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Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 25 öffentlichen Auftraggebers. Eine derartige Klausel benachteilige den Auftragnehmer in einer unange- messenen Weise, da dieser im Falle einer unberechtigten Inanspruch- nahme das Liquiditätsrisiko zu tragen habe. Dem Auftragnehmer werde durch den Rückgriff des Bürgen, der aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde, Liquidität entzogen. Solange der öffentliche Auftraggeber einen zu Unrecht erhaltenen Betrag nicht zurückzahle, sei der Auftragneh- mer in seinem Kreditrahmen be- schränkt. Zudem müsse er seinen Rückforderungsanspruch gericht- lich geltend machen und trage damit die Last der Prozessführung. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern sei als einziges Aus- tauschmittel auch in Allgemei- nen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers kein angemessener Ausgleich. Die mit der Bürgschaft auf erstes Anfor- dern verbundenen Risiken für den Auftragnehmer seien nicht durch die Sicherungsinteressen des Auftraggebers gerechtfertigt, da diese hinreichend dadurch ge- wahrt würden, dass dem Auftrag- BAUVERTRAGSRECHT nehmer die Möglichkeit eines Austauschs des Sicherheitseinbe- halts gegen eine selbstschuldne- rische, unbefristete Bürgschaft eingeräumt werde, welche einen angemessenen Ausgleich für den in der Vertragsklausel vorgese- henen Einbehalt darstelle. Die Klausel sei nach alledem unwirksam. Sie könne nicht mit dem Inhalt aufrecht erhalten werden, dass der Auftragnehmer berechtigt sei, den Sicherheits- einbehalt durch eine selbst- schuldnerische Bürgschaft abzu- lösen. Eine entsprechende ergän- zende Vertragsauslegung komme nur dann in Betracht, wenn ge- klärt werden könne, was die Par- teien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten. Es sei aber an- zunehmen, der Auftraggeber sei mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ohne das Merkmal auf erstes Anfordern nicht einverstan- den, wenn er die Klausel mit dem Merkmal auf erstes Anfordern im Rechtsverkehr verwende, obwohl ihm bekannt sei oder jedenfalls hätte bekannt sein können, dass die Klausel unwirksam sei. Mangel – kann er auch unabhängig davon vorliegen, was vereinbart ist? 1. Der Auftragnehmer schuldet ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gilt auch, wenn die Par- teien eine Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstaug- lichkeit des Werkes nicht er- reicht werden kann. 2. Ein Keller mit fortwährenden Feuchtigkeitseinbrüchen ent- spricht der geschuldeten Funktionstauglichkeit nicht. Daher muss die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes bei einwandfreier handwerk- licher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollstän- dig und dauerhaften Abdich- tung führen. BGB a.F. §633 Abs.1, VOB/B §13 Nr. 1 OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2004 – 7 U 251/00 Hinweis: – Der Auftragnehmer muss die einschlägigen DIN-Vorschrif- ten für Abdichtungen selbst kennen und beachten (ins- besondere die DIN 18195 und die DIN 4095). Er muss da- her bei erkennbar unzurei- chender Planung Bedenken anmelden.; er muss auch selbst wissen, wie eine ord- nungsgemäße Dränage aus- zusehen hat und wie Entwäs- serungsleitungen angesichts vorhandener Streifenfunda- mente zu führen sind. Er kann sich also nicht auf unzurei- chende planerische Vorgaben berufen. Allerdings muss auch der Architekt, insbesondere, wenn ein Baugrundgutachten nicht eingeholt worden ist, die seiner Planung zugrunde liegenden Annahme fortlau- fend kontrollieren und ggf. korrigieren. Im vorliegenden Fall nahm da- her das OLG sowie die Architek- ten als auch den Auftragnehmer in die Pflicht. Auf jeden Fall schuldeten beide Parteien einen trockenen Keller! TARIFRECHT Zusatzversorgung im Baugewerbe Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) – Änderungstarifvertrag vom 31. März 2005 Der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewer- be ist an die Neuregelun- gen des Alterseinkünftege- setzes angepasst worden. Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünfte- gesetz sind neben einzelnen ar- beitsrechtlichen Regelungen des Betriebsrentengesetzes auch die steuerlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge geändert worden. Wesentlicher Inhalt des Alterseinkünftegeset- zes ist die Einführung der nach- gelagerten Besteuerung für alle Durchführungswege der betrieb- lichen Altersversorgung, der Weg- fall der Möglichkeit der Pauschal- versteuerung von Beiträgen in die Direktversicherungen (§ 40 b EStG) für Neuzsagen sowie die Erhöhung des Dotierungsrahmens für steuerfreie Altersvorsorgeauf- wendungen (§ 3 Nr. 63 EStG) um einen Pauschalbetrag von 1.800 Euro pro Jahr für Neuzusagen. Aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelungen ist eine Anpas- sung des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe not- wendig geworden. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben sich auf ei- nen entsprechenden Änderungs- tarifvertrag verständigen können. Aus diesem Änderungstarifvertrag ergeben sich keine materiellen Änderungen, sondern lediglich eine Anpassung an das Alters- einkünftegesetz. Die wesentlichen Änderungen sind: Die bisherige Sonderregelung für Betriebe mit Sitz im Land Ber- lin (§ 2 Abs. 3 TV TZR) entfällt, da diese ohnehin bis zum 31. De- zember 2001 befristet war. Obwohl der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewer- be in den neuen Bundesländern bisher wegen fehlender Allge- meinverbindlicherklärung (vgl. § 13 TV TZR) nicht in Kraft getreten ist, konnte eine Eini- gung über den Wegfall der Re- gelung in § 2 Abs. 2 TV TZR nicht erzielt werden; der Absatz 2 bleibt aber bedeutungslos. In § 2 Abs. 5 (neu) TV TZR bleibt es hinsichtlich des An- spruchs des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung bei dem Do- tierungsrahmen von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Auch zukünf- tig kann der Arbeitnehmer da- her – entsprechend dem unver- änderten Rechtsanspruch nach § 1 a Betriebsrentengesetz – eine Eigenleistung in dieser Höhe verlangen. Dieser Dotierungsrah- men entsprach auch dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG. Dieser Steuerfreibetrag hat sich jedoch seit dem 1. Januar 2005 um zusätzliche 1.800 Euro im Kalenderjahr erhöht. Der Ta- rifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe sieht daher nun- mehr vor, dass durch eine Ver-

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