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Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 RECHTSBERATUNG Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Das am 19. Dezember 2003 vom Bundestag und Bun- desrat beschlossene „Ge- setz zu Reformen am Ar- beitsmarkt” enthält unter anderem etliche Änderun- gen des Kündigungsschutz- gesetztes. Wichtig ist, festzuhalten, daß die- se Neuregelungen bereits ab dem 01.01.2004 in Kraft getreten sind. 1. Lockerung des Kündigungsschutzes Beim Kündigungsschutz ist das entscheidende Merkmal, daß der Schwellenwert für Neueinstel- lungen erhöht wurde. Nachdem bis zum 31. 12. 2003 geltenden alten Recht, war das Kündigungsschutzgesetz an- wendbar, wenn ein Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf- tigt hatte. Auszubildende zähl- ten hierbei nicht mit. Bei Teil- zeitbeschäftigten musste unter- schieden werden: Arbeiteten sie bis 20 Stunden die Woche, so zählten sie nur mit dem Faktor 0,5; bis zu 30 Stunden pro Wo- che mit dem Faktor 0,75; erst über 30 Stunden pro Woche voll. Bislang bestand der Kündi- gungsschutz bei Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern. Wurde ein sechster Mitarbeiter – befri- stet oder unbefristet – eingestellt, trat der volle Kündigungsschutz in Kraft. Nach den Neuregelungen gilt nun ein neuer Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern, allerdings nur für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach oder mit dem 01. Januar 2004 begonnen hat. Somit ergeben sich nunmehr folgende Fallkonstellationen. 1. Im ersten Fall gibt es in ei- nem Betrieb beispielsweise Ende März 2004 insgesamt 10 Arbeitnehmer. Hiervon waren 5 bereits im Dezember 2003 beschäftigt. 5 weitere Arbeit- nehmer sind seit dem 01. Januar 2004 neu hinzugekom- men. Hier gilt: Ende März 2004 hat keiner Kündigungs- schutz, da die Zahl von 5 Angestellten zum Jahresen- de 2003 nicht überschritten war und die Zahl von mehr als 10 Arbeitnehmern auch Ende März 2004 noch nicht erreicht ist. 2. Im zweiten Fall gibt es in ei- nem Betrieb beispielsweise im März 2004 wiederum 10 Ar- beitnehmer, davon waren al- lerdings schon 6 im Dezem- ber 2003 tätig. Diese „alten” Arbeitnehmer geniessen den Kündigungs- schutz nach dem früheren Stand. Die vier „neu” hinzu- gekommenen Arbeitnehmer haben dagegen keinen Kün- digungsschutz. 3. Im dritten Fall gibt es im Be- trieb Ende März 2004 11 Ar- beitnehmer, davon 6, die be- reits im Dezember 2003 be- schäftigt waren. Sämtliche Arbeitnehmer geniessen den vollen Kündigungsschutz, da sowohl der frühere Schwel- lenwert von 5 Arbeitnehmern Ende Dezember 2003, als auch der neue Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern Ende März 2004 überschritten ist. Wird einer der neuen Arbeitneh- Änderungen im Arbeits- recht zum 1. Januar 2004 ! " # $ %&'&( ) * + , - , + ,- ' ) ) *% . ! ! ! + (& ' ) ) *& & ! ( ! & /( ' ) ) *. %! ! %, ! ( . ' ) ) 01 23 4 , ! ! , & , ' 01 23 44 / , , ! ) ) 2 56 + & 7 0 " 8 9 ) : 1 ) ; 9 protecton GmbH Handelsgesellschaft für Maschinen, Materialien und Verfahren zur nachträglichen Vertikalabdichtung feuchter Kellermauern mittels Erdschlitztechnik und Schleierinjektion protecton Handelsgesellschat mbH Dipl.-Ing. Uwe Störzel Flottenstr. 28–42 Tel.: 0 30/40 91 34 35 13407 Berlin Fax: 0 30/40 91 34 36 www.protecton.de E-Mail: info@protecton.de Sauganlage Injektionspacker (verschiedene Größen) 2K Pumpe Handhebel- presse GEL Packer (verschiedene Größen)
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