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Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 19 Fortbildung. Nach der Recht- sprechung des Bundesarbeits- gerichts gilt als Richtwert, dass bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten, während denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden kann. Dauert die Fort- bildung nicht länger als einen Monat, ist regelmäßig nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten gerechtfer- tigt. Es ist jedoch in jedem Fall eine einzelfallbezogene Ab- wägung erforderlich. So kann auch bei kürzerer Fortbildung eine verhältnismä- ßig lange Bindung gerechtfer- tigt sein, wenn der Arbeitge- ber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeit- nehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Zu beach- ten ist, dass bei der Höhe der Arbeitgeberaufwendungen ledig- lich die für die Fortbildungsmaß- nahme an sich aufgewendeten Lehrgangskosten berücksichtigt werden dürfen. Reise- und Ho- telkosten oder Kosten der Lohn- fortzahlung sind kein Indiz für die Qualität einer Fortbildungs- maßnahme. Anpassung unverhältnismäßi- ger Rückzahlungsklauseln Treffen die Arbeitsvertrags- parteien eine Rückzahlungs- klausel einzelvertraglich, bei- spielsweise aus Anlass einer be- stimmten Fortbildungsmaßnah- me und vereinbaren sie dabei eine unverhältnismäßig lange Bindungsdauer, ist nicht die ge- samte Klausel unwirksam. Es be- steht bei unwirksamen Verein- barungen vielmehr die Möglich- keit, diese an die Rechtsordnung anzupassen, so dass sie verhält- nismäßig und daher wirksam sind. Das heißt, dass die Verein- barung an sich aufrechtzuerhal- ten ist und die Bindungsdauer auf ein zulässiges Maß zu redu- zieren ist. Von diesen Vereinba- rungen sind Rückzahlungsklau- seln in allgemeinen Geschäfts- bedingungen zu unterscheiden. Eine Anpassung von Klauseln, die in Musterverträgen enthalten sind und darin unverändert für eine mehrfache Verwendung vor- gesehen sind, ist nicht zulässig. Das heißt, dass eine Rückzah- lungsklausel in allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, die eine zu lange Bindungsdauer des Arbeit- nehmers enthält, insgesamt un- wirksam ist. Die Bindungsdauer kann hier nicht auf das zulässi- ge Maß gekürzt werden. Der Ar- beitnehmer wäre nicht zur Er- stattung von Fortbildungskosten verpflichtet. Arbeitnehmer- Entsendegesetz Verpflichtung des Arbeitgebers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen Nach Auffassung des BMWA kommt durch diese Formulierung zum Ausdruck, dass die vorge- schriebene Aufzeichnung der Arbeitszeit neben Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch Angaben zur tatsächlichen Dauer der Arbeitszeit ohne die Pausen enthalten muss. Die konkrete Lage und Dauer der Pausen muss zwar nicht aufge- zeichnet werden; es muss den Prüfern jedoch möglich sein, die tatsächliche werktägliche Ar- beitszeit ohne Pausen zu er- mitteln. Wie dies konkret zu erfolgen hat, bleibt in der Dienstanweisung offen. Da je- doch bei nicht richtiger oder nicht vollständiger Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit ein Bußgeld droht, empfehlen wir weiterhin, neben dem konkre- ten Beginn und Ende sowie der Dauer der Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen zumindest auch die Dauer der Pausen kon- kret zu benennen, damit hier- aus die „Nettoarbeitszeit“ er- mittelt werden kann Beispiel: Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt um 7:00 Uhr seine Tätigkeit auf der Bau- stelle. Von 9:00 Uhr bis 9:15 Uhr befindet er sich in der Früh- stückspause, von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr in der Mittagspau- se. Um 17:00 Uhr endet die Arbeitszeit auf der Baustelle. Der Betrieb zeichnet folgen- de Arbeitszeit auf: – Beginn: 7:00 Uhr – Ende: 17:00 Uhr – Pausen: 1 Stunde – Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit: 9 Stunden Die Bundesanstalt für Arbeit hat ihre Dienst- anweisung über die Auf- zeichnungspflichten be- züglich der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 2 a AEntG präzisiert. In- und ausländische Baube- triebe sind gleichermaßen ver- pflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese sich aus § 2 Abs. 2 a AEntG ergebende Vorschrift soll es den Kontroll- behörden ermöglichen festzu- stellen, ob die Arbeitnehmer bezogen auf die tägliche Ar- beitszeit tatsächlich den vor- geschriebenen Mindestlohn er- halten haben. Ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirt- schaft und Arbeit (BMWA) und den zentralen Tarifvertragspar- teien hat die Bundesanstalt für Arbeit ihre Dienstanweisung zu § 2 Abs. 2 a AEntG präzisiert. Diese enthält nunmehr folgen- de Formulierung: „Nach § 2 Abs. 2 a AEntG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeit- nehmers aufzuzeichnen und die- se Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Als tägliche Arbeitszeit ist hierbei die Dauer der tatsächlichen Ar- beitszeit ohne Pausen zu ver- stehen. Eine Aufzeichnungs- pflicht bezüglich der Lage und Dauer von Pausen besteht nicht.“ ARBEITS- UND SOZIALRECHT

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