S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 24 Bei der Anmeldung des Ehegatten oder des Lebens- partners zur Sozialversiche- rung prüft die Einzugsstelle obligatorisch die Versiche- rungspflicht des Beschäf- tigten. Bei der Beschäftigung von Fa- milienangehörigen im Betrieb stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein sozialversicherungspflich- tiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder ob der Familienan- gehörige als (Mit-)Unternehmer in Form der familienhaften Mit- arbeit tätig ist. Ist der Famili- enangehörige nicht arbeitsrecht- lich abhängig beschäftigt, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken-, Pflege-, oder Arbeitslosenversicherung. Das gilt selbst dann, wenn regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge für ihn abgeführt worden sind. Die- se können lediglich für die letz- ten vier Jahre zurückgefordert werden, für die Zeit vor vier Jah- ren verbleiben sie bei der Sozi- alversicherung. Ansprüche gegen- über dem Rentenversicherungs- ARBEITS- UND SOZIALRECHT Sozialversicherung träger bestehen allerdings, so- weit diese unverfallbar sind. Um der Gefahr zu entgehen, dass Bei- träge ohne einen Anspruch auf Gegenleistung entrichtet werden, ist es ratsam, im Vorfeld ein Sta- tusfeststellungsverfahren durch- führen zu lassen, das verbindlich feststellt, ob der Familienange- hörige in einem sozialversiche- rungspflichtigen Beschäftigungs- verhältnis zum Arbeitgeber steht oder nicht. Jetzige Rechtslage Nach altem Recht wurde ein solches Verfahren nur auf Antrag des Arbeitgebers von der Bun- desversicherungsanstalt für An- gestellte oder der Arbeitsverwal- tung durchgeführt. Durch Hartz IV ist eine obligatorische Prüfung durch die Einzugsstellen des Ge- samtsozialversicherungsbeitrages, also die jeweilige Krankenkasse, eingeführt worden. Gibt der Ar- beitgeber bei der Meldung eines Beschäftigten an, dass dieser zu ihm in einer Beziehung als Ehe- gatte, Lebenspartner, Verwand- ter oder Verschwägerter in ge- rader Linie bis zum 2. Grad steht (§ 28 a Abs. 3 Ziffer 10 SGB IV), nimmt die Krankenkasse automa- tisch eine Statusprüfung vor. Nach wie vor ist die Bundesagen- tur für Arbeit an die Entschei- dung gebunden, solange sich an den arbeits- , eigentums- und vermögensrechtlichen Verhältnis- sen der Ehegatten bzw. Lebens- partner nichts ändert. Neue Rechtslage Das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im So- zialrecht sieht nunmehr eine Änderung dahingehend vor, dass der Arbeitgeber bei der Meldung eines Beschäftigten nur noch angeben muss, ob dieser zu ihm in einer Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner steht. Macht der Arbeitgeber entsprechende Angaben, sendet die Krankenkas- se dem Arbeitnehmer einen Fra- gebogen zu, um festzustellen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Nur noch in diesen zwei Fällen führt die Krankenkasse von sich aus ein Statusfeststellungsverfah- ren durch. Sie prüft dagegen nicht mehr von sich aus, wenn bei- spielsweise Kinder des Betriebs- inhabers im Betrieb mitarbeiten. In solchen Fällen raten wir Ih- nen daher dringend, die Durch- führung eines Statusfeststellungs- verfahrens bei der Krankenkas- se zu beantragen. Im Übrigen wird ein obliga- torisches Feststellungsverfahren nur im Falle der „Anmeldung“ eines Beschäftigten durchgeführt. In allen anderen Fällen einer Meldung gegenüber der Kranken- kasse, z. B. Um- oder Abmeldung, wird keine obligatorische Status- prüfung durchgeführt. Haben sich die Vermögens- und Eigentums- verhältnisse geändert, sollte im Zweifel ein solche beantragt werden. Das Gesetz hat am 18. Fe- bruar 2005 den Bundesrat pas- siert. Es wurde am 29. März 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30. März 2005 in Kraft getreten. BAUVERTRAGSRECHT Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB öffentlicher Auftraggeber unwirksam Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2004 (Az: VII ZR 265/03) Eine bauvertragliche Klausel, die vorsieht, dass ein Sicherheits- einbehalt von 5 % der Bausum- me nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst wer- den kann, ist auch in Allgemei- nen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers un- wirksam. Eine derartige Klausel kann nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, dass der Auf- tragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen. Dies entschied der Bundes- gerichtshof mit o.g. Urteil Der aktuellen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die klagende Stadt hat ein Bauunternehmen als Generalun- ternehmer mit Bauleistungen für eine Schule beauftragt. Für den Bauvertrag sind neben der VOB/ B von der Stadt gestellte zusätz- liche Vertragsbedingungen ver- einbart. Diese sehen vor, dass der Auftraggeber für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche 5% der Auftragssumme einschließlich eventueller Zusatzaufträge ein- behalten darf. Der Auftragneh- mer darf im Gegenzug eine selbst- schuldnerische Gewährleistungs- bürgschaft nach Muster des Auftraggebers stellen. Das Mu- ster der Stadt sieht eine Gewähr- leistungsbürgschaft auf erstes Anfordern vor. Entsprechend dem Muster stellt die Beklagte der Stadt eine solche Gewährlei- stungsbürgschaft auf erstes An- fordern. Nach Abschluss der Bau- arbeiten treten Mängel auf, die das ausführende Bauunternehmen anerkennt. Vor Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten wird über das Vermögen des Bauun- ternehmens das Insolvenzverfah- ren eröffnet. Die Klage der Stadt, mit der diese die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt, hatte weder vor dem Landgericht noch vor dem Ober- landesgericht Erfolg. Auch die Re- vision der Klägerin scheiterte. In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof u.a. Fol- gendes aus: Mit der hier in Rede stehen- den Klausel sei dem Auftragneh- mer nur das Recht eingeräumt worden, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen. Sowohl das Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 VOB/B als auch die Verpflichtung des Auf- traggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/ B seien jedoch ausgeschlossen. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines pri- vaten Auftraggebers, die vorse- he, dass der Auftragnehmer nur berechtigt sei, den Sicherheits- einbehalt gegen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, sei unwirksam. Dies gelte auch für eine entsprechende Klausel eines Familiäre Mitarbeit
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=