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Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 23 BGH: Divergenzen zwi- schen Produktempfeh- lungen des Herstellers und DIN-Normen Leitsatz: 1.Bei Divergenzen zwischen Produktempfehlungen des Her- stellers und DIN-Normen muss der Unternehmer beim Hersteller rückfragen und ggfls. auf den Einbau des Produktes verzich- ten. OLG Köln/BGH: Eigen- mächtige Abweichung von der Leistungsbe- schreibung kann Fiasko werden Leitsatz: Wenn der Auftraggeber die Auskleidung eines Trinkwasser- hochbehälters ausdrücklich mit dem Material „Vandex“ ausge- schrieben hat, der Unternehmer aber, ohne den Auftraggeber zu fragen, das Material „Sakret“ verwendet, kann der Auftragge- ber die Leistung als auftraglos gemäß § 2 nr. 8 VOB/B zurück- weisen und deren Beseitigung verlangen. BGH: Gewährleistungs- bürgschaft a.e.A. in AGB: Keine ergänzende Vertragsauslegung! Leitsatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, kann nicht in der Weise aufrecht er- halten werden, dass der Auftrag- nehmer berechtigt ist, den Si- cherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefriste- te Bürgschaft abzulösen. RECHTSBERATUNG ARBEITS- UND SOZIALRECHT Ein Unfall, der sich bei ei- nem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammel- transport von Arbeitneh- mern mittels eines be- triebseigenen Fahrzeugs von der Wohnung zu einer Baustelle oder zurück er- eignet, ist als Arbeitsun- fall anzusehen. In dem vom Bundesarbeitsge- richt entschiedenen Fall hatte sich bei einem vom Arbeitge- ber organisierten und durchge- führten Sammeltransport auf der Rückfahrt von der Baustelle ein Unfall ereignet, bei dem einer der Arbeitnehmer schwer ver- letzt worden war. Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob es sich bei dem Unfall um ei- nen Arbeitsunfall oder um ei- nen Wegeunfall gehandelt hat. Bei Wegeunfällen ist der Arbeit- geber in jedem Fall zum Ersatz des Personenschadens verpflich- tet, bei Arbeitsunfällen nur dann, wenn er ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. In erweiternder Auslegung des § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Unfall, der sich bei ei- nem vom Arbeitgeber durch- geführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahr- zeugs von der Wohnung zu einer Baustelle oder zurück ereignet, als Arbeitsunfall anzusehen. 2. Durch die Haftungsbeschrän- kung zu Gunsten des Arbeit- gebers bei Arbeitsunfällen sollen das Risiko von sol- chen Unfällen für den Ar- beitgeber kalkulierbar und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt wer- den. 3. Die Haftungsbeschränkung gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber sowohl hinsicht- lich der Verletzungshandlung als auch des Verletzungser- folgs vorsätzlich handelte, das heißt, den Schaden sei- nes Arbeitnehmers herbei- führen wollte. Die bloße – auch bewusste und gewollte - Missachtung von Unfall- verhütungsvorschriften, auf die ein Arbeitsunfall zurück- zuführen ist, führt dabei nicht zum Wegfall der Haf- tungsbeschränkung. Das Urteil hat folgende prak- tische Auswirkungen: Trotz des nicht ganz eindeu- tigen Wortlautes des Gesetzes hat das Bundesarbeitsgericht in der vorliegenden Entscheidung eindeutig klargestellt, dass der Arbeitgeber dann nicht haftet, wenn sich der Unfall des Arbeit- nehmers in der betrieblichen Sphäre ereignet, also in einem Bereich, der seiner Organisati- on unterliegt. Dazu gehört auch der Betriebsweg. Das Zurückle- gen eines Betriebsweges, der in Ausübung der versicherten Tä- tigkeit zurückgelegt wird und Teil der versicherten Tätigkeit ist, steht der Betriebsarbeit gleich. Er wird in unmittelba- rem Betriebsinteresse unternom- men und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vor- aus. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass mit einem vom Arbeitgeber organisierten Sam- meltransport ein betriebliches Risiko verwirklicht werde, bei dem Arbeitgeber und Kollegen von der Haftung freigestellt seien. Unerheblich sei, ob ein solcher Transport von der Bau- stelle zum Betriebsgelände oder direkt zum Wohnsitz des Arbeit- nehmers führe. Für die Annah- me eines Arbeitsunfalls sprach im vorliegenden Fall auch, dass die Arbeitsvertragsparteien durch die Vereinbarung der Ver- gütung der Fahrzeit als Arbeits- zeit deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass die Teil- nahme am organisierten Sam- meltransport nicht als bloßer Heimweg von der eigentlichen Tätigkeit, sondern als deren Bestandteil anzusehen war. Durch den Haftungsaus- schluss sollen betriebliche Kon- fliktsituationen vermieden wer- den. Nur dann, wenn der Ar- beitgeber den Unfall und die Verletzung des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt hat, soll er dem geschädigten Arbeit- nehmer gegenüber haften. Da- von zu unterscheiden ist die Haftung des Arbeitgebers bei Wegeunfällen. Wegeunfall ist jeder Unfall, der sich beim Zu- rücklegen des mit der versicher- ten Tätigkeit zusammenhängen- den unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet. Hier ist die Haftung des Arbeitgebers unbegrenzt. Ein Haftungsausschluss besteht nicht. Dem Verletzten sollen die Ansprüche gegen Arbeitgeber und Kollegen dann belassen werden, wenn er außerhalb be- trieblicher Gegebenheiten un- ter solchen Umständen geschä- digt wird, die ihn auch als nor- malen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können. Unfälle bei Sammeltransporten sind Arbeitsunfälle – Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 8 AZR 349/03 – vom 19. August 2004 –

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