S&E Glossary
RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Die Abfindung im Arbeitsrecht Mediation im Baurecht Der Begriff „Abfindung” um- schreibt eine einmalige außer- ordentliche Zahlung des Betrie- bes an den Arbeitnehmer. Die Abfindung wird vom Ar- beitgeber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, wenn das Arbeitsverhält- nis beendet wird. Die Auffassung, daß einem gekündigten Arbeitnehmer in jedem Fall eine Abfindung zu- steht, ist zwar weit verbreitet, aber dennoch nicht richtig. Der Anspruch auf eine Abfin- dung muss im einzelnen Arbeits- vertrag, in einem für das Arbeits- verhältnis geltenden Tarifvertrag oder aber in einer Betriebsver- einbarung geregelt sein. Bei Kün- digungen aus betriebsbedingten Gründen sieht das Kündigungs- schutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Abfin- dungsansprüche vor. Eine Abfindung kann im Kün- digungsschutzprozess vom Gericht festgesetzt werden, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweist oder eine Fortsetzung des Arbeits- verhältnisses dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Als Faustregel hat sich her- ausgebildet, daß als Abfindung in solchen Fällen die Hälfte ei- nes Bruttomonatsgehalts für je- des Jahr der Betriebszugehörig- keit zuerkannt wird. Dabei gibt es allerdings ört- liche Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitsgerichten. Häufig werden im Kündi- gungsschutzprozessen aber auch Abfindungen im Vergleichsweg zwischen den Parteien vereinbart, um eine streitige Enscheidung des Prozesses zu vermeiden. Die Höhe der Abfindung ori- entiert sich in diesen Fällen in der Regel an den vorgenannten Maßstäben. Oft werden Kündigungs- schutzklage überhaupt nur mit dem Ziel eingereicht durch Ver- gleichsabschluß die Zahlung ei- ner Abfindung zu erreichen; we- niger um die Wirksamkeit der Kündigung ernsthaft vom Gericht überprüfen zu lassen. Dieses Vorgehen ist deshalb verhältnismässig risikolos, weil Arbeitsgerichtsprozesse ohne die Einschaltung von Rechtsanwäl- ten geführt werden können und unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernommen werden müssen und fern die Ge- richtskosten vergleichsweise nied- rig sind. Infolge dieser im Kündigungs- schutzgesetz enthaltenen Rege- lung hat es sich auch eingebür- gert, daß zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern häufig zur Vermeidung eines Kündigungs- schutzprozesses von vornherein die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses gegen Abfindung verein- bart wird. Dafür sind allerdings gewissen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Vereinbarung sich nicht negativ auf den An- spruch des Arbeitnehmers auf Ar- beitslosengeld auswirkt, vor al- lem keine Sperrzeit auslöst. Auf die Möglichkeit solcher Auswirkungen muss der Arbeit- geber den Arbeitnehmer beim Ab- schluss einer Abfindungsverein- barung ausdrücklich hinweisen, da sonst Schadensersatzansprü- che entstehen könnten (!). Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es seit kurzem neben der bisherigen Kündigungs- schutzklage zusätzlich das Ver- fahren für eine einfache, effie- ziente und kostengünstige vor- gerichtliche Klärung der Beendi- gung des Arbeitsverhälntisses. Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er – wie bisher – Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben will oder stattdessen lieber die gesetzli- che Abfindung in Höhe von ei- nem halben Monatsgehalt pro Be- schäftigungsjahr nimmt. Voraus- setzung ist, daß der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbe- dingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungs- schreiben auf den Abfindungsan- spruch hinweist. Dies macht die Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar und vermeidet lang- wierige Prozesse, in dem es letzt- lich nur um die Abfindung geht. Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes, so sind hiervon keine Beträge zu Renten-, Kran- ken-, Pflege- und Arbeitslosen- versicherung zu leisten, da es sich nicht um beitragspflichtiges Ent- gelt handelt. Die Abfindung wird ja nicht für geleistete Arbeit ge- zahlt. Auf eine ohne Verpflichtung gezahlte Abfindung ist indes Ein- kommenssteuer zu entrichten, wenn die entsprechenden Steu- erfreibeträge überschritten wer- den. Eine Abfindung kann sich darüber hinaus auch negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken, z.B. wenn keine Kündigungsfrist eingehalten wurde. In diesem Fall wird angenom- men, daß die Abfindung einen Teil des Arbeitsentgeltes enthält, welche bei Einhaltung der Kün- digungsfrist zu zahlen gewesen wäre. Daher ruht das Arbeitslo- sengeld für eine bestimmte Zeit, nämlich für den durch die Ab- findung verkürzten Zeitraum. Komplexe Bauprojekte, die oft sowohl in technisch-wirtschaft- licher als auch planerischer Hin- sicht schwierig sind, sind in der Regel mit grossen finanziellen Investitionen verbunden. Die Abwicklung der Bauvor- haben nehmen regelmässig einen längeren Zeitraum in Anspruch; Planung und Ausführung laufen häufig parallel, Auflagen von Genehmigungsbehörden greifen in die Bauabläufe ein. Da die Ausschreibungsunter- lagen sehr umfangreich sind, das Bausoll aber nicht immer eindeu- tig beschrieben wird und die Ver- gabe der Leistungen an den ver- meintlich wirtschaftlich günstig- sten Bieter, gemeinhin also den billigsten erfolgt, sind Konflik- te vorprogrammiert. Auch die von Bauunterneh- men angegebenen Preisangebo- te sind oft nicht auskömmlich und werden in der Subunternehmer- kette weitergereicht. Durch vermeintliche oder tat- sächliche Mängel in der Planung und Ausschreibung einerseits und den Bauausführungen anderer- seits, kommt es regelmässig zu Störungen im Bauablauf. Dadurch ist ein weites Feld für Auseinandersetzungen der am Bau Beteiligten vorhanden. Aufgrund des erheblichen Kostendrucks besteht jedoch ge- rade der wirtschaftliche Zwang, die Bauvorhaben terminsgemäß und mangelfrei abzuwickeln. Für Störungen im Bauablauf sind gerichtliche Auseinanderset- zungen schon allein wegen der hiermit verbunden Zeitdauer oft- mals ungeeignet, so daß die Mediation als echte Alternative in der Baubranche zunehmend erkannt und begriffen wird. In Verbindung mit anderen Formen des modernen Konflikt- managements am Bau, wie etwa die Vereinbarung “Standby-Gut- achtern” kann und wird sich die Mediation als alternatives Kon- fliktregelungsverfahren etablie- ren. Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 19
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=