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Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 23 TARIFRECHT Gehaltsgebundene Kosten Berechnung des Zuschlagsatzes der gehaltsgebundenen Kosten zum Stichtag 01. April 2003. Der Zuschlagssatz für die gehaltsgebundenen Ko- sten ist relevant bei der – Abrechnung nach Stun- denaufwand für die Poliere und/oder Angstellten; – Kalkulation, wenn in die Mittellohnberechnung Po- liere und/oder Angstellte einbezogen oder diese se- parat in den Baustellenge- meinkosten berücksichtigt werden sollen. Der Zuschlagsatz für gehalts- gebundene Kosten bei kaufmän- nischen und technischen Ange- stellten sowie Polieren und Schachtmeistern, berechnet auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitzeit, kommt in Frage, wenn die reine Arbeitszeit – d. h. ohne arbeitsfreie Tage – entweder Ausgangspunkt für die kalkulatorische Erfassung der Gehaltskosten ist oder, wenn sie als Abrechnungsbasis für Ge- haltskosten dient (z. B. Abrech- nung nach Stundenaufwand). Der Zuschlagsatz für gehalts- gebundene Kosten bei Polieren, berechnet auf der Grundlage der aufsichtführenden Arbeitszeit, ist immer dann zutreffend, wenn kalkulatorisch mit dem Mittel- lohn AP gerechnet wird. In diesem Fall werden auch Schlechtwettertage verrechnet. Der Zuschlagssatz auf Basis der Kalenderzeit ist zu nutzen, wenn die Baustellengehälter über den Kalenderzeitraum als Baustellengemeinkosten in An- satz gebracht werden. Die Ba- sis ist hierbei das Monatsgehalt, das neben der tatsächlichen Arbeitszeit auch die Sonntage, Samstage, Feiertage, Ausfalltage sowie Krankheits- und Urlaubs- tage umfasst. Den Musterrechnungen – Verbandsmitglieder können die- se bei Bedarf bei der Bundes- geschäftsstelle anfordern – ist bei den Gehaltstarifen der Durchschnittswert der ab 1. April 2003 gültigen Tarife A VI und A VII zugrundegelegt. Dies entspricht einem Wert von 3.151 Euro für die alten und von 2.810,50 Euro für die neuen Bundesländer. Beim Schwerbehinderten- ausgleich ist ein Unternehmen mit 100 Beschäftigten unter- stellt, bei dem die 5 Pflichtplät- Die Zuschlagssätze betragen auf Basis der tatsächlichen bzw. aufsichtsführenden Arbeitszeit (AZ) tatsächliche aufsichts- AZ führende AZ in % auf Basis der kaufm. und Poliere und Poliere und Gehaltskosten techn. Schacht- Schacht- Angestellte meister meister Alte Bundesländer 64,07 72,06 80,21 Neue Bundesländer 57,17 64,94 73,02 ze gänzlich unbesetzt sind. Bei Unternehmen mit jahresdurch- schnittlich unter 20 Beschäf- tigten entfällt die Pflichtbeset- zung. Der Zuschlagsatz auf die Gehaltskosten fällt dann um 0,29 % Punkte niedriger aus. Um den gesamten kalkulatorischen Gesamtzuschlag zu bestim- men, sind den Gehaltszusatzkosten noch betriebsindividuell die Gemeinkosten der Baustelle und die allgemeinen Geschäftskosten hinzuzurechnen. Die Zuschlagssätze betragen auf Basis der Kalenderzeit Kalenderzeit In % auf Basis der kaufm. und techn. Poliere und Gehaltskosten Angestellte Schachtmeister Alte Bundesländer 32,66 38,91 Neue Bundesländer 26,97 32,95 WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT Kleinunternehmerförderungsgesetz Zustimmung des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2003 dem Gesetz zur För- derung von Kleinunter- nehmern und zur Ver- besserung der Unterneh- mensfinanzierung zuge- stimmt. Entsprechend der Empfehlung des Vermittlungsausschusses wird es zukünftig höhere Buchführungspflichtgrenzen (350.000 EUR beim Umsatz/ 30.000 EUR beim Gewinn) ge- ben. Hinzu kommen mittelbar verbesserte Finanzierungsbedin- gungen durch den Wegfall der gewerbesteuerlichen Hinzurech- nung bestimmter Fremdfinan- zierungsentgelten bei bank- nahen Zweckgesellschaften. In einer Entschließung un- terstrich der Bundesrat, dass bürokratische Belastungen für Kleinunternehmer und Existenz- gründer abgebaut und die Ei- genkapitalausstattung insbe- sondere kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert werden müssten. Das Gesetz sei in die- ser Hinsicht nicht der große Durchbruch. Der Bundesrat for- derte deshalb die Bundesregie- rung auf, Maßnahmen zu er- greifen, die im Sinne einer effizienten Mittelstandspolitik eine echte Entlastung für mög- lichst weite Teile der Kleinun- ternehmer, der Existenzgründer und letztlich des gesamten Mit- telstandes zur Folge haben. Ins- besondere spricht sich der Bundesrat für eine spürbare Steuerentlastung des Mittelstan- des aus. Das Gesetz wird rückwir- kend zum 1. Januar 2003 in Kraft treten.

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