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Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 26 – Höhe des Erstattungsanspruchs – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EFZG Übersicht: Höhe des Erstattungs- anspruches nach § 6 Entgeltfort- zahlungsgesetz ab 1. Januar 2005 Alte Bundes- Neue Bundes- länder länder I. Gesetzliche Ansprüche v.H. v.H. 1. AG-Anteil zur Krankenversicherung 7,00 7,00 2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 0,85 0,85 3. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,75 9,75 4. AG-Anteil zur Arbeitslosen- versicherung 3,25 3,25 II. Tarifliche Ansprüche 1. Sozialkassenbeitrag für a) Urlaub 15,10 15,10 b) Lohnausgleich 0,40 0,40 c) Zusatzversorgung 2,00 —,— 2. Sozialaufwand für a) Urlaubsvergütung 7,59 7,16 b) Lohnausgleich 0,19 0,18 3. 13. Monatseinkommen (einschl. Sozialaufwand) 7,24 —,— 53,37 43,69 Die vorstehende Übersicht beruht auf den Berechnungen der be- triebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung der lohn- gebundenen Kosten ab 1. Januar 2005). Widerrufsvorbehalte in Formulararbeitsverträgen Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 5 AZR 364/04 – vom 12. Januar 2005 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Ab 1. Januar 2005 können nach unseren Berechnun- gen im Rahmen des § 6 EFZG neben dem Brutto- arbeitslohn für die Lohn- zusatzkosten Zuschlags- sätze von gerundet 53% in den alten Bundeslän- dern bzw. von 44% in den neuen Bundesländern gel- tend gemacht werden. Zuletzt hatten wir Ihnen mit Rundschreiben S 001/2004 vom 6. Januar 2004 die aktualisier- ten Prozentsätze für die Lohn- zusatzkosten mitgeteilt, welche im Rahmen des Forderungsüber- gangs bei Dritthaftung nach § 6 EFZG geltend gemacht wer- den können, wenn die Arbeits- unfähigkeit eines Arbeitnehmers auf dem Verschulden eines Drit- ten beruht. Aufgrund der veränderten Sozialkassenbeiträge und der ab 1. Januar 2005 zugrunde zu le- genden Sozialversicherungsbei- träge wurde zum Stichtag 1. Januar 2005 eine erneute Ak- tualisierung dieser Berechnung vorgenommen. Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2005 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von 53,37% in den alten Bundesländern (bisher 54,46%) bzw. von 43,69% in den neuen Bundesländern (bisher 44,88%) geltend gemacht werden. Bei dieser Berechnung wurde für die alten Bundesländer an- genommen, dass das 13. Mo- natseinkommen auch nach Ein- führung der tariflichen Öff- nungsklausel in voller Höhe gezahlt und nur für krankheits- bedingte Fehltage gekürzt wird. Wird dagegen von der Öffnungs- klausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindestbetrag von 780,00 € als 13. Monats- einkommen gezahlt, vermindert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern insgesamt auf 49,77%. Da im Freistaat Sachsen die Beiträge zur Pflegeversicherung allein vom Arbeitnehmer zu tra- gen sind, ist dort zu berücksich- tigen, dass die Position I. 2. der als Anlage beigefügten Übersicht entfällt, so dass nur ein Prozentsatz in Höhe von 42,84% geltend gemacht wer- den kann. Die Einzelheiten der Berech- nungen bitten wir, der als An- lage beigefügten Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zugrunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf folgendes hin: Es wurde – wie in den Be- rechnungen der betriebswirt- schaftlichen Abteilung des ZDB – davon ausgegangen, dass 4 von 14 witterungsbedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen wer- den. Die nach § 6 EFZG erstat- tungsfähigen Kosten sind aller- dings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/oder einen geringeren Um- fang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von pro- duktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstat- tungsfähigen Lohnzusatzkosten mit Hilfe eines bei der Bundes- geschäftselle erhältlichen Be- rechnungsschemas betriebsin- dividuell errechnet werden. Die Vereinbarung eines Wi- derrufsrechts in einem Formu- lararbeitsvertrag setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer im Falle des Widerrufs die tarifliche oder mindestens die übliche Vergü- tung verbleibt und der Wider- ruf höchstens 25 bis 30% der Gesamtvergütung erfasst. Der Widerruf darf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung ergeben, die zusätzlich zumindest auch die Art der Widerrufsgründe benennen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Janu- ar 2005 erstmals seit In-Kraft-
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