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Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 28 Leistungslohn im Baugewerbe Abschlussbericht der technischen Kommission Die technische Kommissi- on Leistungslohn hat ihre Beratungen über eine neue Ausgestaltung des Leistungslohnes im Bau- gewerbe abgeschlossen und den Tarifvertragspar- teien einen Abschlussbe- richt sowie den Entwurf eines neuen Rahmentarif- vertrages für Leistungs- lohn im Baugewerbe vor- gelegt. Die technische Kommission ist in dem Zeitraum Mai 2003 bis März 2004 zu insgesamt sieben Sitzungen zusammengekommen. Im Verlauf der Beratungen ist es der Arbeitgeberseite gelun- gen, die Gewerkschaft von der Notwendigkeit einer vollständi- gen Überarbeitung des Rahmen- tarifvertrages für Leistungslohn zu überzeugen. Auch konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, dass durch eine neue Ausgestaltung und Weiterent- wicklung des Leistungslohnes ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der hei- mischen Bauwirtschaft und da- mit zur Erhaltung heimischer Ar- beitsplätze geleistet werden kann. Die Arbeitgeberseite hat jedoch auch klar gemacht, dass eine Neufassung des Rahmen- tarifvertrages Leistungslohn nur dann sinnvoll ist, wenn der Lei- stungslohn nicht nur zu einem zusätzlichen Verdienst bei Mehr- leistung (Bonus) führen kann, sondern wenn der Arbeitnehmer bei einer Minderleistung auch mit einer Verringerung seines Einkommens (Malus) rechnen muss. Dementsprechend enthält der Entwurf des neuen Rahmen- tarifvertrages als wesentliche Neuregelung eine Bonus-/Ma- lus-Regelung, die an die Über- bzw. Unterschreitung der be- trieblichen Vorgabewerte (Soll- Stunden) anknüpft. Die Vertreter der Gewerkschaft sahen sich jedoch außerstande, eine sol- che grundsätzliche tarifpoliti- sche Entscheidung wie den Weg- fall der sog. Tariflohngarantie (Vergütung für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde) durch Einführung der Malus-Regelung bereits in der technischen Kom- mission und damit vor Aufnah- me der Tarifverhandlungen zu- zugestehen. Daher ist die Bonus-/Malus-Regelung zu- nächst lediglich als Arbeitge- berforderung in dem Entwurf des neuen Tarifvertrages enthalten. Die Arbeitgeberseite hat in der technischen Kommission deutlich gemacht, dass sie die Möglichkeit schaffen will, in den Betrieben zu einer leistungsbe- zogenen Vergütung der Arbeit- nehmer und zu objektbezoge- nen Vorgabewerten zu kommen. Dagegen hat die Gewerkschaft klargestellt, dass eine solche Bonus-/Malus-Regelung nicht zu einem „Lohndumping“ zu Lasten der Arbeitnehmer führen dür- fe, indem einseitig durch den Arbeitgeber unrealistische Vor- gabewerte festgelegt würden. Der Entwurf des neuen Tarifver- trages sieht daher vor, dass die Vorgabewerte – wie schon bis- her – zwischen dem Arbeitge- ber und der Leistungsgruppe vereinbart werden müssen. Grundlage hierfür sollen die von den Tarifvertragsparteien aner- kannten Arbeitszeit-Richtwerte- tabellen oder aber betriebliche Vorgabewerte (Erfahrungswerte) sein, wobei für jede Baumaß- nahme eine individuelle Ver- einbarung der Vorgabewerte möglich sein soll, um objekt- bezogene Vorgabewerte zu er- möglichen. Hinsichtlich der Abwicklung des Leistungslohnes sieht der Tarifvertragsentwurf die Einfüh- der Treuhänder Eigentümer am Treugut oder Inhaber anderer zum Treuhandvermögen gehö- renden Rechte, die vorher dem Treugeber zustanden, wird. Es muss eine unmittelbare Vermö- gensübertragung erfolgt sein. Der Arbeitgeber muss also Vermögensmittel ausschließlich für Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern (z.B. Ausgleich von Arbeitszeitguthaben) be- reitstellen und vom übrigen Unternehmensvermögen dadurch separieren, dass diese auf ei- nen eigenständigen Rechtsträ- ger übertragen werden. Zu der grundsätzlichen Frage der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidungsbegründung aus- geführt, der Notwendigkeit, Wertguthaben aus Arbeitszeit- flexibilisierungsmodellen für den Fall der Insolvenz des Arbeit- gebers abzusichern, hätten die Tarifvertragsparteien des Bun- desrahmentarifvertrages in Ziffer TARIFRECHT 1.44 „in Form einer Empfeh- lung“ Rechnung getragen. Al- lerdings führt das Bundesar- beitsgericht anschließend aus, in der fraglichen Betriebsver- einbarung sei von den Betriebs- parteien jedoch keine der in dieser tarifvertraglichen Rege- lung aufgeführten Absicherun- gen übernommen worden. Sozialkassen der Bauwirtschaft. Lohnausgleich – Höhe der Stundenlöhne rung eines individuellen Lei- stungslohnkontos oder aber die Verknüpfung mit im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung be- reits bestehenden Ausgleichs- konten vor. Dies kann betriebs- individuell vereinbart werden. In dem ersten Spitzenge- spräch zur Tarifrunde 2004 am 8. März 2004 hat die Arbeit- geberseite die Forderung nach einer neuen Ausgestaltung des Leistungslohnes bereits in die Gespräche eingebracht. Offizi- elle Tarifverhandlungen hierüber sind jedoch noch nicht aufge- nommen worden. Die ULAK hat eine Aus- wertung über die Höhe der in der Lohnausgleichspe- riode 2003/2004 tatsäch- lich gezahlten Stunden- löhne vorgelegt. In Hinblick auf die Mindestlöhne im Baugewerbe ergibt sich aus dieser neuen Auswertung Fol- gendes: In den neuen Bundesländern haben 48,3% der gewerblichen Arbeitnehmer einen Stunden- lohn erhalten, der unterhalb des zunächst ab 1. September 2003 vorgesehenen Mindestlohnes II der Lohngruppe 2 (10,01 € ) lag. Einen Stundenlohn, der unter- halb von 9,55 € (korrigierter Mindestlohn II ab 1. Novem- ber 2003: 9,65 € ) lag, haben 16,4% der gewerblichen Arbeit- nehmer erhalten. In den alten Bundesländern haben 18,5% der gewerblichen Arbeitnehmer einen Mindestlohn erhalten, der unterhalb eines Stundenlohnes von 12,55 € lag (Mindestlohn II = 12,47 € ).
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