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Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 21 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Arbeitslosenversicherung – Erstattungs- pflicht des Arbeitgebers Urteil des Bundessozialgerichts - B 7a/7 -AL 32/04 R - vom 27. Januar 2005 Der Arbeitgeber hat auch dann das Arbeitslosengeld eines älteren Arbeitneh- mers zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers durch Auf- hebungsvertrag beendet wurde. Bereits mit Urteil vom 7. Okto- ber 2004 hatte das Bundessozi- algericht entschieden, dass eine Erstattungspflicht des Arbeitge- bers bei der Entlassung eines äl- teren Arbeitnehmers auch dann eintritt, wenn der Arbeitgeber nur der Bitte des Arbeitnehmers folgt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht nunmehr bestätigt. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. Die Vorschrift des § 147 a Abs. 1 Satz 2 SGB III, die Ausnahmen von der Erstat- tungspflicht des Arbeitgebers regelt, knüpft ausschließlich an äußere Merkmale an, die ihrerseits den Schluss darauf zulassen, der Arbeitgeber habe das Ausscheiden nicht initiiert oder zumindest nicht gefördert. Darüber hinaus schließt jeder ursächliche Beitrag des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsver- hältnisses den Ausnahmetat- bestand aus, da eine andere Sichtweite die Erstattungsre- gelung praktisch entwerten würde. 2. § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III kann grundsätzlich nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, auch auf Wunsch des Arbeitslosen ge- schlossene Aufhebungsverein- barungen erfüllten den Aus- nahmetatbestand. 3. Der Arbeitgeber kann sich bei einer Beendigung des Arbeits- verhältnisses durch Aufhe- bungsvertrag jedenfalls dann nicht auf den Ausnahmetat- bestand zur Erstattungspflicht berufen, wenn das Arbeits- verhältnis aufgrund des Ver- trages bereits vor dem Tag ge- endet hat, zu dem es bei ei- ner fristgerechten Kündigung durch den Arbeitnehmer ge- endet hätte. 4. Gerade die Wahl einer be- stimmten äußeren Form der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses eines älteren Ar- beitnehmers ist ein Indiz dafür, dass die Arbeitslosig- keit in den Verantwortungs- bereich des Arbeitgebers fällt. Empfehlung für die betriebliche Praxis: Bittet ein älterer Arbeitneh- mer um die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und soll eine Erstattung des Arbeitslosengel- des vermieden werden, ist drin- gend vom Abschluss eines Auf- hebungsvertrages abzuraten. Das gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages zum selben Zeitpunkt enden soll, zu dem eine Arbeitnehmerkündigung wirksam würde. Denn das Bundessozial- gericht betont in seinem Urteil, dass es bei der Frage der Erstat- tungspflicht vorrangig auf die äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Die Regelung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber ist zum 1. Januar 2004 verschärft worden. Nunmehr hat der Arbeitgeber das Arbeits- losengeld bereits nach Vollendung des 57. Lebensjahres seines ehe- maligen Arbeitnehmers, längstens für die Dauer von 32 Monaten zu erstatten. Mit Eintritt des ver- kürzten Bezuges von Arbeitslo- sengeld 1 zum 1. Februar 2006 entfällt die Erstattungspflicht. Gesetzliche Unfallversicherung Neuer Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) zum 1. Januar 2006 Am 1. Januar 2006 tritt der 1. bundeseinheitliche Gefahrta- rif für die bei der BG Bau versi- cherten Unternehmen in Kraft. Nachdem die Vertreterver- sammlungen der sieben Bau-Be- rufsgenossenschaften und der Tiefbau-Berufsgenossenschaft den neuen einheitlichen Gefahrtarif verabschiedet haben, tritt die- ser nun als 1. bundeseinheitli- cher Gefahrtarif am 1. Januar 2006 in Kraft. Die zurzeit gel- tenden Gefahrtarife laufen am 31. Dezember 2005 aus. Eckpunkte des neuen Gefahr- tarifs sind eine inhaltliche Neu- gestaltung und Straffung sowie die Zusammenlegung von verschiedenen Betrieben zu be- stimmten Gewerbszweigen. Zudem werden die bislang gel- tenden Aufteilungen von Arbeit- nehmern zu verschiedenen Ge- fahrklassen durch das Überwie- gensprinzip abgelöst. Durch die Konzentration auf wenige Ge- werbszweige soll der Solidaref- fekt innerhalb eines Gewerbezwei- ges verstärkt werden. Aufgrund der strukturellen Änderungen in der Bauwirtschaft wurde der bis- herige Gefahrtarif neu zusammen- gestellt. Durch die Liberalisierung des Handwerksrechts wurde eine Vermischung bisher getrennt von unterschiedlichen Unternehmen ausgeübter Gewerbe ausgelöst. Der neue Gefahrtarif sieht nun vor, dass alle gleichartigen Tä- tigkeiten und alle häufig gemischt ausgeübten Einzelgewerbe aus den Bereichen des Bauhauptge- werbes zu einer größeren gemein- samen Tarifstelle „Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tief- baues“ zusammengefasst wurden. In gleicher Weise wurde eine ein- heitliche Tarifstelle für das Bau- /Ausbaugewerbe geschaffen. Die reinen Büroarbeiten bleiben als einziges separat veranlagtes Hilfs- unternehmen in der Gefahrklas- se 1. Die Berufsgenossenschaften haben zu dem neuen Gefahrta- rif Erläuterungen und Arbeitshil- fen erstellt. In Teil I sind die Ge- werbezweige der Berufsgenossen- schaft in tabellarischer Form aufgelistet und einer entspre- chenden Tarifstelle zugeordnet. Für jede dieser Tarifstellen ist eine eigene Gefahrklasse berechnet worden. Teil II enthält alle son- stigen Bestimmungen, z. B. zu der Veranlagung von Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen sowie die Beitragsberechnung für fremdartige Nebenunternehmen. In dem umfangreichen Stichwort- verzeichnis, das den Erläuterun- gen angefügt ist, wird jede Ta- rifstelle erläutert. Hierbei wer- den auch die Arbeiten dargestellt, die nicht von dieser Tarifstelle erfasst werden. Den ausführlichen neuen Ge- fahrtarif sowie die dazugehöri- gen Erläuterungen können DHBV Mitglieder auf der DHBV Home- page einsehen. Bitte blättern Sie um.
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