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Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 24 Der Schadensersatzan- spruch umfasst alle Auf- wendungen, die für die ordnungsgemäße Herstel- lung des vertraglich ge- schuldeten Werks erfor- derlich sind. Er be- schränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den ver- traglich geschuldeten Er- folg nicht herbeiführt. Der Besteller muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ein verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abge- golten wird. Zu den zu er- setzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehö- ren diejenigen Kosten, die der Besteller bei verstän- diger Würdigung für erfor- derlich halten durfte. Ob Aufwendungen für die Män- gelbeseitigung unverhältnis- mäßig sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismä- ßigkeit kommt nur in Ausnah- mefällen in Betracht. Dem Verfahren lag im We- sentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Auftraggeber erteilte dem klagenden Dach- deckerunternehmen im Zuge der Renovierung einer Scheune den Auftrag, Dachunterschalung und Dach neu zu erstellen. Nach Ausführung der Arbeiten ver- weigerte der Beklagte wegen Mängeln Abnahme und Bezah- lung des Werklohnes. Nament- lich hatte das Dachdeckerunter- nehmen für die Dachunter- schalung zu feuchtes Holz ver- wendet. Dadurch war es zu er- heblicher Fäulnis- und Schim- melbildung sowie beim Aus- trocknen zu Farbveränderungen und Schwundfugen zwischen den Brettern gekommen. Der Be- klagte beauftragte, nachdem eine von ihm gesetzte Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstri- chen war, einen Drittunterneh- mer mit der Mängelbeseitigung. Zum Austausch der schadhaf- ten Schalungsbretter musste das gesamte Dach abgebaut und wieder neu erstellt werden. Dies war zuvor von zwei öffentlich bestellten und vereidigten Sach- verständigen für das Dachdek- kerhandwerk bzw. für Holzschutz und Holzschäden als notwendi- ge Maßnahme bewertet worden. Die Vorinstanzen haben der Klage des Dachdeckerunterneh- mens zum Teil stattgegeben und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte indes Erfolg. In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof u. a. Fol- gendes aus: Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfasse alle Aufwendungen, die für die ord- nungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich seien. Maßgeblich für den Um- fang der Mängelbeseitigung sei das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand habe der Unternehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführe, müsse der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren. Der Schadenser- satzanspruch beschränke sich daher nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführe. Insbe- sondere müsse sich der Besteller nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht ver- tragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abge- golten werde. Nach der Verein- barung der Parteien habe die von der Klägerin zu erstellende Dachunterschalung sichtbar bleiben sollen. Dadurch habe dem Dachboden der Scheune ein rustikaler Charakter verliehen werden sollen. Durch die Ersatz- lösung hätte dieses Ergebnis nicht erzielt werden können. Zu den zu ersetzenden not- wendigen Aufwendungen ge- hörten auch diejenigen Kosten, die der Besteller bei verstän- diger Würdigung für erforderlich halten durfte. Das mit dieser Be- urteilung verbundene Risiko tra- ge der Unternehmer. Im ent- schiedenen Fall habe sich der Auftraggeber auf die Gutachten der beiden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi- gen vom Fach verlassen können. Schließlich könne der Kläger dem Beklagten auch nicht ent- gegenhalten, die gewählte Art der Mängelbeseitigung sei un- verhältnismäßig gewesen. Die Frage der Verhältnismäßigkeit beurteile sich nach den Grund- sätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismäßig seien Aufwendungen demnach aus- nahmsweise dann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünf- tigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwan- des stehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) teilt mit, dass auch Maßnah- men zum Anbau, zum Dachgeschoss-Ausbau und zur Aufstockung gefördert werden. Voraussetzung für eine Förde- rung ist, dass die neu geschaf- fene Wohnfläche grundsätzlich nicht mehr als 20 % der bishe- rigen Wohnfläche beträgt. Die Zinskonditionen wurden gegenüber dem Vormonat um durchschnittlich 0,5% gesenkt. Die Zinssätze für Anträge aus dem Jahr 2003 betragen bei einer gewählten fünfjährigen Zinsbindungsfrist nunmehr in den ersten vier Jahren 2,05% und im fünften Jahr 4,05%, bei einer gewählten zehnjäh- rigen Bindungsfrist in den er- sten vier Jahren 2,65% und vom fünften bis zum zehnten Jahr 4,65 %. Für potenzielle Bauher- ren kann dieses niedrige Zins- niveau ein Grund sein, jetzt zu investieren. Seit Anfang Juli stellt die KfW auf ihrer Internetseite kfw.de im Bereich Bauen, Wohnen, Energie einen Tilgungs- rechner für das Modernisie- rungsprogramm zur Verfügung. WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT KfW-Programm Wohnraummodernisierung Erweiterte Fördermöglichkeiten im Wohnraummodernisierungsprogramm BAUVERTRAGSRECHT BGH, Urteil vom 27. März 2003 (Az.: VII ZR 443/01) Umfang des Schadensersatzanspruches wegen Mängeln

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