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Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 20 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Mindestlohn Abgrenzung von Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2: Urteil des Arbeitsgericht Magdeburg – 11 Ca 829/04 – vom 4. Juni 2004 (rechtskräftig) Allein ein Facharbeiterab- schluss als Maurer rechtfer- tigt nicht die Eingruppie- rung in die Lohngruppe 2 des Mindestlohn-Tarifver- trages. Unverzichtbar ist das Abstellen auf die kon- kret ausgeübt Tätigkeit. In einem vom Baugewerbe-Ver- band Sachsen-Anhalt erstrittenen Urteil vom 4. Juni 2004 hat das Arbeitsgericht Magdeburg bestä- tigt, dass es für die Eingruppie- rung der Arbeitnehmer neben der Ausbildung insbesondere auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an- kommt. Dem Urteil lag folgender Sach- verhalt zugrunde: Der Kläger war seit August 1994 in dem Baubetrieb der Be- klagten beschäftigt. Er verfügte über einen Baufacharbeiterbrief als Maurer. Bei der Beklagten war er laut Arbeitsvertrag als Bau- werker beschäftigt und erhielt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 9,00 Euro. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung der Dif- ferenz zwischen dem abgerech- neten Bruttolohn und der Lohn- gruppe 2 für die Monate Septem- ber 2003 bis Februar 2004. Er hat u.a. vorgetragen, er habe bei der Beklagten eine Wand geklinkert, eine Gartenlaube verputzt, Gie- bel verputzt, Mauerwerksabdich- tungen im Bodenbereich durch- geführt, Türen zugemauert, Licht- kästen eingebaut, ein Rohr freigelegt und eine hohle Kehle erstellt. Dazu hat er jeweils den Zeitraum angegeben, in dem er die jeweiligen Tätigkeiten aus- geführt hat. Er war der Ansicht, diese seien der Wertigkeit nach in Lohngruppe 2 einzugruppie- ren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Urteil sind folgende Leit- sätze zu entnehmen: 1. Führt ein Arbeitnehmer meh- rere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in die Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. 2. Allein ein Facharbeiterab- schluss als Maurer rechtfer- tigt nicht die Eingruppierung in die Lohngruppe 2 des Min- destlohn-Tarifvertrages. Zwar ist die Ausbildung des Arbeit- nehmers ein Kriterium, un- verzichtbar ist aber das Ab- stellen auf die konkret aus- geübte Tätigkeit. 3. Der Einbau von Lichtkästen, das Freilegen eines Rohres oder das Erstellen einer Hohl- kehle entsprechen der Wertig- keit her eher der Lohngrup- pe 1. Das Urteil hat folgende prak- tische Auswirkungen: Das Arbeitsgericht Magdeburg hat im vorliegenden Fall eine Ein- gruppierung des Arbeitneh- mers in die Lohngruppe 1 bejaht. Es hat noch einmal deutlich dar- auf hingewiesen, dass für eine Eingruppierung von Arbeitneh- mern unverzichtbar auf die kon- kret ausgeübte Tätigkeit abzustel- len sei und dafür einen substan- tiierten Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers verlangt. Der Klä- ger hatte in einer umfangreichen Darstellung zahlreiche von ihm ausgeführte Tätigkeiten vorgetra- gen. Das Gericht hat bemängelt, dass er jedoch nicht vorgetragen habe, welche Tätigkeiten er beim Klinkern einer Wand oder z.B. bei Putzarbeiten tatsächlich ausge- übt habe. Er habe mit seiner Tä- tigkeitsbeschreibung mehr auf die Oberbegriffe für Tätigkeiten ab- gestellt, ohne konkret zu schil- dern, was er im Rahmen der von ihm behaupteten Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt habe. Aus diesem Grund lasse der Sachvor- trag des Klägers eine Abgrenzung zwischen den Lohngruppen 1 und 2 und eine Subsumtion dahin, dass er in Lohngruppe 2 einzu- gruppieren wäre, nicht zu. Nach § 5 Ziffer 3 Lohngrup- pe 1 BRTV unterfallen nur ein- fache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung und einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung der Lohngruppe 1. Dagegen unterfallen Tätigkeiten wie das Herstellen und Aufbrin- gen von Putzen, das Ausführen von Fugarbeiten, das Ausführen auch nur einfacher Mauerarbei- ten oder die Oberflächenbearbei- tung von Putzen grundsätzlich in den Tätigkeitsbereich der Lohn- gruppe 2. Die Entscheidung des Gerichts wird also davon abhän- gen, ob der Arbeitnehmer glaub- haft vortragen und ggf. bewei- sen kann, dass er arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten der Lohngruppe 2 ausgeführt hat. r lt · September 2 05 · Seite 20 Arbeits- und Sozialrecht Kurzarbeitergeld – Verlängerung der Bezugsfrist Die bisher geltende Höchst- bezugsdauer beim Kurzar- beitergeld von 15 Monaten wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Grundsätzlich wird Kurzarbeiter- geld nach § 177 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Dauer von 6 Monaten ge- zahlt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit macht re- gelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung zu verlängern. Letztmalig wurde die Höchstbe- zugsdauer für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 auf 15 Monate angehoben. Zu- dem sollte sie vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 ursprünglich auf 12 Monate festgesetzt wer- den. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat nun- mehr mit der „Zweiten Verord- nung zur Änderung der Verord- nung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld“ vom 21. Juni 2005 die bisher geltende Höchst- bezugdauer von 15 Monaten ver- längert. Die Verlängerung gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 fort. Da- mit bleibt die bisherige Höchst- bezugsdauer zunächst unverän- dert bei 15 Monaten.

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