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Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 20 RECHTSBERATUNG schaft. Ihre Grundsätze sind jedoch auf alle Bürgschaften anwendbar, die als Sicherungs- mittel in einem Bauvertrag ver- einbart wurden. Von aktueller Bedeutung sind die Grundsätze in denen die Sicherungsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des Auftraggebers vor- sieht, dass der Auftragnehmer zur Sicherung von Vertragser- füllungsansprüchen eine Bürg- schaft auf erstes Anfordern zu stellen hat. Hier hat der BGH nunmehr festgestellt, dass eine derarti- ge Sicherungsvereinbarung un- wirksam ist. Verträge, die vor dem Be- kannt werden dieser Entschei- dung abgeschlossen worden sind, werden dahingehend er- gänzt, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuld- nerische Bürgschaft schuldet. Soweit der Auftragnehmer in einem derartigen Fall eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, kann er von dem Auftraggeber nur die genannte Verpflichtungserklärung verlan- gen, nicht hingegen die Her- ausgabe der Bürgschaft. Der BGH hat sich in meh- reren Entscheidungen zum Anspruch des Auftragneh- mers gegen den Auftrag- geber auf Herausgabe ei- ner Bürgschaft auf erstes Anfordern auseinanderge- setzt. In einem Fall ging es um die Klage auf Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Hier hat der BGH festge- stellt, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Bürg- schaft an den Auftragnehmer herauszugeben, wenn der Bür- ge dem Auftraggeber eine Bürg- schaft auf erstes Anfordern ge- stellt hat, obwohl der Auftrag- geber aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur ei- nen Anspruch auf eine selbst- schuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern hat. Der Auftraggeber muss sich allerdings sowohl gegenüber dem Auftragnehmer, als auch dem Bürgen gegenüber schrift- lich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, son- dern nur als selbstschuldneri- sche Bürgschaft geltend zu machen. Die Entscheidung be- traf eine Gewährleistungsbürg- Bürgschaften und andere Sicherungsrechte Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Schlussrechnung beim VOB-Vertrag noch 10 Jahre nach Abnahme möglich? Das OLG Celle hat in ei- ner Entscheidung folgen- de Leitsätze aufgestellt: 1. Bei einem VOB-Bauvertrag beginnt die Verjährungsfrist mit Stellung der Schluss- rechnung . Wird eine Schlussrechnung also erst zehn Jahre nach Abnahme gestellt, so beginnt erst von da an die Verjährung zu lau- fen. 2. Der Zahlungsanspruch aus einer zehn Jahre nach Ab- nahme gestellten Schluss- rechnung ist nicht ohne weiteres verwirkt. 3. Trotz des Zeitraumes von 10 Jahren liegt eine Verwirkung jedenfalls nicht vor, wenn der Unternehmer innerhalb der fünfjährigen Gewährlei- stungsfrist immer wieder Nachbesserungen durchge- führt hat und die Schluss- rechnung erkennbar erst nach Abschluss der Mängel- beseitigungsmaßnahmen stellen wollte. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Bauunternehmer kann bei Bedenken Leistung verweigern In einer neuen Entschei- dung hat das OLG Karls- ruhe folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Grundsätzlich ist der Auf- tragnehmer nach der Anmel- dung von Bedenken ver- pflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auch dann umzusetzen, wenn dieser die mitgeteilten Bedenken nicht teilt. 2. Ausnahmsweise steht dem Auftragnehmer jedoch dann ein Leistungsverweige- rungsrecht zu, wenn der (weiteren) Durchführung der Bauarbeiten, gegen die Be- denken angemeldet wurden, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenste- hen, insbesondere bei Ge- fahr für Leib und Leben. r lt · Dezember 20 4 Achtung: Verjährungsfalle Am Neujahrstag wird so mancher feststellen, dass mit dem Knallen der Sektkorken auch zahlreiche Ansprüche ver- jährt sind. Zum Jahresende stellt sich – wie in jedem Jahr – die Fra- ge, welche möglichen bestehen- den Ansprüche verjähren und gegebenenfalls wo noch recht- zeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten sind. In diesem Jahr kommt der Verjährungsfrage eine ganz be- deutende Bedeutung zu, denn die Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 hat für viele zivil- rechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Die Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Drei-Jahres- Frist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden An- spruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hat. Weil die neue Drei-Jahres- Frist in diesem Fall am 1. Ja- nuar 2002 zu laufen begonnen hat, kann sie zum ersten Mal mit dem 31. 12. 2004 ablau- fen. Betroffen sind hiervon vor allem diejenigen Ansprüche, die nach dem alten Recht erst nach 30 Jahren verjährten. Um den Eintritt der Verjäh- rung dieser Forderung zu ver- hindern, müssen die Ansprüche vor dem Stichtag (also dem 31. 12. 2004) in der Regel gericht- lich anhängig gemacht werden. Eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder lediglich eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. In diesem Sinne: Prost Neujahr!

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