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden sei. Der Beklagte hinge- gen habe die Bauleistung nicht erbracht. Seine Steuerverpflichtun- gen sollten nach dem Gesetzes- zweck nicht gesichert werden. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beklagte mit einer Freistel- lungsbescheinigung belegen kön- ne, dass gegen ihn bestehende Steueransprüche nicht gefährdet seien. Schließlich sei nicht erheblich, dass nicht abschließend steuer- rechtlich geklärt sei, ob die Vor- schrift des § 48 EStG im Falle ei- ner vor In-Kraft-Treten dieser Re- gelung vorgenommenen Abtretung der Werklohnforderung Anwendung finde und die Klägerin zum Steu- erabzug verpflichtet gewesen sei oder ob dem das verfassungsrecht- liche Rückwirkungsverbot entge- genstehe. Erfüllungswirkung trete grundsätzlich auch in einem sol- chen Fall ein, es sei denn, für den Leistungsempfänger sei aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Ab- zugsverpflichtung für ihn nicht bestehe. Die Unklarheiten der steu- errechtlichen, möglicherweise so- gar durch Verfassungsrecht beein- flussten Lage beträfen in erster Linie das steuerrechtliche Verhältnis zwischen Werkunternehmer als Steuerschuldner und Finanzbehör- de. § 48 EStG schalte den Lei- stungsempfänger als zunächst Au- ßenstehenden lediglich in die Ab- wicklung dieses für ihn fremden Steuerverhältnisses ein. Demgemäß könnten nicht ihm die Risiken sol- cher Unklarheiten auferlegt wer- den; diese müssten vielmehr beim Steuerschuldner verbleiben. Diese Überlegungen gälten auch dann, wenn die Werklohnforderung an einen Dritten abgetreten sei. Der Abtretungsempfänger, der das Ri- siko der Werthaltigkeit und Durch- setzbarkeit der ihm abgetretenen Forderung trage, müsse sich ggf. wegen der Nachteile, die sich für ihn aus den steuerlichen Verhält- nissen des Abtretenden ergäben, an diesen als seinen Vertragspartner halten. Die Position des Leistungs- empfängers könne sich hinsicht- lich der Regelung des § 48 EStG durch die Abtretung nicht ver- schlechtern. Nachunternehmer- vertrag BAU Überarbeitete Fassung Wir haben für Sie die die über- arbeitete Schlussfassung o.g. Ver- tragsmusters ins Internet gestellt. Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung des Vertragsmusters ausschließlich den Mitgliedern der baugewerblichen Organisationen gestattet ist. Diese Gestattung umfasst nicht die Überlassung an Dritte. Übersicht über die vergaberechtlichen Regelungen der Länder Die überarbeitete Fassung der Über- sicht über die vergaberechtlichen Regelungen der Länder finden Sie ab sofort im Mitgliederbereich unter www.dhbv.de In der Übersicht finden sich insbesondere Ausführungen zu Regelungen zur Tariftreue, zum Nachunternehmereinsatz, zur Wer- tung unangemessen niedriger An- gebote, zu Wertgrenzen für frei- händige Vergaben und beschränkte Ausführungen sowie zur Korrupti- onsbekämpfung.

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