S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 23 ARBEITS- UND SOZIALRECHT 7. Übergangsregelung für die Stufung von Gefahrklassen Weicht die berechnete Gefahr- klasse eines Gewerbezweiges oder eines Teilbereichs eines Gewer- bezweiges (Teilgewerbezweig), der bis 2005 als eigenständiger Gewerbezweig veranlagt wurde, um mehr als 50% von der rech- nerischen Belastung 2005 ab, wird die Gefahrklasse ausgehend von der rechnerischen Belastung 2005 in jährlichen Stufen bis zum Erreichen der berechneten Gefahr- klasse angehoben. Die Höhe der jährlichen Stufen beträgt jeweils 50% der rechnerischen Belastung 2005, höchstens jedoch die Dif- ferenz zur berechneten Gefahr- klasse. Die Teilgewerbezweige bleiben während der Stufung Bestandteile ihrer Tarifstellen nach Teil I des laufenden Gefahr- tarifs. Die rechnerische Belastung 2005 wird durch Multiplikation der tatsächlichen Gefahrklasse 2005 mit dem Umrechnungsfak- tor für die Eckgefahrklasse des in 2005 geltenden Gefahrtarifs ermittelt. Der Gefahrtarif tritt am 1. 1. 2006 in Kraft. Anhang zu Teil II, Nummer 7 des Gefahrtarifs Teilgewerbezweige mit abweichenden Gefahrklassen für einzel- ne Jahre der Gefahrtarifperiode Tarif- stelle Teilgewerbezweig Gefahrklasse für das Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 100 Fuger im Hochbau 10,8 14,4 16,1 16,1 16,1 16,1 360 Sicherung von Arbeiten im Gleis- bereich 11,6 12,5 12,5 12,5 12,5 12,5 500 Abbruch, Enttrümme- rung, Entsorgung, Sprengungen im Hochbau 22,9 27,3 27,3 27,3 27,3 27,3 500 Abbruch im Tiefbau 24,9 27,3 27,3 27,3 27,3 27,3 500 Sprengarbeiten im Tiefbau 13,1 17,5 21,9 26,3 27,3 27,3 Sozialversicherung Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Juli 2005 Der durchschnittliche all- gemeine Beitragssatz der Krankenkassen wird am 1. Juli 2005 von 14,2% auf 13,3% gesenkt. Durch das „Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz“ wurde das Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung – dahingehend geändert, dass Mitglieder der gesetzlichen Kran- kenversicherung vom 1. Juli 2005 an einen zusätzlichen Beitrags- satz in Höhe von 0,9% zu ent- richten haben und die übrigen Beitragssätze in demselben Um- fang vermindert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat bekannt gegeben, dass der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, der zum 1. März 2005 noch 14,2% betrug, ab dem 1. Juli 2005 13,3% betragen wird. Der um 0,9 Prozentpunkte gesenkte durchschnittliche allge- meine Beitragssatz gilt ab dem 1. Juli 2005 auch für die Berech- nung des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V für Beschäftigte, die privat kran- kenversichert sind. Eintragung osteuropäischer Gewerbetreibender durch die Handwerkskammern Die Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen tragen der- zeit Gewerbetreibende aus Ost- europa, die sich als Fliesenleger oder in einem anderen Handwerk betätigen wollen, nur noch dann ein, wenn das Bestehen einer ge- werblichen Niederlassung nach- gewiesen wird. Hintergrund dieser Maßnah- me ist der in vielen Fällen zu be- obachtende Missbrauch der Nie- derlassungsfreiheit. Eine Eintra- gung kann nur dann erfolgen, wenn die vom Antragsteller be- hauptete gewerbliche Niederlas- sung eine „feste Einrichtung“ hat. Hinweise hierauf sind etwa das Vorhandensein eines Büro- oder Lagerraums bzw. Geschäftsräume. Eine Schlafstelle in einer Klein- wohnung hingegen stellt keine „feste Einrichtung“ dar. Offenbar verfügen osteuropäi- sche Gewerbetreibende häufig nicht über eine gewerbliche Nie- derlassung. Die Eintragung bei der Handwerkskammer soll vielmehr in vielen Fällen dazu dienen, eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer zu verschleiern. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist allerdings zwischen Deutschland und den osteuropäischen EU- Beitrittsstaaten derzeit noch nicht hergestellt. Die Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen haben einen Fragebogen entwickelt, der An- tragstellern aus den osteuropäi- schen Beitrittstaaten vorgelegt wird. Durch die von den Antags- tellern zu beantwortenden Fra- gen zu ihrer gewerblichen Tätig- keit und ihrer gewerblichen Nie- derlassung soll dabei ermittelt werden, ob ein Missbrauchstat- bestand vorliegt. Bejahendenfalls wird die Eintragung verweigert.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=