S&E Glossary
DIE FACHBEREICHE Sachverständige Berücksichtigung der Zeit für Berechnung der Kosten (IfS-Infor- mationen 2/2005) Der Sachverständige ist gem. § 407 a Abs. 3 ZPO verpflichtet, das Gericht darauf hinzuweisen, wenn durch sein Gutachten Kos- ten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Streitgegen- stand stehen oder den angefor- derten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Ein Missverhältnis zum Streitgegenstand ist dann anzunehmen, wenn die Vergütung des Sachverständigen mehr als die Hälfte des Streitwerts erreicht. Eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses wird in Rechtsprechung und Literatur bei 20 % gesehen. Für den Sachver- ständigen von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Fra- ge, ob er die Zeit vergütet be- kommt, die er aufwenden mus- ste, um seine eigenen Kosten zu berechnen. In der Rechtsprechung und Literatur werden zu dieser Frage unterschiedliche Antwor- ten gegeben. Mit anderen Wor- ten: der Sachverständige erhält von den Juristen leider keine eindeutige Marschrichtung. Den- noch soll hier eine vertretbare Lösung angegeben werden. Zu- nächst einmal eine Zusammen- stellung der einschlägigen Recht- sprechung: – LG Coburg, 31. 12. 1986, Kost- Rsp. § 3 Nr.337 (= JurBüro 87, 1580) „Ein Sachverständiger, dem die Akten vor seiner Beauftragung mit der Erstattung des Gutach- tens lediglich zur Prüfung sei- ner Zuständigkeit und zur Schät- zung der voraussichtlich anfal- lenden Kosten zugeleitet wurden, ist für die insoweit entfaltete Tä- tigkeit nicht zu entschädigen.“ – KG, 17. 11. 1987, JurBüro 88, 658 = (MDR 88, 330) „Holt das Gericht vom Sachver- ständigen neben einer Stellung- nahme zur Frage der Möglichkeit einer Gutachtenerstattung zu- nächst nur eine Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Sachverständigenentschädigung ein, so ist die Leistung des Sach- verständigen einer Gutachtener- stattung gleichzusetzen und des- halb jedenfalls dann nach den §§ 3, 8 ZSEG zu entschädigen, wenn die Kostenschätzung einen nicht unerheblichen Arbeitsauf- wand erfordert.“ – OLG Frankfurt, 14. 7. 1981, JurBüro 81, 1865 = KostRsp. § 3 Nr. 254 „Hat das Gericht einen Sachver- ständigen damit beauftragt, zu- nächst anhand der Prozessakten die durch die Gutachtenerstat- tung voraussichtlich entstehen- den Kosten zu ermitteln, damit ein entsprechender Kosten- vorschuss von der beweispflich- tigen Partei angefordert werden kann, so ist der Sachverständige nach den Bestimmungen des ZSEG zu entschädigen, wenn die Gutachtenerstattung später aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen unterbleibt.“ – OLG Stuttgart, 20. 12. 1984, Rpfleger 85, 213 = KostRsp. § 3 Nr. 314 „Erhält ein Sachverständiger den Auftrag, zunächst nur die vor- aussichtliche Höhe der entste- henden Kosten zu ermitteln, hat er für die dafür aufgewendeten Zeit einen Entschädigungsan- spruch, auch wenn es später nicht zur Gutachtenerstattung kommt. Der Stundensatz ist ebenso zu bemessen, als wenn das Gutach- ten erstattet worden wäre, ein- heitlich für Gutachten und Vor- ermittlungen.“ Wie kommentiert die Literatur dieses Problem? Hier eine kurze Auswahl: – Jessnitzer/Ulrich, Der gericht- liche Sachverständige, 11. Aufl. 2001 , Rdn. 482 „Hat das Gericht einen Sachver- ständigen damit beauftragt, zu- nächst anhand der Prozessakten die voraussichtlichen Kosten zu prüfen, damit bei der beweis- pflichtigen Partei entsprechen- de Kostenvorschüsse angefordert werden können, ist der Sachve- rständige für die hierzu von ihm geleistete Arbeit, nämlich die Durchsicht der Akten und die Bemessung der Kosten, auch dann zu entschädigen, wenn die Gutachtenerstattung später – aus nicht von dem Sachverständigen zu vertretenden Gründen – un- terbleibt.“ Tiefschutz mit Bor Blumenstr. 22, 21481 Lauenburg Tel. 04153/ 22 82, Fax 04153/58 22 26 www.lavtox.com BORACOL 20 Z-58.2-1485  Bekämpfend gegen Insekten  Vorbeugend gegen Pilze Hohes Penetrationsvermögen in trockenem Holz (ab 10% Holzfeuchte) Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen Oberflächenspannung Als reines Borsalz für Innenräume gut geeignet Wir freuen uns auf Ihre Anfrage
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