S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 27 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Treten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 über die Wirksamkeit von Widerrufsvor- behalten in Formulararbeitsver- trägen zu entscheiden. Seitdem ist die formularmäßige Verein- barung eines Rechts des Arbeit- gebers, die versprochene Vergü- tung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Än- derung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeit- nehmer zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB). Auf Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 begrün- det worden sind, findet sie seit dem 1. Januar 2003 Anwendung. Die formularmäßige Vereinbarung über einen Widerrufsvorbehalt wird häufig für den Fall der Zah- lung freiwilliger übertariflicher Leistungen getroffen. Das Bun- desarbeitsgericht hat die Aufnah- me solcher Klauseln in Formu- lararbeitsverträge nicht für ge- nerell unwirksam erklärt. Es hat allerdings die Anforderungen deutlich gemacht, die für die Wirksamkeit solcher Klauseln ent- scheidend sind. Der Kläger war bei der Be- klagten aufgrund eines Formu- lararbeitsvertrages vom 9. Juli 1998 beschäftigt. Danach hat- te er Anspruch auf eine außer- tarifliche Zulage von 227, 72 Euro brutto und einen Fahrtko- stenersatz von 12,99 Euro pro Arbeitstag. Aus dem Vertrag ergab sich, dass die Beklagte das Recht hatte, „diese über- tariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu wi- derrufen“. Die Beklagte wider- rief die Leistungen unter Beru- fung auf ihre schlechte wirt- schaftliche Situation. Der Kläger machte die weitere Zahlung der übertariflichen Leistungen ge- richtlich geltend. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ver- einbarung eines Widerrufsvor- behalts in einem Formularar- beitsvertrag unter folgenden Voraussetzungen für den Arbeit- nehmer zumutbar und deshalb wirksam ist: – Dem Arbeitnehmer muss die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung ver- bleiben. – Der Widerruf umfasst höch- stens 25 bis 30% der Ge- samtvergütung. – Der Widerruf erfolgt nicht ohne Grund, was sich auch aus der vertraglichen Klau- sel ergeben muss. – Die vertragliche Klausel muss die Art der Widerrufsgrün- de benennen. Dabei kann es sich beispielsweise um wirt- schaftliche Gründe oder um Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers handeln. Im vorliegenden Fall entsprach der vertragliche Widerrufsvorbe- halt den genannten Anforderun- Sozialversicherung 1. Sozialversicherung bei geringfügig versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen 2. Beitragsgruppen bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern 1. Höhe des Faktors F im Jahr 2005 Im Rahmen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungs- verhältnisse ist neben der Er- höhung der Geringfügigkeits- grenze von 325,00 auf 400,00 Euro der sog. Niedriglohnsek- tor eingeführt worden. Für Ar- beitnehmer, die zwischen 400,01 bis 800,00 Euro verdie- nen, ist eine Progressionszone eingeführt worden. Innerhalb dieser Spanne ist der volle Ar- beitgeberanteil zur Sozialversi- cherung für das Arbeitsentgelt zu zahlen. Für den Arbeitneh- mer ist bei einem Verdienst von 400,01 Euro ein Anteil von 4% zur Krankenversicherung zu zah- len. Für Arbeitsentgelte zwi- schen 400,01 bis 800,00 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Sozialversicherungsan- teil linear von 4% auf den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozial- versicherung. Der Faktor F zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone im Jahr 2005 beträgt unverändert zum Vor- jahr 0,5952. Dieser Wert wur- de nunmehr im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die vereinfach- te Gleitzonenformel für das Jahr 2005 lautet daher: 1,4048 × Arbeitsentgelt – 323,84 = beitragspflichtige Einnahme Der Faktor F sowie der durch- schnittliche Gesamtsozialversi- cherungsbeitragssatz werden jedes Jahr von der Bundesre- gierung im Bundesanzeiger be- kannt gegeben. 2. Beitragsgruppen- schlüssel für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer Führt der Arbeitgeber die Bei- träge zur gesetzlichen Kranken- versicherung für die freiwillig krankenversicherten Arbeitneh- mer zusammen mit dem Gesamt- sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab („Firmen- zahler“), ist vom 1. Januar 2005 an in der Meldung zur Sozial- versicherung die Angabe des Krankenversicherungs-Beitrags- gruppenschlüssels 9 für freiwillig gen zwar nicht, weil die Klau- sel keine Gründe benannte, auf die ein Widerruf hätte gestützt werden können. Der Arbeitsver- trag, der die Klausel enthielt, war aber noch vor Inkrafttre- ten der Schuldrechtsmodernisie- rung am 1. Januar 2002 ge- schlossen worden, sodass die Parteien zu diesem Zeitpunkt die förmlichen Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt nicht kennen konnten. Das Gericht hat entschieden, dass eine Bindung der Beklagten an die übertarif- liche Leistung ohne die Mög- lichkeit eines Widerrufs in diesem Fall einen unverhältnis- mäßigen Eingriff in die Privat- autonomie darstellen würde. Es hat die Klage daher an die Vor- instanz zurückverwiesen. Die- se hat nunmehr zu prüfen, ob wirtschaftliche Gründe für den Widerruf vorlagen und billiges Ermessen beim Ausspruch des Widerrufs eingehalten wurde. Krankenversicherte obligatorisch anzugeben. Bislang war diese Angabe lediglich freiwillig. Das bedeutet, dass bis zum 31. De- zember 2004 mit dem Schlüs- sel 0 gemeldete Arbeitnehmer zum 1. Januar 2005 abzumel- den sind und mit dem Beitrags- gruppenschlüssel 9 anzumelden sind. CavaStop 300 gegen feuchte Mauern Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius Bautenschutz, und dazu ein deutsches Marken- produkt. Die ausgewogene Zusammensetzung aus verschiedenen Komponenten wie Impräg- nierstoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle macht aus CavaStop 300 eine nahezu unverrott- bare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklasse- freie Produkt erhalten Sie 10 Jahre Garantie. Informationen erhalten Sie von: Neisius Bautenschutz Im Mörsewinkel 29 • 30900 Wedemark Telefon 0 51 30/79 30-0 • Telefax 0 51 30/79 30-30 E-Mail: neisius@t-online.de • Internet: www.cavastop.com Wir suchen noch Fachbetriebe für die Verarbeitung Möchten auch Sie unser Produkt verarbeiten? Rufen Sie uns an.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=