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Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 22 Der Gefahrtarif ist nach den §§ 118 Abs. 1 Satz 3 und 157 SGB VII auf der Basis eines gemeinsamen Zah- lenwerkes der Berufsgenos- senschaften der Bauwirt- schaft festgesetzt worden. Teil I Zuordnung der Gefahrklassen zu den Gewerbezweigen Teil I enthält alle Gewerbe- zweige der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Die Gefahrklas- sen für die einzelnen Gewerbe- zweige sind aus dem Verhältnis Die Veranlagung eines Unter- nehmens zu einer der in Teil I festgestellten Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu ei- nem dort genannten Gewerbe- zweig bestimmt. Für Unterneh- men, deren Gewerbezweig in Teil I nicht aufgeführt ist, setzt die Berufsgenossenschaft die Veran- lagung für die Tarifzeit fest. 2. Gesamtunternehmen Haupt- und Nebenunternehmen werden entsprechend ihrer Zuge- hörigkeit zu einem Gewerbezweig gesondert veranlagt, wenn für die einzelnen Unternehmensbestand- teile getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden. Fehlen getrennte Auf- zeichnungen, werden die Unter- nehmensbestandteile insgesamt zu der höchsten für sie in Be- tracht kommenden Gefahrklasse veranlagt. Hilfsunternehmen werden den Unternehmensbestandteilen zu- gerechnet, denen sie dienen. Dienen sie mehreren Unterneh- mensbestandteilen, werden sie dem zugerechnet, dem sie über- wiegend (zu mehr als 50%) die- nen. Dienen sie keinem einzel- nen Unternehmensbestandteil überwiegend, sind sie dem Haupt- unternehmen zuzurechnen. Das Hauptunternehmen bil- det den Schwerpunkt des Unter- nehmens. Hilfsunternehmen (Vor- bereitungs- und Fertigstellungs- arbeiten, Hilfstätigkeiten) dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Ne- benunternehmen verfolgen über- wiegend eigene Zwecke. 3. Gesondert veranlagtes Hilfsunternehmen Abweichend von Nummer 2 wird ein Hilfsunternehmen der Tarif- stelle 900 nach Teil I gesondert veranlagt, soweit für die Beschäf- tigten, die ausschließlich Büro- tätigkeiten in Büros in Verwal- tungsgebäuden verrichten, ge- trennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden. Beschäftigte, die neben Bü- rotätigkeiten im Büro – unabhän- gig vom zeitlichen Umfang – auch Tätigkeiten ausüben, die unmit- telbarer Bestandteil der veran- lagten Gewerbezweige sind, ge- hören nicht zum separat veran- lagten Hilfsunternehmen der Ta- rifstelle 900. 4. Fremdartige Nebenunternehmen Für Nebenunternehmen, die ei- ner anderen als der Berufsgenos- senschaft der Bauwirtschaft an- gehören würden, wenn sie Haupt- unternehmen wären, werden keine Gefahrklassen festgestellt. Der Beitrag für diese Nebenun- ternehmen wird in der Höhe er- hoben, in der er von der ande- ren Berufsgenossenschaft für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr nach deren Gefahrtarif be- rechnet worden wäre. 5. Nachweis der Arbeitsentgelte Ist ein Beschäftigter nur in ei- nem veranlagten Gewerbezweig tätig, ist sein Arbeitsentgelt aus- schließlich unter diesem Gewer- bezweig nachzuweisen. Ist ein Beschäftigter in meh- reren Gewerbezweigen tätig, ist sein Arbeitsentgelt ausschließ- lich unter dem veranlagten Ge- werbezweig nachzuweisen, in dem er überwiegend tätig ist. Ist ein Beschäftigter nicht überwiegend in einem bestimm- ten Gewerbezweig tätig oder sind keine getrennten Aufzeichnungen über seine Arbeitsentgelte vor- handen, ist sein Arbeitsentgelt unter dem veranlagten und für den Beschäftigten in Betracht kommenden Gewerbezweig nach- zuweisen, der die höchste Gefahr- klasse hat. 6. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten Nicht gewerbsmäßige Bauarbei- ten werden nach Tarifstelle 700 veranlagt. Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten von Unternehmern, für die schon für ein gewerbs- mäßig betriebenes Unternehmen die Zuständigkeit zur Berufsge- nossenschaft der Bauwirtschaft durch schriftlichen Bescheid fest- gestellt wurde, gilt Absatz 1 nicht. der gezahlten Leistungen für ein- getretene Versicherungsfälle zu den Arbeitsentgelten in den Jah- ren 1999 bis 2003 (Beobach- tungszeitraum) berechnet wor- den. Teil II Sonstige Bestimmungen 1. Veranlagung zu den Gefahrklassen Teil I ist nach Gewerbezweigen gegliedert. Die dort festgestell- ten Gefahrklassen gelten auch für Unternehmen, in denen nur Teil- tätigkeiten eines Gewerbezwei- ges ausgeführt werden. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Tabelle 1. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Tarifstellen Gewerbezweige Gefahrklassen 100 Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus 16,1 200 Bauausbau 7,3 210 Be- und Verarbeiten von Natur- 7,8 und Kunststein 220 Herstellen von Fertigteilen und Betonwaren 8,5 230 Schornsteinreinigung 5,3 300 Erd- und Straßenbau 7,3 310 Kabelbau 5,1 320 Kanal- und Leitungsbau 9,4 330 Tunnelbau 27,3 340 Wasserbau 18,7 350 Spezialtiefbau 12,8 360 Gleisbau 12,5 400 Gebäude- und Straßen- reinigung 4,5 500 Abbruch, Entsorgung und Sprengungen 27,3 600 Boots- und Schiffsbau 11,9 700 Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (einschließlich der freiwilligen Versicherung der Unternehmer und deren Ehegatten) 44,7 800 Freiwillige Versicherung 5,0 Gesondert veranlagtes Hilfsunternehmen 900 Büroteil des Unternehmens (nur Beschäftigte, die aus- schließlich Bürotätigkeiten in Büros in Verwaltungs- gebäuden verrichten) 1,0

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