S&E Glossary
Bauvertragsrecht Drohende Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistungsbürgschaften losem Ablauf einer zur Mängel- beseitigung gesetzten Nachfrist der Fall. Aufgrund der Übergangsre- gelung des Schuldrechtsmoder- nisierungsgesetzes (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB), die eine Ver- jährung von Altansprüchen grundsätzlich nach Ablauf der – beurteilt nach altem und neu- em Recht – jeweils kürzeren Ver- jährungsfrist vorsieht, droht Ende des laufenden Jahres die Verjährung aller Ansprüche aus Bürgschaften, die im Jahre 2001 oder früher entstanden sind. Zu beachten ist dabei, dass die durch die Bürgschaften ge- sicherten Ansprüche, insbeson- dere Mängelansprüche, in zahl- reichen Fällen unverjährt wei- ter bestehen werden, da diese zumindest nach der gesetzlichen Verjährungsfrist erst nach Ab- lauf von 5 Jahren verjähren. Diese Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann sich zu- Aufgrund der drastischen Verkürzung der regelmä- ßigen Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre durch das Schuldrechtsmoderni- sierungsgesetz drohen zum Schluss des Jahres 2004 Ansprüche aus Bürg- schaften, die im Jahre 2001 oder früher entstan- den sind, zu verjähren. Nach dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuld- rechtsmodernisierungsgesetz verjähren Ansprüche regelmä- ßig in 3, statt wie bislang in 30 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche aus Bürgschaften. Die Verjährungsfrist beginnt dabei grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus Gewährleistungs- bürgschaften entstehen dann, wenn der zugrundeliegende Mangelanspruch auf Zahlung ge- richtet ist. Dies ist nach frucht- dem bereits in der Vergangen- heit verlängert haben bzw. noch bis Jahresende verlängern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzliche Hemmungs- tatbestände wie etwa Klagever- fahren, Selbstständiges Beweis- verfahren oder Mahnverfahren, bzw. eine schriftliche Aufforde- rung zur Mangelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/ B vorliegen. Damit fallen die Verjäh- rungsfristen für die Mängelan- sprüche und für die Ansprüche aus Bürgschaften grundsätzlich auseinander. Im bisherigen Recht, bei dem im Hinblick auf die Ansprüche aus Bürgschaf- ten eine Gewährleistungsfrist von 30 Jahren galt, spielte dies praktisch keine Rolle. Nunmehr allerdings sehen sich Bürg- schaftsgläubiger u.U. dem Ver- lust ihrer Sicherheit durch blo- ßen Zeitablauf ausgesetzt. Bauunternehmern ist es nach alledem dringend zu raten, die zu ihren Gunsten ausgereichten Bürgschaften daraufhin zu über- prüfen, ob Anspruchsspruchsver- jährung zum Jahresende droht, die abgesicherten Ansprüche hin- gegen unverändert fortbestehen. Ist dies der Fall, sollte zunächst der Versuch unternommen wer- den, mit dem Bürgen einen be- fristeten Verzicht auf die Erhe- bung der Verjährungseinrede zu vereinbaren. Ist dies nicht mög- lich, müssen nötigenfalls andere verjährungshemmende Maßnah- men ergriffen werden. In künftig abzuschließenden Verträgen bzw. auszureichenden Bürgschaften sollten Bürg- schaftsgläubiger in der Siche- rungsabrede vereinbaren, dass ihre Ansprüche aus der Gewähr- leistungsbürgschaft nicht vor den abzusichernden Mängelansprü- chen verjähren. Verjährung von Ansprüchen Unternehmen des Bauge- werbes sollten insbeson- dere zum Jahresende re- gelmäßig überprüfen, ob noch offene Forderungen zu verjähren drohen. Zunächst ist darauf hinzuwei- sen, dass Ende des Jahres 2004 die Übergangsregelung des Schuldrechtsmodernisierungsge- setzes für die Verjährung von Ansprüchen ausläuft. Daher verjähren mit Ablauf des 31. De- zember 2004 sämtliche Altan- sprüche, deren Verjährung nach diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Speziell für die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen gilt Folgendes: Die Verjährung von Vergü- tungsansprüchen aus Baulei- stungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten An- sprüche entstanden sind. Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger, ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Ver- gütungsansprüchen der Zeit- punkt, in dem die Fälligkeit ein- getreten ist. Sofern Grundlage des Vertrages das BGB-Werkver- tragsrecht ist, wird die Vergü- tung mit der Abnahme fällig (vgl. § 641 Abs. 1 BGB). Soll- te vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart worden sein, so wird der Anspruch auf Ver- gütung erst (spätestens) zwei Monate nach Abnahme und Zu- gang der Schlussrechnung fäl- lig (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/ B). Mit Ablauf des Jahres 2004 verjähren damit folgende An- sprüche auf Vergütung: – Vergütungsansprüche aus Bauverträgen mit Privatleu- ten, die im Jahr 2002 fäl- lig geworden sind (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB alte Fassung i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB). – Vergütungsansprüche gegen einen Auftraggeber, wenn für dessen Gewerbebetrieb gearbeitet wurde, sofern sie im Jahre 2000 oder 2001 fällig geworden sind (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB alte Fassung i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGB- GB). Sollte eine Verjährung von Ver- gütungsansprüchen drohen, so kann die Verjährung durch ver- schiedene Maßnahmen gehemmt werden. Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, wäh- rend dessen die Verjährung ge- hemmt ist, in die Verjährungs- frist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlän- gert (vgl. § 209 BGB). Gehemmt werden kann die Verjährung z. B. durch Rechts- verfolgung (§ 204 BGB), das heißt u.a. durch: – Klageerhebung – Zustellung eines Mahnbe- scheides – Prozessaufrechnung – Streitverkündung – Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren – Selbstständiges Beweisver- fahren – Gutachterbeauftragung nach § 641 a BGB Zu einem Neubeginn der Ver- jährung, nicht zu einer bloßen Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners (Auftraggebers), vgl. § 212 BGB. Ein Anerkenntnis besteht z. B. bereits in einer Abschlagszah- lung oder Sicherheitsleistung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Trotz weit verbreiteter Mei- nung wird die Verjährung jedoch nicht durch ein einfaches Mahn- schreiben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden . Dies unbedingt beachteten. Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 25
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