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Handwerksordnung Verfassungsmäßigkeit des Schwarzarbeitsgesetzes Gewerbliche Schwarzarbeit im Holz- und Bautenschutz Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 3. Juli 2003 – Az: 222 Ss 108/03 (Owi) § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F., wonach derjenige ord- nungswidrig handelt, der Dienst- oder Werkleistungen in erheb- lichem Umfang erbringt, obwohl er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle ein- getragen zu sein (§ 1 HwO), ist nach Ansicht des OLG Celle ver- fassungsgemäß und verstößt auch nicht – jedenfalls bei zu- lassungspflichtigen Bauhand- werken – gegen europäisches Recht. I. Sachverhalt Der Betroffene war wegen „vorsätzlichen Ausführens von Handwerksarbeiten ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle“ gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. zu einer Geldbuße verurteilt worden. Der Betroffene, der lediglich ein Gewerbe mit den Inhalten Holz- und Bautenschutz sowie Fug- arbeiten angemeldet hatte und weder über einen Meisterbrief verfügte noch in die Handwerks- rolle eingetragen war, hatte für verschiedene Auftraggeber und an mehreren Bauvorhaben eine Reihe von Arbeiten als selbst- ständiger Handwerker ausge- führt (Dachdecker, Verblend- und Pflasterarbeiten, Maurer-, Beton- und Fliesenlegerarbei- ten). II. Aus den Gründen Das OLG Celle hält die ge- setzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. für ver- fassungsgemäß, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Grenzen der Anwendung, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts (Beschluss vom 31. März 2000 – 1 BvR 608/ 99, Rundschreiben R 048/2000 vom 9. Mai 2000) aufgezeigt worden sind, beachtet werden. Im Übrigen sei auch in dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerks- ordnung und anderer handwerks- rechtlicher Vorschriften, den die Bundesregierung beschlossen habe, vorgesehen, dass die we- sentlichen Bauhandwerke zulas- sungspflichtig blieben. Für ei- nen Verstoß gegen europäisches Recht sieht das OLG Celle kei- nen Anhaltspunkt. In seinem Beschluss vom 31. März 2000 (Az: 1 BvR 608/99) hatte das Bundesverfassungsge- richt unterstrichen, dass auch die Strafgerichte bei der Ausle- gung und Anwendung der hand- werksrechtlichen Normen die Ausstrahlungswirkung von Art. 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten hätten, dass sie in tatsächlicher Hinsicht feststellen müssten, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1 HwO erforderlich erschei- nen ließen. Dazu seien die Ab- grenzung vom Minderhandwerk und die konkrete Prüfung aller Tatbestandsvarianten, die für Hilfsbetriebe gälten, erforder- lich. Das am 1. August 2004 in Kraft getretene Gesetz zur In- tensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuer- hinterziehung (vgl. Rundschrei- ben R 114/2004 vom 30. Juli 2004 sowie R 101/2004 vom 9. Juli 2004), welches das bishe- rige Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz ersetzt hat, nor- miert in Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) eine mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. inhaltsgleiche Ordnungswidrigkeitenvorschrift. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) SchwArbG n.F. handelt ord- nungswidrig, wer ein zulas- sungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbststän- dig betreibt, ohne in die Hand- werksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO). Die Einschätzung des OLG Celle hinsichtlich der Ver- fassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. gilt dem- nach auch für § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) SchwArbG n.F. Winterbau-Merkblatt 2004/2005 Das in den letzten Jahrzehn- ten regelmäßig Jahr für Jahr aktualisierte Winterbau-Merk- blatt ist letztmals im Jahre 2002 überarbeitet und erstmals so konzipiert worden, dass eine jährliche Neuauflage nicht mehr notwendig erschien. Trotz des Hinweises, dass das Winterbau-Merkblatt so gestal- tet wurde, dass in Zukunft kei- ne jährliche Aktualisierung mehr notwendig ist, war die Zahl der schriftlichen und fernmündli- chen Anfragen nach der offen- bar von den Betrieben erwar- teten Neuauflage bereits im letzten Jahr so groß, dass der Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 26 ZDB die Herausgabe eines Win- terbau-Merkblattes 2004/2005 für sinnvoll und notwendig hal- ten. Das Merkblatt kann in der Bundesgeschäftsstelle abgerufen werden.

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