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Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 19 STEUERRECHT Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Februar 2003 (Az.: VI R 74/00) Besteuerung von ULAK-Entschädigungs- zahlungen für verfallene Urlaubsansprüche Bei Entschädigungszah- lungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für verfal- lene Urlaubsansprüche handelt es sich um Ein- künfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeits- lohn unterliegen und auf die die Härteregelung nach § 46 Abs. 5 EStG an- zuwenden ist. Dies entschied der Bundesfi- nanzhof mit o.g. Urteil. Dem Verfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrun- de: Der klagende Arbeitnehmer erzielte während des in Streit stehenden Veranlagungszeitrau- mes Einkünfte aus nicht selbst- ständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Außerdem zahlte die ULAK an den Kläger eine Ent- schädigung für verfallene Ur- laubsansprüche aus Vorjahren. Die Entschädigung wurde nicht dem Lohnsteuerabzug unterwor- fen. In seiner Einkommensteu- ererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger für die Zahlung der ULAK die Anwen- dung des Härteausgleiches nach § 70 EStDV. Hiervon abweichend sah das beklagte Finanzamt die Zahlung der ULAK als eine dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslohnzahlung eines Drit- ten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG) an. Die Zahlung der ULAK rech- nete es dem Bruttoarbeitslohn des Klägers zu und unterwarf sie ungemildert der Einkommen- steuer. Die dagegen nach erfolglo- sem Einspruchsverfahren erho- bene Klage hat das Finanzge- richt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hingegen war erfolgreich. In seiner Entscheidung führt der Bundesfinanzhof u. a. Fol- gendes aus. Die Voraussetzungen des § 70 EStDV seien im Streitfall gegeben. Der Kläger habe im in Streit stehenden Veranlagungszeit- raum aus einem Dienstverhält- nis Einkünfte aus nicht selbst- ständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wur- de, erzielt. Bei der Zahlung der ULAK handele es sich um ein- kommensteuerpflichtige Ein- künfte, nämlich um Arbeitslohn, welcher im Streitfall den Grenz- betrag des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG übersteige. Zum Arbeits- lohn gehörten auch Entschädi- gungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für nicht ge- währten Urlaub zahle. Insoweit handele es sich um nachträg- liche Lohnzahlungen. Eine sol- che sei auch dann anzunehmen, wenn ein Dritter, wie hier die ULAK, an den Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Tarifvertra- ges eine Entschädigung für ver- fallene Urlaubsansprüche zah- le. Die Entschädigung, die die ULAK an den Kläger geleistet habe, unterliege nicht dem Steu- erabzug vom Arbeitslohn. Ein- künfte aus nicht selbstständi- ger Arbeit gehörten nur dann zu den nach den vorgenannten Normen zu berücksichtigenden Einkünften, die nicht dem Steu- erabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen sind, wenn der Lohnsteuerabzug rechtmäßig unterblieben sei. Bei Einkünf- ten aus nicht selbstständiger Arbeit werde die Einkommen- steuer durch Abzug vom Arbeits- lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von ei- nem inländischen Arbeitgeber bezahlt werde. Dies gelte auch für den im Rahmen des Dienst- verhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeits- leistung gezahlten Arbeitslohn. Im Streitfall handele es sich bei der Zahlung der ULAK nicht um eine unechte Lohnzahlung eines Dritten. Zwar habe die ULAK Anspruch auf die zur Fi- nanzierung ihrer Leistungen festgesetzten Beiträge, die von den Arbeitsgebern der Bauwirt- schaft geleistet würden. Leiste die ULAK an einen Arbeitneh- mer eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche, werde sie dadurch jedoch nicht zur Zahlstelle oder zur Lei- stungsmittlerin desjenigen Ar- beitgebers, bei dem der Arbeit- nehmer seine Urlaubsansprüche erworben habe. Der Entschädi- gungsanspruch des Arbeitneh- mers gegen die ULAK trete an die Stelle des durch Zeitablauf erloschenen, gegen den Arbeit- geber gerichteten Anspruches auf Urlaub. Die Zahlung der Entschädi- gung durch die ULAK sei zwar Lohnzahlung eines Dritten; sie unterliege aber nicht dem Lohn- steuerabzug, weil der Arbeitge- ber in die Zahlungen nicht ein- bezogen bzw. eingeschaltet sei. Schließlich scheide die An- wendung des § 70 EStDV im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer von seinem Arbeit- geber eine Zahlung zur Urlaubs- abgeltung erhalte, ein Lohnsteu- erabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG vorzunehmen sei. Die Regelung verfolge das Ziel, dass bei denjenigen Steuerpflichti- gen, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bestehe, von denen ein Steu- erabzug vorgenommen worden sei und bei denen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG eine Ver- anlagung erfolge, die Nebenein- künfte i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG unberücksichtigt blieben, soweit sie den Grenzbetrag nicht überschritten. Die betreffenden Steuerpflichtigen sollten inso- weit keinen Nachteil gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen erleiden, die nicht zu veranla- gen seien und Nebeneinkünfte höchstens bis zum dort bezeich- neten Betrag erzielten. Entspre- chendes gelte für die Anwen- dung der Härteregelung des § 70 EStDV. Da im Streitfall die ein- kommensteuerpflichtigen Ein- künfte, von denen der Steuer- abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden sei, die- sen Betrag überschritten, kom- me § 70 EStDV zur Anwendung.

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