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Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 25 Verjährung von Vergütungsansprüchen Unternehmen des Baugewer- bes sollten insbesondere zum Jahresende regelmäßig über- prüfen, ob offene Vergütungs- ansprüche zu verjähren dro- hen. Für die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen gilt Folgendes: Die Verjährung von Vergütungs- ansprüchen aus Bauleistungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche ent- standen sind. Ein Anspruch gilt als entstan- den, wenn er vom Gläubiger, ggf. gerichtlich, geltend gemacht wer- den kann. Dies ist bei Vergütungs- ansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. So- fern Grundlage des Vertrages das BGB-Werkvertragsrecht ist, wird die Vergütung mit der Abnahme fäl- lig (vgl. § 641 Abs. 1 BGB). Soll- te vertraglich die Geltung der VOB/ B vereinbart worden sein, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) zwei Monate nach Ab- nahme und Zugang der Schlussrech- nung fällig (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B). Mit Ablauf des Jahres 2005 verjähren damit Ansprüche auf Ver- gütung, die im Jahr 2002 fällig geworden sind. Eine Unterschei- dung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftrag- gebern muss nunmehr wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz eingeführten einheit- lichen dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden. Sollte eine Verjährung von Vergütungs- STEUERRECHT Kraftfahrzeugsteuer – höhere Besteuerung von Kleinbussen troffenen Wohnmobile wieder ei- ner niedrigeren Besteuerung zuge- führt werden sollten. Wegen des Grundsatzes der Diskontinuität wird das so initiierte Gesetzgebungsver- fahren nicht zu Ende geführt wer- den können. Allerdings steht zu er- warten, dass in der nächsten Le- gislaturperiode ein entsprechendes Verfahren auf den Weg gebracht werden wird. Hier muss seitens des Baugewerbes darauf gedrängt wer- den, Erleichterungen auch für sol- che Fahrzeuge zu schaffen, die im gewerblichen Bereich zur Arbeit- nehmersammelbeförderung einge- setzt werden. Hinsichtlich des weiteren Vor- gehens ist Folgendes zu beachten: Das Aufkommen aus der Kfz-Steu- er steht ausschließlich den Ländern zu. Der Erfolg eines Gesetzgebungs- verfahrens wird daher von deren Verhalten im Bundesrat abhängen. Wir bitten daher unsere Mitglieds- verbände, schon jetzt auf Landes- ebene tätig zu werden. Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, dass wegen der unklaren politischen Lage im Bund ein Vorgehen des ZDB auf dieser Ebene derzeit wirkungslos bliebe; die erforderlichen flankie- renden Aktivitäten können erst nach der Neukonstituierung des Bundes- tages unternommen werden. Unternehmer sollten – soweit möglich – betroffene Fahrzeuge dahingehend umrüsten, dass die- se in Kfz-steuerlicher Hinsicht wie- der als Lastkraftwagen und daher als „anderes Fahrzeug“ qualifiziert werden. Erforderlich sind insofern folgende Maßnahmen: – Die Ladefläche muss größer sein als die zur Personen- beförderung dienende Boden- fläche. Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitz- plätze samt Befestigungsein- richtungen und Sicherheitsgur- te dauerhaft zu entfernen. – Zwischen Fahrgast- und Lade- raum muss eine Abtrennung angebracht sein. – Die rückseitigen Seitenfenster müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Ka- rosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen). Dies gilt allerdings nicht für Klein- busse und vergleichbare Groß- raum-Limousinen. BAUVERTRAGSRECHT ansprüchen drohen, so kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden. Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Ver- jährung gehemmt ist, in die Ver- jährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlän- gert (vgl. § 209 BGB). Gehemmt werden kann die Ver- jährung z. B. durch Rechtsverfol- gung (§ 204 BGB), das heißt u.a. durch: – Klageerhebung – Zustellung eines Mahn- bescheides – Prozessaufrechnung – Streitverkündung – Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren – Selbstständiges Beweis- verfahren – Gutachterbeauftragung nach § 641 a BGB Zu einem Neubeginn der Verjäh- rung, nicht zu einer bloßen Hem- mung, kommt es durch Anerkennt- nis des Schuldners (Auftraggebers), vgl. § 212 BGB. Ein Anerkenntnis besteht z. B. bereits in einer Ab- schlagszahlung oder Sicherheits- leistung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung jedoch nicht durch ein einfaches Mahnschrei- ben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden. Dies sollte unbe- dingt beachtet werden. Wegen einer zum 1. Mai 2005 in Kraft getretenen Änderung in der Straßenverkehrszulas- sungsordnung, aufgrund de- rer die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung des „Kombinationskraftwagens“ entfiel, kommt es zwischen- zeitlich zu einer – empfind- lich – erhöhten Belastung u.a. von Kleinbussen mit der Kraft- fahrzeugsteuer. Mit Wirkung zum 1. Mai 2005 ent- fiel § 23 Abs. 6 a StVZO, der eine verkehrsrechtliche Begriffsbestim- mung des sog. „Kombinationskraft- wagens“ enthalten hatte. Kleinbus- se und andere Fahrzeuge mit ei- nem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen wurden dem- nach nicht als Personenkraftwagen angesehen und stellten daher nach Auffassung der Finanzverwaltung „andere Fahrzeuge“ i.S.d. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz dar. Die Besteuerung solcher „anderer Fahr- zeuge“ richtet sich grundsätzlich nach dem verkehrsrechtlich zuläs- sigen Gesamtgewicht. Schadstoff- und Geräuschemissionen werden hier nur bei einem zulässigen Ge- samtgewicht über 3.500 kg berück- sichtigt. Dahingegen bemisst sich die Kfz-Steuer bei Personenkraft- wagen grundsätzlich nach dem Hubraum sowie nach Schadstoff- und Kohlendioxidemmissionen. Seit dem Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO ist die Finanzverwaltung dazu übergegangen, die Einordnung eines Fahrzeuges als Personenkraft- wagen bzw. als „anderes Fahrzeug“ ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbeson- dere also Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild des Fahr- zeuges, vorzunehmen. Kleinbusse, mit denen insbe- sondere auch baugewerbliche Un- ternehmen etwa die Arbeitnehmer- sammelbeförderung durchführen, werden daher seither als „anderes Fahrzeug“ mit der Folge eingeord- net, dass sich die jährliche Kfz- Steuerbelastung pro Fahrzeug re- gelmäßig vervielfacht. Noch in der laufenden Legis- laturperiode hatte das Land Nord- rhein-Westfalen einen Gesetzesan- trag in den Bundesrat eingebracht, mit dem insbesondere die von der Änderung der StVZO ebenfalls be-

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