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Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 24 geber, so muss der alte Arbeit- geber oder der Versorgungsträ- ger den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertra- gen. Der neue Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, eine dem Übertragungswert wert- gleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt- versicherung durchzuführen. Hinsichtlich der Auswahl des konkreten Versorgungsträgers und der Wahl der Zusageart ist der neue Arbeitgeber in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Die Höhe des Übertra- gungswertes ist gesetzlich de- finiert. In den Durchführungs- wegen Direktversicherung, Pen- sionskasse und Pensionsfonds entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeit- punkt der Übertragung. Bei ei- ner unmittelbar über den Ar- beitgeber (Direktzusage) oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszu- sage entspricht der Übertra- gungswert dem Barwert der künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. Mit der vollständigen Über- tragung der unverfallbaren An- wartschaften auf den neuen Arbeitgeber erlischt die Versor- gungszusage des alten Arbeit- gebers. Dieser ist damit auch von seiner gesetzlichen Ein- standspflicht befreit. Bei Versorgungszusagen im Rahmen der betriebli- chen Altersversorgung, die nach dem 31. Dezem- ber 2004 erteilt wurden, können Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitgeber- wechsels eine Übertra- gung ihrer unverfallbaren Anwartschaften von ihrem alten auf den neuen Ar- beitgeber verlangen. Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünf- tegesetz sind neben den steu- erlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsor- ge auch einzelne arbeitsrecht- liche Regelungen des Betriebs- rentengesetzes geändert wor- den. Im Mittelpunkt der Änderungen des Betriebsrenten- gesetzes steht dabei die neu in das Gesetz eingeführte so ge- nannte „Portabilität“. Mit die- ser wird das Ziel verfolgt, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern und die Ansprüche der Versorgungsberechtigten mög- lichst auf nur einen Versorgungs- träger zu konzentrieren. Gleich- zeitig soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer bei mehr- fachem Arbeitgeberwechsel während seines Berufslebens mehrere – kleinere – Betriebs- renten erwirbt. Der Arbeitneh- mer soll vielmehr die Möglich- keit haben, erworbene Betriebs- rentenanwartschaften zu dem jeweils nächsten Arbeitgeber mitzunehmen und so eine Kon- zentration bei einem einzigen Versorgungsträger herbeizufüh- ren. Unter bestimmten gesetzli- chen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer daher seit dem 1. Januar 2005 einen Rechts- anspruch auf Übertragung ih- rer unverfallbaren Anwartschaf- ten von ihrem alten auf den neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). 1. Voraussetzungen für Rechtsanspruch Um den alten Arbeitgeber und den Folgearbeitgeber nicht zu überfordern, gilt das Recht auf Übertragung nicht uneinge- schränkt. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nur für Ver- sorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wur- den (Neuzusagen) und auch nur, soweit diese Anwartschaf- ten unverfallbar geworden sind. Bei einer rein arbeitgeberfinan- zierten Versorgungszusage tritt die Unverfallbarkeit erst dann ein, wenn die Versorgungszusage bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1 b BetrAVG). Handelt es sich jedoch um eine sowohl arbeitgeber- als auch ar- beitnehmerfinanzierte Altersver- sorgung, weil der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Ent- geltumwandlung (§ 1 a BetrAVG) Gebrauch gemacht hat, so sind die Versorgungsanwartschaften bereits mit der ersten Beitrags- zahlung unverfallbar. Dies gilt auch für Versorgungszusagen, die nach dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) erteilt werden, da § 6 Abs. 1 TV TZR eine sofortige Unver- fallbarkeit der Anwartschaften vorsieht. Der Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer An- wartschaften besteht weiterhin nur dann, wenn die betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber über einen Pensi- onsfonds, eine Pensionskas- se oder eine Direktversiche- rung durchgeführt worden ist. In den Durchführungswegen un- mittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse be- steht dagegen kein Rechtsan- spruch auf Portabilität. Der Rechtsanspruch auf Übertragung besteht darüber hinaus nur dann, wenn der Übertragungswert die Beitrags- bemessungsgrenze in der Ren- tenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht über- steigt. Maßgeblich ist insoweit immer die Beitragsbemessungs- grenze West (2005: 62.400 Euro). Wird diese Grenze über- schritten, besteht auch kein Anspruch auf eine nur teilwei- se Mitnahme der Anwartschaft bis zur Höhe der Beitragsbemes- sungsgrenze. Der Arbeitnehmer muss ge- genüber dem alten Arbeitgeber das Verlangen auf Übertragung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses erklären. Hat der alte Arbeitgeber die betrieb- liche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchgeführt, so richtet sich der Rechtsanspruch auf Übertragung gegen den je- weiligen Versorgungsträger. In diesem Fall muss der Arbeitneh- mer gegenüber dem Versor- gungsträger das Verlangen auf Übertragung innerhalb der Frist erklären. Der Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer An- wartschaften beschränkt sich im Baugewerbe auf Versorgungszu- sagen, die im Rahmen des Ta- rifvertrages über die Zusatzrente im Baugewerbe erteilt wurden. Für Anwartschaften, die von den Arbeitnehmern aufgrund des all- gemeinverbindlichen Tarifvertra- ges über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) bei der ZVK- Bau erworben werden, besteht dagegen kein Rechtsanspruch. 2. Rechtsfolgen der Übertragung Verlangt der Arbeitnehmer unter den oben genannten Vor- aussetzungen die Übertragung seiner unverfallbaren Anwart- schaften auf den neuen Arbeit- ARBEITS- UND SOZIALRECHT Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer Anwartschaften (Portabilität) Alterseinkünftegesetz

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