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Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 20 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeit zu §§ 37 b, 140 SGB III Meldepflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Durch das Gesetz für mo- derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, ab 1. Juli 2003 neue Mel- depflichten gegenüber der Arbeitsverwaltung festgelegt worden. Die Bundesanstalt für Arbeit hat nun in Abstimmung mit dem Bundesministe- rium für Wirtschaft und Arbeit die hierzu erlasse- nen Durchführungsanwei- sungen in einem Leit- faden zusammengefasst. Nach einem neu in das Sozial- gesetzbuch III eingefügten § 37 b sind Personen, deren Ar- beitsverhältnis endet, verpflich- tet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeit- punktes persönlich beim Ar- beitsamt arbeitssuchend zu melden. § 37 b SGB III normiert weiter, dass im Falle eines be- fristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Been- digung zu erfolgen hat. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht un- verzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Arbeitsverhältnisses bei dem örtlich zuständigen Arbeitsamt, droht ihm eine Minderung des Arbeitslosengeldes wegen ver- späteter Meldung nach dem neu gefassten § 140 SGB III. Zu diesen gesetzlichen Neu- regelungen hat die Bundesan- stalt für Arbeit die beiliegen- den Durchführungsanweisung erlassen, deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen lässt: Übergangsfälle Ein Verpflichtung zur persön- lichen Meldung bei dem örtlich zuständigen Arbeitsamt nach § 37 b SGB III entsteht erst für die Personen, die ab dem 1. Juli 2003 von der Beendigung ih- res Arbeitsverhältnisses Kennt- nis erlangen. Nicht von der Meldepflicht erfasst werden hin- gegen Personen, die zwar vor dem 1. Juli 2003 von der Be- endigung ihres Arbeitsverhält- nisses erfahren, die Beendigung selbst aber nach dem 1. Juli 2003 erfolgt. Danach gilt § 37 b SGB III für die Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2003 oder später Kenntnis von der Beendigung ihres Ar- beitsverhältnisses erlangen; dies wird in der Regel durch Zugang oder Übergabe der Kündigung der Fall sein; auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses kommt es hingegen nicht an. Meldepflichtiger Personenkreis Nach den Durchführungsan- weisungen der Bundesanstalt für Arbeit unterliegen der Melde- pflicht nach § 37 b SGB III alle Personen, deren Versicherungs- pflichtverhältnis endet. Betrof- fen sind daher nicht nur Arbeit- nehmer, denen gekündigt oder deren Arbeitsverhältnis durch andere einseitige Willenserklä- rungen beendet wurde oder die einen Aufhebungsvertrag ge- schlossen haben, sondern alle Personen, die nach dem Sozi- algesetzbuch (§§ 24 ff. SGB III) sozialversicherungspflichtig sind, wie z. B. Wehr- oder Zi- vildienstleistende oder Bezie- her von Mutterschaftsgeld. Unverzügliche Meldung Nach § 37 b SG B III sind Arbeitnehmer zur persönlichen Meldung beim Arbeitsamt un- verzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes ver- pflichtet. Den Durchführungs- anweisungen der Bundesanstalt für Arbeit ist zur Frage der un- verzüglichen Meldung zu ent- nehmen, dass eine persönliche Meldung beim Arbeitsamt im Re- gelfall erst dann als verspätet gelten soll, wenn sie nach ei- nem Zeitraum von sieben Ka- lendertagen ab dem Tag erfolgt, an dem der Arbeitnehmer Kennt- nis vom Beendigungszeitpunkt erlangt hat. Hieraus folgt, dass eine „unverzügliche Meldung“ grundsätzlich immer dann ge- geben ist, wenn der Arbeitneh- mer sich innerhalb von sieben Kalendertagen ab Kenntniserlan- gung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Ar- beitsamt meldet. Macht der Arbeitnehmer im Einzelfall glaubhaft, dass ihm eine persönliche Meldung in diesem Zeitraum unmöglich war oder ist, hat er sich am Tag nach Beseitigung des Hindernisses bei dem Arbeitsamt zu melden. Eine Meldepflicht besteht nicht für Arbeitnehmer, wenn sie trotz der Beendigung ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses zeitlich nahtlos in ein ande- res Arbeitsverhältnis wechseln. Meldepflicht bei unbefristeten Arbeits- verhältnissen Bei Kündigungsfristen von über drei Monaten Dauer soll nach dem Wortlaut des § 37 b SGB III die Meldung unverzüg- lich erfolgen. Die Bundesanstalt für Arbeit legt den Begriff „un- verzüglich“ so aus, dass die Pflicht zur persönlichen Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III drei Monate vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt besteht. Danach müssen sich auch Ar- beitnehmer mit einer Kündi- gungsfrist von mehr als drei Monaten erst drei Monate vor dem vorgesehenen Beendi- gungszeitpunkt bei dem Arbeits- amt melden. Die Pflicht zur un- verzüglichen Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen be- ginnt in diesen Fällen drei Mo- nate vor Beendigung des Ar- beitsverhältnisses. Ist die Kündigungsfrist da- gegen drei Monate und kürzer, hat der Arbeitnehmer sich un- verzüglich, d. h. innerhalb von sieben Kalendertagen ab Kennt- niserlangung von der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses zu melden. Meldung bei befristeten Arbeits- verhältnissen Aus den Weisungen der Bun- desanstalt für Arbeit geht her- vor, dass bei der Meldepflicht nach § 37 b SGB III bei befri- steten Arbeitsverhältnissen wie folgt zu unterscheiden ist: – Bei befristeten Arbeitsver- hältnissen von mehr als drei Monaten Dauer muss die Meldung drei Monate vor dem Ende der Befri- stung erfolgen. – Bei Arbeitsverträgen, bei denen zwischen Abschluss

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