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Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 22 Teilzeit- und Befristungsgesetz Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm – 16 Sa 1126/02 – vom 16. Januar 2003 (rechtskräftig) Erfolgt die Vereinbarung darüber, dass die Weiterbeschäf- tigung des Arbeitnehmers wäh- rend eines Kündigungsschutz- prozesses mit rechtskräftiger Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung endet, nicht schrift- lich, ist sie rechtsunwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsver- hältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Seit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzB- fG) ist die Frage aufgetaucht, welche Auswirkungen das da- bei eingeführte Schriftformer- fordernis auf die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während eines Kündigungsschutzprozesses hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat zu dieser Frage nunmehr in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2003 Stellung genom- men und entschieden, dass die Schriftform in solchen Fällen beachtet werden muss. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten stellen einen verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungs- grund dar. Durch das drohende Verhalten ist das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers bei der Ab- wicklung des Arbeitsver- hältnisses beeinträchtigt. 2. Hat der Vorgesetzte seine ihm obliegende Funktion wahrgenommen und ist die Bedrohung durch den Arbeitnehmer völlig unmo- tiviert und nicht nachvoll- ziehbar, ist eine Abmah- nung nicht erforderlich. Mindestlöhne im Baugewerbe In der am 14. Oktober 2003 geführten Tarifverhandlung ist eine Einigung über neue Mindestlöhne für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. August 2006 erfolgt. alte neue Bundesländer Bundesländer 1. November 2003: Lohngruppe 1 10,36 EUR 8,95 EUR Lohngruppe 2 12,47 EUR 9,65 EUR 1. September 2004: Lohngruppe 1 10,36 EUR 8,95 EUR Lohngruppe 2 12,47 EUR 10,01 EUR 1. September 2005 Lohngruppe 1 10,54 EUR 9,10 EUR Lohngruppe 2 12,68 EUR 10,18 EUR Die Mindestlöhne in den alten Bundesländern bleiben damit in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Tarifvertrag vom 4. Juli 2002 unverändert und werden erstmals am 1. September 2005 angehoben. In den neuen Bundesländern bleibt der Mindestlohn der Lohngruppe 1 in den Jahren 2003 und 2004 unverändert, der Mindestlohn der Lohngruppe 2 wird zum 1. November 2003 verringert und ab 1. September 2004 auf das nach dem Tarif- vertrag vom 4. Juli 2002 bereits für den 1. September dieses Jahres vorgesehene Niveau wieder angehoben. Eine Anhebung der Mindestlöhne 1 und 2 in den neuen Bundesländern erfolgt auch am 1. September 2005. Die Anhebung der Mindestlöhne zum 1. September 2005 entspricht in den alten und neuen Bun- desländern 1,7 v.H.. Sozialversicherung Sachbezugswerte für das Jahr 2004 Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2003 die neuen Sachbe- zugswerte für das Kalenderjahr 2004 beschlossen. Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozial- versicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Ar- beitsentgelts erhalten. Die geänderte Verordnung tritt am 1. Ja- nuar 2004 in Kraft. Daraus ergeben sich folgende Sachbezugswer- te: 2003 2004 Frühstück 42,80 monatlich 43,25 monatlich 1,43 täglich 1,44 täglich Mittag- und Abendessen 76,50 monatlich 77,25 monatlich jeweils 2,55 täglich 2,58 täglich monatliche Verpflegung insgesamt 195,80 197,75 Der Sachbezugswert für die Unterkunft ist für die alten und neu- en Bundesländer noch unterschiedlich. Für das Kalenderjahr 2004 lauten diese wie folgt: 2003 2004 West 189,80 monatlich 191,70 monatlich 6,33 täglich 6,39 täglich 3,15 pro m 2 3,25 pro m 2 Ost 170,00 monatlich 174,00 monatlich 5,67 täglich 5,80 täglich 2,60 pro m 2 2,65 pro m 2 Um den in Einzelfällen sehr unterschiedlichen Ausstattungsquali- täten der Unterkünfte Rechnung zu tragen, kann bei wesentli- chen Abweichungen vom Durchschnittsstandard einer Unterkunft auf den ortsüblichen Mietpreis zurückgegriffen werden. ARBEITS- UND TARIFRECHT

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