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Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 25 BAUVERTRAGSRECHT BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 (Az.: VII ZR 205/02) Prüfungsobliegenheit des Auftraggebers Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bau- leistungen erbringt, ver- letzt die ihm in eigenen Angelegenheiten oblie- gende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt. Dies entschied der Bundesge- richtshof mit o. g. Urteil. Der klagende Unternehmer war damit beauftragt worden, im Untergeschoss eines Anwe- sens eine neue Fußbodenbe- schichtung aufzubringen. Einen Teil der übernommenen Arbei- ten übertrug er der Beklagten als Subunternehmerin. Zur Vor- bereitung der Fußbodenbe- schichtung fräste die Beklagte den Boden mit einer Großflä- chenfräse ab. Der Kläger brachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf. Wenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellen ab. Der Kläger führte dies auf mangelhafte Leistungen der Beklagten zurück. Das Landgericht gab der Kla- ge auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung statt. Das Oberlandesgericht wies die Be- rufung der Beklagten zurück. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof u. a. Folgendes aus: Zu Unrecht meine die Be- klagte, die Grundsätze zur Haf- tung eines Nachunternehmers gegenüber seinem Auftraggeber in den Fällen, in denen das Werk des Nachunternehmers mangel- haft war, weil die Leistung des Vorunternehmers für sein Werk ungeeignet war und der Nach- unternehmer seine Verpflichtung verletzt hat, auf Bedenken hin- zuweisen, hätten beachtet wer- den müssen. Diese Grundsätze seien hier nicht anzuwenden, weil der Kläger selbst der Auf- traggeber sei. Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Klä- ger seinerseits auf dem Gewerk der Beklagten aufgebaut habe. Eine Beschränkung der Haf- tung der Beklagten hätte sich aber daraus ergeben können, dass den Kläger an der Entste- hung des Schadens eine Mitver- antwortung treffe. Ein Auftrag- geber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaue und weitere Bauleistungen er- bringe, verletze die ihm in ei- genen Angelegenheiten oblie- gende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftrag- nehmers ungeprüft übernehme. Ihn treffe, wenn er bei der ge- botenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerkes hätte feststellen können, ein Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vor- gewerks entstandenen Schaden. Im zur Entscheidung stehenden Fall sei der Kläger dieser Sorg- faltspflicht aber nachgekommen. Änderung ab dem 01.07.2003 auf 1,22% BGB-Basiszinssatz SRF-Satz 3,00% ab dem 6. Juni 2003 Verzugszinsen nach VOB 2000 Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 hat die Deutsche Bundes- bank den sogenannten Basis- zinssatz i. S. v. § 247 BGB auf 1,22 % gesenkt. Damit gilt für alle BGB-Entgelt- forderungen aus Rechtsgeschäf- ten, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, bei Geschäften mit Verbrauchern ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 6,22 % (5 % über dem Basis- zinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB), für Geschäfte mit Kauf- leuten ein Verzugszinssatz von 9,22 % (8 % über dem Basiszins- satz; § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2002 gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B). Die Europäische Zentralbank hat am 5. Juni 2003 beschlos- sen, den Zinssatz für die Spit- zenrefinanzierungsfaszilität mit Wirkung vom 6. Juni 2003 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,00 % zu senken. Für Verträge auf der Basis der VOB/B (Fassung 2000) bedeu- tet dies, dass ab diesem Zeit- punkt gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 VOB/B (Fassung 2000) Verzugszinsen ohne Nachweis in Höhe von 8,00 % (5 % über dem SRF-Satz) geltend gemacht wer- den können. Für die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bedarf es gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 letz- ter Halbsatz VOB/B (Fassung 2000) eines gesonderten Nach- weises.

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