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Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 14 – Bleutge, Kommentar zum ZSEG, 3. Aufl. 1995, §3 Rdn. 11 „ Erhält der Sachverständige den Auftrag, zunächst nur die vor- aussichtliche Höhe der entste- henden Kosten zu ermitteln, hat er für die dafür aufgewendete Zeit einen Entschädigungsanspruch, auch wenn es später nicht zur Gutachtenerstattung kommt. Der Stundensatz ist in diesem Fall ebenso zu bemessen, als wenn das Gutachten erstattet worden wäre. Zusätzlich erhält der Sach- verständige für eine schriftliche Kostenerstattung Schreibgebüh- ren.“ – Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum ZSEG, 22. Aufl. 2002, Rdn. 6.1 u. 6.2 „Ist die Durchführung eines Sachverständigenbeweises von einem Auslagenvorschuss abhän- gig gemacht worden, und hat der Sachverständige auf Anfrage des Gerichts nach kurzer Prüfung ohne Schwierigkeiten und ohne nähere Befassung mit der Sache – bevor ihm ein Auftrag zur Er- stattung des Gutachtens erteilt war – zunächst nur eine Schät- zung seiner voraussichtlich ent- stehenden Kosten eingereicht, so kann er hierfür noch keine Ent- schädigung nach § 3 begehren. Hat das Gericht den Sachverstän- digen beauftragt, die voraussicht- lichen Kosten zu ermitteln, da- mit ein entsprechender Kosten- vorschuss eingefordert werden kann, so ist der Sachverständi- ge zu entschädigen, wenn die Kostenermittlung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Das gilt auch dann, wenn die Gutachtenerstattung später aus von ihm nicht zu ver- tretenden Gründen unterbleibt. Der Stundensatz für die Entschä- digung richtet sich nach den Be- urteilungskriterien, die bei der Ausführung des Gutachtens an- zuwenden wären.“ Zusammenfassendes Ergebnis Als Ergebnis könnte man die herrschende Auffassung in Lite- ratur und Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen: Erhält der Sachverständige ausdrücklich vom Gericht den Auftrag, zunächst die anfallen- de Vergütung zu ermitteln, be- kommt er dafür immer den er- forderlichen Zeitaufwand ersetzt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn es später nicht zu einem Gutachtenauftrag an den Sach- verständigen kommt; allerdings darf der Sachverständige die Nichterteilung des Auftrags nicht verschuldet haben. Kommt der Sachverständige lediglich seiner gesetzlichen Pflicht nach, die anfallende Vergütung zu ermit- teln und dem Gericht, falls erforderlich, mitzuteilen, dass der eingeholte Kostenvorschuss nicht ausreicht, hat er ebenfalls einen Anspruch auf Vergütung des da- für erforderlichen Zeitaufwandes; mit dieser Frage haben sich aber bisher weder die Kommentar- literatur noch die Gerichte be- fasst. Die Auffassung von Mey- er/Höver/Bach, dass in allen Fällen der „Vorab-Kostenermitt- lung“ ein erheblicher Zeitaufwand nachgewiesen sein muss, um ei- nen Kostenersatz zu erlangen, wird abgelehnt. Auch ein gerin- ger Zeitaufwand muss zur Kosten- erstattung führen, weil er durch einen konkreten Gerichtsauftrag verursacht wurde. Zudem ist der Begriff „erheblich“ kaum justi- ziabel. In allen Fällen kann der Sachverständige Schreibkosten (Stundensatz für die Hilfskraft oder für sich selbst) sowie Por- tokosten verlangen. Keine Ver- gütung erhält der Sachver- ständige jedoch für die Zeit, die er benötigt, nach Erstattung des Gutachtens die Rechnung der tatsächlichen Kosten zu erstel- len, mag diese Arbeit auch noch so zeitaufwändig sein. Dies ist übereinstimmende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Auf die Ausführungen von Jessnitzer/ Ulrich (Rdn. 488); Bleutge, § 3 Rdn. 13; Meyer/ Höver/Bach, § 3 Rdn. 43.7; OLG München, MDR 73,1044; KG Berlin, 10. 7. 1981, KostRsp. § 3 Nr. 268; OLG Ko- blenz, 24. 9. 1982, JurBüro 83, 742; OLG Düsseldorf, 13. 8. 1997, JurBüro 98, 151, wird hierzu ver- wiesen. Berücksichtigung der Zeit für das Studium der Fachliteratur (IfS-Informationen 2/2005) Der Sachverständige pflegt in seiner Rechnung bei der Darstel- lung der für die Erstattung des Gutachtens „erforderlichen Zeit“ die einzelnen Zeitabschnitte aufzuzählen und diesen jeweils eine bestimmte Stundenzahl zu- zuordnen. Üblicherweise werden dabei folgende Zeitabschnitte aufgeführt: a Aktenstudium b Vorbereitung c Einholung von Unterlagen und Auskünften d Ortstermin, einschließlich Fahrtzeiten e Notwendige Versuche und Untersuchungen f Studium der Fachliteratur (umstritten) g Ausarbeitung, Diktat und Kor- rektur des Gutachtens h Wahrnehmung des Gerichts- termins. Umstritten ist bei dieser Aufzäh- lung die Berücksichtigung der Zeit für das Studium der einschlägi- gen Fachliteratur. Nach herr- schender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kann ein sol- ches Studium zeitmäßig grund- sätzlich nicht in Rechnung ge- stellt werden. Es kann nur dann mit der entsprechenden Stunden- zahl berücksichtigt werden, wenn es sich um die Beurteilung ei- nes Sachverhalts handelt, der nicht alltäglich gutachtlich ab- gehandelt wird, sondern nur sel- ten vorkommt. Mithin muss der Sachverständige die erforderliche Zeit für das Studium der Fachli- teratur damit begründen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall gehandelt hat, der in sei- nem Sachgebiet nicht alltäglich ist. Der Sachverständige kann sich dabei auf folgende Literaturstel- len und veröffentlichte Gerichts- entscheidungen berufen: – Bleutge, Peter, Kommentar zum ZSEG, 3. Aufl. 1995, § 3 Rdn. 9 „Der Zeitaufwand für das Stu- dium der einschlägigen Fach- literatur ist ausnahmsweise zu entschädigen, wenn von dem Sachverständigen nicht ohne weiteres die mit dem Literaturstudium angestreb- ten Spezialkenntnisse erwar- tet werden können und sie zur Lösung der gestellten Fra- gen erforderlich sind (so auch OLG Zweibrücken, 4. 7. 72, KostRsp. § 3 Nr. 172 = MDR 74, 68; KG, 10. 7. 81, KostRsp. § 3 Nr. 268 = ZSW 82, 228).“ – Meyer/Höver/Bach, Kom- mentar zum ZSEG, 22. Aufl. 2002, § 3 Rdn. 43.4 „Für die Durchsicht des in Be- tracht kommenden Schrift- tums (Fachliteratur) kann eine Entschädigung nur in be- sonders gelagerten Fällen gewährt werden (KG, JVBI. 59, 83; Mümmler in JVBI. 62, 28; LG Aachen in JurBüro 82, 1704). In der Regel muss der Sachverständige die nötigen Fachkenntnisse besitzen und sich durch Einsicht in die ein- schlägige Literatur auf dem Laufenden halten. Die da- durch entstehenden Aufwen- dungen (auch die aufgewen- dete Zeit) gehören zu seinen allgemeinen Unkosten, die er nicht als Spezialunkosten ei- nes Gutachtens in Rechnung stellen kann (OLG Koblenz, MedR 87,46). Das gilt insbe- sondere für solche Schriften, wie sie bei jedem Sachver- ständigen dieses Fachs vor- ausgesetzt werden müssen (OLG Schleswig, SchleswHA 66, 227 = JVBI.66, 261 – JurBüro 66, 779; LG Aachen, JurBüro 82, 1704).“ – Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 8 Rdn. 38 „Die Zeit für ein allgemeines Literaturstudium zwecks Fort- bildung wird nicht vergütet. Wohl aber muss das Gericht denjenigen Zeitaufwand ent- schädigen, den der Sachver- ständige bei einer durch- schnittlichen Befähigung und DIE FACHBEREICHE Sachverständige

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