S&E Glossary

Arbeits- und Sozialrecht Sozialversicherung Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im Jahre 2005 Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die sich abzeichnenden Veränderungen in der Sozialversiche- rung im Kalenderjahr 2005. Nach Informationen der Arbeitgeber-Bundesvereinigung werden sich aus der „Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der So- zialversicherung 2005“ voraussichtlich folgende Veränderungen in der Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2005 ergeben: 1. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung a) Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 2004 2005 West 61.800 jährlich 62.400 jährlich 5.150 monatlich 5.200 monatlich Ost 52.200 jährlich 52.800 jährlich 4.350 monatlich 4.400 monatlich b) Krankenversicherung/Pflegeversicherung Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betrugen in der Vergangenheit immer 75 v.H. der Werte für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB V, § 55, Abs. 2 SGB XI). In den neuen Bundesländern wurde von dieser Regel im Kalenderjahr 2001 abgewichen. Ab dem Kalenderjahr 2002 betragen sowohl in West- als auch in Ostdeutsch- land die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflege- versicherung wieder 75 v.H. der Beitragsmessungsgrenze in der Rentenversicherung. Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundesein- heitlich für West- und Ostdeutschland: 2004 2005 41.850,00 jährlich 42.300,00 jährlich 3.487,50 monatlich 3.525,00 monatlich 2. Bezugsgrößen und Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte a) Bezugsgröße Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung entspricht dem aufge- rundeten Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversiche- rung im vorvergangenen Kalenderjahr. 2004 2005 West 29.980 jährlich 29.980 jährlich 2.415 monatlich 2.415 monatlich Ost 24.360 jährlich 24.360 jährlich 2.030 monatlich 2.030 monatlich b) Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte Die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung ist seit dem 1. April 2003 in West- und Ostdeutschland einheitlich auf 400 monatlich festgeschrieben und bleibt daher auch im Jahr 2005 unverändert. Steuerrecht Aufbewahrungsfristen Ablauf von Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO in 2004. Nach § 147 (1) und (3) müssen Unternehmen Geschäfts- unterlagen zehn bzw. sechs Jah- re lang aufbewahren. Die Auf- bewahrungsfristen beginnen am Ende des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen ge- macht worden sind oder das Schriftgut entstanden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen können die Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden. Mit Ausnahme der Jahresab- schlüsse, der Eröffnungsbilanz und Unterlagen zur Zollanmel- dung können Daten auch digi- tal archiviert werden. In die- sem Fall hat die Finanzbehör- de im Rahmen einer Außenprü- fung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen. Sie kann auch verlangen, dass ihr die Daten auf einem maschi- nell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden § 147 (6) AO Auf der Internetseite des DHBV sind beispielhaft Aufbe- wahrungsfristen für Belegarten zusammengestellt. 3. Sachbezugswerte Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozi- alversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Ar- beitsentgelts erhalten. Der monatliche Wert der Sachbezüge für Verpflegung und Un- terkunft wird für 2004 in den alten Bundesländern um 2,55 erhöht. Danach erhöht sich der Sachbezugswert für die kalender- monatliche Verpflegung in Gesamtdeutschland auf 200,30 . Auf- geschlüsselt ergibt sich Folgendes: 2004 2005 Frühstück 43,25 monatlich 43,80 monatlich 1,44 täglich 1,46 täglich Mittag- und Abendessen jeweils 77,25 monatlich 78,25 monatlich 2,58 täglich 2,61 täglich Der Wert für Unterkunft steigt in den alten Ländern um 8,60 ¤ und in den neuen Bundesländern um 4,00 je Kalendermonat; daraus ergibt sich Folgendes: 2004 2005 West 191,70 monatlich 200,30 monatlich 6,39 täglich 6,68 täglich Ost 174,00 monatlich 178,00 monatlich 5,80 täglich 5,93 täglich Die Sachbezugsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 24

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