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Schützen & Erhalte n · Juni 2005 · Seite 2 7 Direktversicherungen – steuer- liche Behandlung von Altverträgen Arbeitnehmer, die für bis zum 31. Dezember 2004 abge- schlossene Direktversicherun- gen weiterhin von der Pau- schalversteuerung nach § 40 b EStG Gebrauch machen möchten, müssen bis späte- stens 30. Juni 2005 bei ih- remArbeitgeber eine entspre- chende Erklärung einreichen. Durch das Alterseinkünftegesetz hat sich seit Jahresbeginn die Be- steuerung von Direktversicherungen grundlegend geändert. Bis zu die- sem Zeitpunkt konnten Arbeitge- berbeiträge in Versicherungen, die spätere Versicherungsleistungen in Form regelmäßiger Rentenzahlun- gen oder von Auszahlungsplänen vorsehen, bis zu maximal 1.752,– Euro pro Jahr pauschal einer Lohn- steuer von 20% unterworfen wer- den. Die Rentenleistungen im Al- ter wurden nur in Höhe des Ertrags- anteils besteuert. Nach neuem Recht hingegen sind zwar die Arbeitge- berbeiträge – etwa im Jahr 2005 – bis maximal 2.496,– Euro steu- erfrei; allerdings unterliegen die Auszahlungen im Alter dann in voller Höhe der Besteuerung. Zur weiteren Inanspruchnahme der Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG hat der Arbeitnehmer jedoch ein Wahlrecht. Eine entspre- chende Erklärung, in der der Ver- zicht auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG ausgesprochen wird, muss bis spätestens 30. Juni 2005 gegenüber dem Arbeitgeber abge- geben werden. Ein Formular für eine Erklärung kann in der Bundesge- schäftsstelle oder im Internet ab- gerufen weren. Von der Altregelung dürften insbesondere solche Arbeitnehmer profitieren, die gegenwärtig einem hohen individuellen Einkommens- steuersatz unterliegen. Für diesen Personenkreis dürfte daher regel- mäßig der Antrag auf Weiteranwen- dung des alten Rechts sinnvoll sein. Für Direktversicherungen, die bis zum 31. Dezember 2004 als Kapitallebensversicherungen oder als Rentenversicherungen mit dem Wahlrecht auf volle Kapitalauszah- lung abgeschlossen wurden, be- steht kein Handlungsbedarf, da hier die Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG ohnehin nicht in Betracht kommt. Umsatzsteuer: Voller Vorsteuer- abzug bei Bewirtungskosten Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Februar 2005 (Az: V R 76/03) Für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten der volle Vorsteuerabzug möglich. Nach o.g. Urteil ist die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatz- steuergesetzes (UStG) 1999, § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteu- ergesetzes, nach der der Vorsteu- erabzug für betrieblich veranlas- ste Bewirtungskosten ab dem Jahr 1999 nur zu 80% zulässig war, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht ver- einbar und findet deshalb keine An- wendung. Solche Aufwendungen berech- tigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Die Sechste Mehr- wertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft- Treten der Richtlinie nach natio- nalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzu- schränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von 70% gesetz- lich zulässig. Aufgrund des Wort- lauts des Art. 17 Abs. 6 der Sech- sten Mehrwertsteuerrichtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Be- schränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungs- aufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 des UStG gemeinschaftsrechts- widrig ist; er sah deshalb von ei- ner erneuten Vorlage an den EuGH ab. Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die be- trieblich veranlassten Bewirtungs- aufwendungen weiterhin angemes- sen und nachgewiesen sein müs- sen. Unternehmer können unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil hinsichtlich aller Umsatzsteuerbe- scheide ab 1999, die noch nicht bestandskräftig sind (Vorbehalt der Nachprüfung, laufendes Einspruchs- verfahren) und in denen der Vor- steuerabzug aus Bewirtungskosten nur anteilig gewährt wurde, eine entsprechende Änderung beantra- gen. STEUERRECHT 5 Beispiele für unsere 95-jährige Kompetenz rund um den Schutz des Holzes Modernste KULBA Holzschutz- und Schwammsperrmittel nach DIN 68800, Teil 3 + 4 Unsere Klassiker gegen Hausschwamm: Kulbasal M (Borsalzkonzentrat) und anwendungsfertig mit quaternärer Ammoniumverbindung: Kulbasal MQ Das wasserbasierende Bekämpfungsmittel auf Borbasis: Kulbasal B combi D ie lösemittelhaltigen Bekämpfungsmittel gegen Holzschadinsekten mit vorbeugender Wirkung: Kulbanol IB-PM und Kulbanol IB-F KULBA Holzschutz Geschäftsbereich der PIGROL Farben GmbH Hospitalstraße 39/71 • 91522 Ansbach Telefon: 0981 / 9505-0 • Telefax: 0981 / 9505-55 www.kulba.de

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