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Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 28 Dezember 2003 · Seite 28 ARBEITS- UND TARIFRECHT Passivierung des rückständigen Urlaubs und der Arbeitszeitguthaben die Beiträge unterjährig bereits berücksichtigt. Die gesetzlichen Sozialversi- cherungsbeiträge auf die Urlaubs- vergütungen werden jedoch erst bei Inanspruchnahme des rück- ständigen Urlaubes im Folgejahr aufwandswirksam. Daher ist im abgelaufenen Geschäftsjahr dieser Aufwand zu passivieren. Da die Urlaubsvergütungen zum Bruttolohn gehören, der die Bemessungsgrundlage für – den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer – die Beiträge zur Berufsgenos- senschaft – die Winterbauumlage bildet, sind die Beiträge auch bei der Rückstellungsbildung zu be- rücksichtigen. Der Ermittlung des Sozialauf- wands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2003 kann folgendes Schema zugrunde gelegt werden: Der Sozialaufwand für rück- ständigen Urlaub der gewerb- lichen Arbeitnehmer ist entspre- Bei der Bemessung des Rückstellungsbedarfes für Urlaub ist nach angestell- ten und gewerblichen Ar- beitnehmern zu unter- scheiden. Im Zusammenhang mit den Jah- resabschlussarbeiten ist regelmä- ßig der Rückstellungsbedarf für nicht realisierte Urlaubsansprü- che zu ermitteln. Bei der Bestim- mung der Höhe sind Beträge für: A. Angestellte Arbeitnehmer B. Gewerbliche Arbeitnehmer C. Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen. A: Angestellte Arbeitnehmer Für am Bilanzstichtag noch rückständigen Urlaub der ange- stellten Arbeitnehmer ist in der Steuerbilanz eine Verbindlichkeit auszuweisen. Diese Verbindlich- keit setzt sich zusammen aus a) dem Urlaubsentgelt b) dem zusätzlichen Urlaubsgeld c) dem Sozialaufwand auf a) und b). Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Ar- beitsverdienst des Angestellten in den letzten drei Kalendermo- naten vor Beginn des Urlaubes (§ 10 (5) RTV für Angestellte und Poliere). Das zusätzliche Urlaubsgeld ist für die Rückstellungsbildung nur zu berücksichtigen, wenn es nicht unterjährig bereits ge- zahlt wurde, (§ 10 (6.5.) RTV für Angestellte und Poliere ). In die Rückstellungen des Sozialaufwandes sind auch Bei- träge zur gesetzlichen Unfall- versicherung einzubeziehen. Der Ermittlung des Sozialauf- wands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2003 kann folgendes Schema zugrunde gelegt werden: Der Sozialaufwand für rück- ständigen Urlaub der angestell- ten Arbeitnehmer ist entspre- chend der vorstehenden Berech- nung mit 21,64 v. H. auf die rück- ständigen Urlaubsvergütungen zu bilden. B: Gewerbliche Arbeitnehmer Die Arbeitgeber leisten für den Urlaub der Arbeitnehmer mit der monatlichen Lohnabrechnung Beiträge an die ULAK/ZVK. Für am Bilanzstichtag noch rückstän- digen Urlaub der gewerblichen Ar- beitnehmer ist daher kein An- spruch auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld abzu- grenzen. Der Aufwand ist durch Alte Neue Bundes- Bundes- länder länder v.H. v.H. I. Arbeitgeberanteile zur gesetzl. Sozialversicherung 1. AG-Anteil zur Krankenversicherung (Durchschnitt) 7,00 7,00 2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 0,85 0,85 3. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,75 9,75 4. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 3,25 3,25 II. Gesetzliche Unfallversicherung (für kaufm. Angestellte; Durchschnitt) 0,79 0,79 Gesamter Sozialaufwand 21,64 21,64 Übersicht über Mindestlöhne im Bau- und Ausbaugewerbe Vergleich Mindestlöhne Allgemeinverbindliche Mindestlohnregelungen bestehen derzeit ausschließlich im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk sowie im Maler- und Lackiererhandwerk. Die Höhe der derzeitigen Mindestlöhne können Sie der folgenden Übersicht entnehmen: Alte Bundesländer Neue Bundesländer Laufzeit (Löhne in Euro) (Löhne in Euro) Baugewerbe Mindestlohn I: 10,36 Mindestlohn I: 8,95 01.11.2003 Mindestlohn II: 12,47 Mindestlohn II: 9,65 bis 31.08.2004 Dachdecker 9,00 9,00 bis 31.12.2003 9,50 9,50 ab 01.01.2004 10,00 10,00 ab 01.01.2005 Maler und Mindestlohn I: 7,69 Mindestlohn I: 7,00 ab 01.12.2003 Lackierer Mindestlohn II: 10,53 Mindestlohn II: 9,20 bis 31.03.2004, Verlänger. beantragt bis 31.03.2005

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