S&E Glossary
Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 21 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Musterformulierungen für Arbeitsverträge Meldepflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die neuen Informations- pflichten des Arbeitge- bers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind vom ZDB in Muster-Ar- beitsverträge eingearbei- tet worden. Den neuen Meldepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitsamt im Falle der Beendigung seines Arbeitsver- hältnisses stehen entsprechen- de Informations- und Aufklä- rungspflichten des Arbeitgebers gegenüber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Zwischen der Bundesvereinigung der Deut- schen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Bundesanstalt für Arbeit sind Formulierungen für Kündigungen, Aufhebungsver- träge und befristete Arbeitsver- träge abgestimmt worden, mit denen der Arbeitgeber diesen gesetzlichen Verpflichtungen genügen kann. Die entsprechenden Formu- lierungen können ab sofort in der Bundesgeschäftsstelle ab- gerufen werden. und dem vereinbarten Ende der Befristung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, hat die Meldung drei Monate vor dem Ende der Befri- stung zu erfolgen, unab- hängig davon, wie lange tatsächlich gearbeitet wurde. Wird beispielsweise der befristete Arbeitsver- trag vier Monate vor dem Ende der Befristung unter- zeichnet, sieht dieser Arbeitsvertrag aber vor, dass der Arbeitnehmer nur einen Monat vor Ende der Befristung arbeiten soll, hat dennoch eine Meldung drei Monate vor Beginn der Befristung zu erfolgen, obwohl die Arbeit noch gar nicht aufgenommen wurde. – Bei Arbeitsverträgen, bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende der Befristung ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liegt, hat die Meldung spätestens mit Abschluss des befri- steten Vertrages zu er- folgen. Auch in diesen Fällen hat die Meldung unverzüglich, d. h. innerhalb von sieben Kalender- tagen zu erfolgen. Obwohl der Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III aussagt, dass im Falle ei- nes befristeten Arbeitsverhält- nisses die Meldung „frühestens“ drei Monate vor dessen Been- digung zu erfolgen hat, wird die Vorschrift in der Bundesanstalt für Arbeit dahingehend ausge- legt, dass bei befristeten Ar- beitsverhältnissen die Meldung „spätestens“ drei Monate vor dem vereinbarten Ende der Be- fristung zu erfolgen hat. Minderung Gemäß § 140 SGB III min- dert sich das Arbeitslosengeld für jeden Tag der verspäteten Meldung, d. h., nach Ablauf des Zeitrahmens für eine unverzüg- liche Meldung von sieben Kalen- dertagen werden die Tage bis zur verspäteten Meldung zusam- mengerechnet. Die Minderung ist gestaffelt und erfolgt je nach Höhe des für das Arbeitslosen- geld maßgeblichen Bemessungs- entgelts und beträgt zwischen 7 Euro und 50 Euro je Tag der verspäteten Meldung. Die Min- derung ist begrenzt auf die Höhe des hälftigen monatlichen Ar- beitslosengeldes bzw. auf eine Verspätung von 30 Tagen. Sozialversicherung Meldepflich- ten bei der Einstellung geringfü- gig beschäftigter Arbeitnehmer Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge- berverbände hat einen Personalfragebogen zur erleichterten sozialversi- cherungsrechtlichen Be- urteilung von geringfügig beschäftigten Arbeit- nehmern erstellt. Den Arbeitgeber trifft für jeden sozialversicherungspflichtig be- schäftigten Arbeitnehmer eine Meldepflicht nach § 28 a Vier- tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gegenüber der Krankenkasse. Um diese Meldepflicht ordnungs- gemäß erfüllen zu können, hat der Arbeitnehmer ihm die da- für notwendigen Auskünfte zu erteilen. Für geringfügig Be- schäftigte sind dabei einige Be- sonderheiten zu beachten. Meldet der Arbeitgeber einen Ar- beitnehmer irrtümlich als ge- ringfügig Beschäftigten, ob- wohl dieser tatsächlich sozial- versicherungspflichtig ist, muss er ggf. mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rechnen. Um eine korrekte Meldung zu ermöglichen und solche Nachforderungen zu vermeiden, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbän- de einen Personalfragebogen entworfen. Er soll Leitfaden da- für sein, welche Angaben der Arbeitgeber bei der Einstellung eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers von diesem er- fragen sollte. Der Leitfaden kann bei der Bundesgeschäftsstelle abgerufen werden. Wir regen an, den Mitglieds- betrieben zu empfehlen, bei der Einstellung von geringfügig Beschäftigten diesen Personal- fragebogen zu verwenden. Der Fragebogen kann in der Bundes- geschäftsstelle abgerufen wer- den. Meldepflichten sind wichtige Termine...
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