S&E Glossary
Bezug von Arbeitslosengeld verkürzt RECHTSBERATUNG In Kürze Handwerksordnung neu geregelt Die Bezugsdauer von Arbeits- losengeld wird nach einer 25-mo- natigen Übergangsfrist ab dem 1. 2. 2006 auf 12 Monate ver- kürzt. Nur Arbeitnehmer über 55 Jahren sollen dann noch 18 Mo- nate Arbeitslosengeld erhalten. Bislang lag die Höchstbezugsdau- er bei Arbeitslosigkeit für über 37-jährige Arbeitnehmer bei 32 Monaten. Die Bundesregierung hat den Meisterzwang in einigen Berei- chen aufgehoben und dadurch die Selbständigkeit teilweise erleich- tert. Der Meisterzwang gilt ab so- fort nur noch für 41 zulassung- pflichtige Handwerke, insbeson- dere für sicherheitsrelevante Tätigkeiten; die übrigen 53 sind zukünftig zulassungsfrei. Wer sich mit einfachen, leicht zu erlernenden Tätigkeiten (z.B. Gebäudereinigung) selbständig machen will, kann dies zukünf- tig tun. Gesellen dürfen auch ohne Meisterbrief einen Betrieb füh- ren, wenn sie 6 Jahre in dem Ge- werbe tätig waren, davon min- destens 4 Jahre in leitender Po- sition. Darüber hinaus wird das Inhaberprinzip abgeschafft, d.h. nunmehr können Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben auch von allen Einzel- unternehmern oder Personenge- sellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen. Neuen Handwerksunterneh- men wird desweiteren in den ersten 4 Jahre nach der Existenz- gründung eine abgestufte Befrei- ung von den Beiträgen zu ihrer jeweiligen Kammer gewährt. In einer neuen hochinteres- santen Entscheidung hat der Bun- desgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, daß Bauunterneh- men auch nach Abnahme ihrer Leistungen und sogar noch nach Kündigung des Vertrages von ih- ren Auftraggebern eine Sicherheit für den noch nicht bezahlten Werklohn verlangen können (Ur- teil vom 22.01.2004, VII ZA 183/ 03). Damit wurde eine seit langem bestehende Streitfrage endlich entschieden. Die Fragestellung war, was ist, wenn nach Abnahme der Baulei- stungen die Zahlung des restli- chen Werklohnes noch ansteht, vom Auftraggeber aber unter Hin- weis auf (angebliche) Mängel ver- weigert wurde und der Auftrag- nehmer wiederum die Mängelbe- seitigung ablehnte, da der Auftraggeber die geforderte Si- cherheit nicht gestellt hatte. Nun- mehr hat der Bundesgerichtshof für Rechtssicherheit gesorgt und ausdrücklich die Position der Bau- unternehmen geschützt. Der Auftragnehmer hat es künftig in der Hand, die Besei- tigung von Mängeln rechtmässig zu verweigern, bis der Auftrag- geber eine entsprechende Sicher- heit gestellt hat. Hierfür muss der Auftragneh- mer den Auftraggeber eine Nach- frist setzen und hier darauf hin- weisen, daß ohne fristgerechte Sicherheitsleistung die Mängel nicht behoben werden. Läuft die Frist erfolglos ab, so verliert der Auftraggeber seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung (!). Er muss in diesem Fall den Werklohn und die Schadenersatz zahlen, darf jedoch den durch die Mängel hervorgerufenen Minder- wert abziehen. Sicherheitsleistungen ARBEITS- UND TARIFRECHT Aufgrund von Änderungen in den Berechnungsansätzen sind die Lohnzusatzkosten neu berech- net worden. Gegenüber den Wer- ten von 2003, bei jeweiliger Be- rücksichtigung von zwei Tagen Kurzarbeit, ergibt sich eine Re- duzierung in den alten Bundes- ländern von 84,99% auf 77,76% und in den neuen Ländern von 75,77% auf 72,03%. Diese deutliche Reduzierung ist zum einen auf die geringere Anzahl von Feier- und Lohnaus- gleichstagen zurückzuführen. Die Anzahl der Arbeitstage erhöht sich dadurch um 4 Tage. Hinzu kommt ein weiterer Werktag. Dies bewirkt insgesamt eine Senkung der Lohnzusatzkosten um ca. 2,7 Prozentpunkte. Zum anderen wird in der Be- rechnung für die alten Bundes- länder in 2004 davon ausgegan- gen, dass von der Möglichkeit, das 13. Monatseinkommen auf 780 EUR abzusenken, in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird (entsprechend dem Tarifvertrag zum 13. Monatseinkommens vom 29. Oktober 2003; In der Berech- nung für 2003 konnte dies noch keine Berücksichtigung finden). Dies bewirkt eine Senkung der Lohnzusatzkosten um ca. 3,3 Prozentpunkte. Die Reduzierung der Sozial- kassenbeiträge um 0,6 Prozent- punkte trägt zur Senkung der Lohnzusatzkosten um ca. 0,8 Pro- zentpunkte bei. Bei der Berechnung der Lohn- zusatzkosten für 2004 wurde wie bisher davon ausgegangen, dass Ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft Wintergeld für an Samstagen geleistete Arbeitsstunden Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrer Weisung nunmehr klargestellt, dass auch für Sams- tagsarbeit, die im Rahmen einer betrieblichen Arbeitszeitflexibi- lisierung geleistet wird, Mehrauf- wands-Wintergeld gewährt wer- den kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat unter Verweisung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in ihrer Weisung zur Winterbauförderung im Bau- gewerbe klargestellt, unter wel- chen Voraussetzungen Mehrauf- wands-Wintergeld für im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung an Samstagen geleistete Arbeitsstun- den gewährt werden kann. Die entsprechende Dienstanweisung vom 30. Dezember 2003 kann in der Bundesgeschäftsstelle abge- rufen werden. Neuberechnung der Lohnzusatzkosten zum 1. Januar 2004 Ab 01.01.2004 beträgt der Satz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bun- desländern 77,76% und in den neuen Bundesländern 72,03% die gewerblichen Arbeitnehmer zum ganz überwiegenden Teil die vermögenswirksamen Leistungen und nicht die TZR in Anspruch nehmen. Dies ist gegebenenfalls betriebsindividuell anzupassen. Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 27
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=