S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 18 Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Auch bei Insol- venz Arbeit bis zum Ende? Es besteht kein Rechtsan- spruch gekündigter Arbeitneh- mer eines insolventen Unterneh- mens auf Beschäftigung bis zur Ende der Kündigungsfrist, wenn eine Möglichkeit der Beschäf- tigung nicht mehr besteht. (Zum Beispiel wegen bereits erfolg- ter Einstellung des Geschäfts- betriebes.) Entscheidung des Arbeitsge- richts Frankfurt (9 Ca 12363/ 02). Sicherheitsverlangen nach Abnahme RECHTSBERATUNG Wieder mehr Klagen anhängig Der Pfusch auf Baustellen nimmt zu Jedes Eigenheim hat im Durchschnitt 10 Baumängel Zunehmend klagen Bau- sachverständige über Pfusch am Bau. Kritik- punkt ist hauptsächlich die mangelhafte Aufsicht der Bauleiter. Grundsätzlich empfiehlt es sich als Bauleiter einen Architekten zu beauftragen. Allerdings sind auch manche Architekten un- genügend auf den Bauleiter-Job vorbereitet. Grund hierfür: die Praxis der Baustellenaufsicht spielt im Studium keine Rolle. Eine Studie des Bundesbau- ministeriums besagt, dass im Durchschnitt jeder Bau, der von einem Handwerksbetrieb errich- tet wird, 10 gravierende Män- gel aufweist. Dabei handelt es sich in der Regel nicht etwa um optische Mängel, sondern um solche, die „die Gebrauchtstauglichkeit er- heblich beeinträchtigen“. Als Spitzenreiter listet die Studie mangelhafte Keller – und Dachabdichtungen auf, gefolgt von Schäden an Fenstern und Türen. Nun ist aber grundsätzlich falsch Handwerker, Bauunter- nehmer und Bauleiter generell zu kritisieren. Das Problem ist vielmehr, dass es für den Bauherren nicht immer einfach ist qualifizierte von unqualifizierten Leuten zu unterscheiden. Daraus folgt, dass es insbe- sondere für Handwerksbetriebe interessant ist, Referenzlisten von Bauobjekten zu erstellen, bei denen sie mitgewirkt haben. Insbesondere ist es interessant, in diese Referenzliste auch Ob- jekte aufzunehmen, die bereits fünf Jahre oder älter sind, denn oft treten Schäden erst mit Ver- zögerung auf. Wer sich der Qua- lität seiner Arbeit sicher und darauf Stolz ist, kann mit ei- ner derartigen Referenzliste seine Kompetenz untermauern und somit beim Bauherren Ver- trauen schaffen. Auch nach Abnahme der Werkleistung kann die Sicherheitsleistung gem. §648 a BGB verlangt wer- den, solange noch ein fäl- liger Werklohnanspruch des Auftragnehmers und ein Erfüllungsanspruch oder ein Mängelbeseiti- gungsanspruch des Auf- traggebers bestehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nicht auf den einredefreien Teil der Vergütungsforderung be- schränkt. Mit einer aktuellen Entschei- dung nimmt das OLG Hamm zu einer immer noch umstrittenen Rechtsfrage im Zusammenhang mit §648 a BGB Stellung. Nach Auffassung des Ge- richts kann das Sicherheitsver- langen nach §648 a BGB auch nach Abnahme des Werkes ge- stellt werden, solange noch ein fälliger Werklohnanspruch des Auftragnehmers und der Erfül- lungsanspruch oder ein Mängel- beseitigungsanspruch des Auf- traggebers besteht. Anderenfalls hätte die Ab- nahme zur Konsequenz, dass der Auftraggeber es in der Hand hätte, ob der Auftragnehmer Sicherheit verlangen kann oder nicht. Durch die Abnahme ändere sich weder etwas an der Vor- leistungspflicht des Auftragneh- mers, noch an der Möglichkeit des Sicherungsverlangens gem. §648 a BGB. Die Höhe der Sicherheit sei dabei nicht begrenzt auf den „einredefreien“ Teil der Vergü- tungsforderung. Das heißt, der Auftragnehmer könne Sicherheit für alle offenstehenden Werk- lohnansprüche ohne Berücksich- tigung der Mängeleinreden des Auftraggebers verlangen. Sinn und Zweck der Rege- lung liegt darin, den Auftrag- nehmer vor unberechtigter Verzögerung der Erfüllung der Vergütungsforderung zu schüt- zen. Stellt sich heraus, dass ein Mängeleinwand des Auftragge- bers berechtigt war, so trage der Auftragnehmer die aus der Stel- lung der Sicherheit resultieren- den Kosten. Diesem Sinn wür- de es zuwider laufen, wenn nur der nicht von gegenrechtlichen Mängeln erfasste Teil der Werk- lohnforderung zu sichern wer- de. Der Auftragnehmer solle gerade für die Zeit der Ausein- andersetzung über die Berech- tigung der Mängelrügen vor einer möglichen Vermögensver- schlechterung auf Seiten des Auftraggebers und damit vor einem möglichen Ausfall seiner berechtigten Forderung ge- schützt werden. Anmerkung: Auch nach die- ser Entscheidung des OLG Hamm ist die Frage des Sicherheitsver- langens nach Abnahme sowie die Höhe der Sicherheit unter Berücksichtigung der Mängelein- reden immer noch nicht ab- schliessend in der Rechtsspre- chung geklärt. Es wird abzuwarten sein, wann der Bundesgerichtshof hierzu eindeutig Stellung nimmt.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=