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Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 17 RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Die Darlegungs- und Beweislast beim Streit über einen vertrag- lich vereinbarten Werklohn Oftmals werden im laufen- den Alltag Aufträge an Werkunternehmer erteilt, ohne dass konkret verein- bart wird, welche Vergü- tung hierfür geschuldet ist. Wurde eine Vergütung nicht schriftlich vereinbart, so wird häufig darüber gestrit- ten, welche konkreten mündlichen Vereinbarun- gen getroffen wurden. Hieraus ergeben sich Schwierigkeiten den Um- fang der Auftragserteilung zu beweisen. 1) Macht ein Unternehmer Werk- lohnansprüche geltend, so muss er zunächst behaupten, – dass die von ihm geltend gemachte Vergütung vertrag- lich vereinbart war oder – dass sie zumindest (orts-) üblich ist. Für diese Voraussetzungen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast. Der Auftragnehmer muss dem- nach konkret vortragen, wann, wo und durch wen die vertrag- lichen Vergütungsvereinbarungen getroffen wurden und er muss dies im Falle des Bestreitens durch den Auftraggeber auch beweisen können. Haben die Parteien bei Ver- tragsabschluß keine konkrete Vergütung vereinbart, so geht das Gesetz davon aus, dass die üb- liche Vergütung geschuldet wird, wenn die Erbringung der Baulei- stung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwar- ten war. Da Bauleistungen in der Re- gel immer nur gegen Vergütung erbracht werden, ist der Bauherr für den Fall, dass er sich darauf beruft, dass im konkreten Fall die Bauleistung kostenlos zu erbrin- gen war, für diese Behauptung auch darlegungs- und beweis- pflichtig. Wenn der Unternehmer dann seine Vergütung einklagt, der Auftraggeber jedoch behauptet, es sei eine geringere Vergütung vereinbart worden, so ist nicht etwa der Bauherr für die Verein- barung der geringeren Vergütung beweispflichtig, sonder vielmehr muss der Unternehmer beweisen, dass die vom Bauherrn behaup- tete Vergütungsabrede nicht ge- troffen wurde. Die Schwierigkeit einen derarti- gen (so genannten) Negativbe- weis zu führen, ist offenkundig. Aus diesem Grunde soll bei Ab- schluss eines Vertrages unbedingt konkret bestimmt werden, wie sich die Vergütung berechnet. Dies sollte dann auch schriftlich festgehalten werden. 2) Haben die Parteien verein- bart, dass nach Einheitspreisen abzurechnen ist; behauptet der Auftraggeber dann jedoch, dass geringere, als die in der Abrech- nung enthaltenen Einheitsprei- se vereinbarten wurden, so muss auch in diesem Fall der Unter- nehmer die Behauptung des Auf- traggebers widerlegen und die tatsächliche Vereinbarung bewei- sen. Ist die ursprüngliche Preis- vereinbarung zwischen den Par- teien dagegen nicht streitig - beruft sich der Auftraggeber je- doch darauf, dass nachträglich die Vergütungsabrede herabge- setzt wurde, so muss in diesem Fall der Auftraggeber dieses spä- tere Änderungsvereinbarung be- weisen. Dies gilt auch dann, wenn bei Abschluss des Bauvertrages zu- nächst keine bindende Preisver- einbarung abgeschlossen wurde, der Auftraggeber jedoch behaup- tet, dass zu einem späteren Zeit- punkt eine konkrete Preisverein- barung getroffen wurde. In die- sem Fall ist ebenfalls der Auf- traggeber für seine Behauptung beweispflichtig. 3) Praxistipp Anhand dieser Beispiele zeigt es sich, wie wichtig es ist, vor Beginn einer Bauleistung eine schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der zu leistenden Ver- gütung, aber auch den Umfang der zu erbringenden Bauleistung abzuschließen. Die schriftliche Vereinbarung ist das sicherste Beweismittel. Ein Zeugenbeweis hingegen ist nicht nur unzuverlässig, er ist auch durch entsprechende Gegen- zeugen zu widerlegen. Der Vertrag, der selbstver- ständlich von allen Vertragspar- teien unterschrieben sein muss, ist hingegen kaum zu widerlegen. In einem eventuellen Prozess gilt grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtig- keit einer Urkunde. Durch einen schriftlichen Vertrag lassen sich daher Auseinandersetzungen über Art und Umfang der Vereinbarung und Vergütung – und auch lang- wierige und kostenträchtige ge- richtliche Verfahren – häufig von vornherein vermeiden. Rechtsanwalt Omankowsky, Köln
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