S&E Glossary

Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 21 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein im Betrieb mitarbeitender Familienan- gehöriger als sozialversi- cherungspflichtiger Arbeit- nehmer oder als (Mit-) Un- ternehmer einzustufen ist, folgt die SOKA-BAU dem Er- gebnis der sozialversiche- rungsrechtlichen Status- prüfung. Bei der Beschäftigung von Fa- milienangehörigen im Betrieb stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein sozialversicherungspflich- tiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder ob der Familienan- gehörige als (Mit-) Unternehmer in Form der familienhaften Mit- arbeit tätig ist. Diese Unterschei- dung kann weitreichende Folgen haben. Wird ein im Betrieb mit- arbeitendes Familienmitglied als sozialversicherungsrechtlich Be- schäftigter eingestuft, besteht für ihn – wie für jeden anderen Ar- beitnehmer – Beitragspflicht ge- genüber der Sozialversicherung; aber auch nur in diesem Fall be- steht ein Leistungsanspruch ge- genüber den Sozialversicherun- gen. Die Frage, ob bei mitarbei- tenden Familienangehörigen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird von den Rentenversicherun- gen bzw. Krankenversicherungen im Rahmen einer sog. Statusprü- fung festgestellt. Das Ergebnis dieser Statusprüfung ist für ins- gesamt fünf Jahre wirksam. Ohne eine Wiederholung der Statusprü- fung nach Ablauf von fünf Jah- ren sind die Sozialversicherungs- träger an das Ergebnis nicht mehr gebunden. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein im Betrieb mitar- beitender Familienangehöriger unter den persönlichen Geltungs- bereich der Bau-Tarifverträge fällt (gewerbliche Arbeitnehmer oder Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben) und damit am Sozial- kassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen hat, nimmt die SOKA-BAU dieselbe Prüfung vor. Vor dem Hintergrund eines konkreten Falles hat der Zentral- verband des Deutschen Bauge- werbes der SOKA-BAU und den beiden anderen Tarifvertragspar- teien vorgeschlagen, dass sich die SOKA-BAU zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Prüfverfah- rens das Ergebnis der sozialver- sicherungsrechtlichen Statusprü- fung zu eigen macht. Sowohl der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die Industrie- gewerkschaft Bauen-Agrar-Um- welt als auch die SOKA-BAU ha- ben diesem Vorschlag des ZDB mittlerweile zugestimmt. Danach wird die SOKA-BAU in Zukunft keine eigenständige Prü- fung mehr darüber anstellen, ob es sich bei einem mitarbeiten- den Familienangehörigen um ei- nen sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer handelt, der unter den persönlichen Geltungs- bereich der Bau-Tarifverträge fällt. Bei der Entscheidung, ob der Arbeitgeber für seinen mitarbei- tenden Ehegatten bzw. Familien- angehörigen Sozialkassenbeiträge zu zahlen hat und der Arbeitge- ber bzw. der Angehörige berech- tigt ist, Leistungen aus dem So- zialkassenverfahren zu erhalten, richtet sich die Sozialkasse nun nach dem Ergebnis einer sozial- versicherungsrechtlichen Status- prüfung. Zwischen den Tarifver- tragsparteien wurde vereinbart, dass der Bescheid über das Er- gebnis der Statusfeststellung der SOKA-BAU in Kopie vorgelegt werden muss, in Verbindung mit einer schriftlichen Erklärung des von der Statusfeststellung betrof- fenen Ehegatten bzw. Familien- angehörigen, dass dieser Bescheid rechtskräftig ist und von ihm akzeptiert wird. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Sozialversicherung Familiäre Mitarbeit – Anerkennung der Statusprüfung durch SOKA-BAU STEUERRECHT Direktversicherungen – Steuerliche Behandlung von Altverträgen Ergänzungen zu dem Bericht in Schützen & Erhalten 2/2005, Seite 27 1. Verzichtserklärung Der vom Arbeitnehmer erklärte Verzicht auf die Steuerbefreiung von Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber an Direktversicherungen für einen vor dem 1. Januar 2005 geschlos- senen Versicherungsvertrag gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses. Wird der Ar- beitgeber gewechselt, muss der Arbeitneh- mer dem neuen Arbeitgeber gegenüber er- neut einen Verzicht erklären. Die Erklärung muss dem neuen Arbeitgeber bis spätestens zur ersten Beitragsleistung zugehen. 2. Behandlung von Kapital- lebensversicherungen Direktversicherungen, die bis zum 31. De- zember 2004 als Kapitallebensversicherun- gen oder als Rentenversicherungen mit dem Wahlrecht auf volle Kapitalauszahlung abge- schlossen wurden, werden behandelt wie vor der Gesetzesänderung. Demnach sind die Bei- träge zu solchen Versicherungen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG als Sonderausgaben abziehbar. Die Ka- pitalauszahlung nach Eintritt in das Renten- alter erfolgt steuerfrei. Für derartige Versi- cherungen ist die unter 1. bekannte Verzichts- erklärung daher nicht erforderlich. Online 24 Stunden geöffnet: www.dhbv.de

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