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STEUERRECHT Ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen Nachdem der Gesetzgeber 1997 die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EstG auf- gehoben hat, wird mit BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6 – S2140 – 8/03 ein Billigkeitser- lass von Steuern auf Sa- nierungsgewinne einge- führt. Ein Sanierungsgewinn ist die Erhöhung des Betriebsvermö- gens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanie- rung ganz oder teilweise erlas- sen werden. Voraussetzung für die An- nahme eines im Sinne des BMF- Schreibens begünstigten Sanie- rungsgewinns sind die Sanierungsbedürftigkeit und Sa- nierungsfähigkeit des Unterneh- mens, die Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sa- nierungsabsicht des Gläubigers. Auch für den in der Praxis häufig vorkommenden Fall des Forderungsverzichtes gegen Besserungsschein geht das BMF von begünstigten Sanierungs- gewinnen aus. Die Besteuerung von Sanie- rungsgewinnen kostet die Un- ternehmen Liquidität, die sie in der Sanierungsphase dringend anderweitig benötigen. Eine Besteuerung steht daher den Zielen der neu eingeführten Insolvenzordnung diametral gegenüber. Das BMF räumt jetzt ein, dass die Erhebung der Steu- er auf einen nach Ausschöpfen der ertragssteuerlichen Verlust- verrechnungsmöglichkeiten ver- bleibenden Sanierungsgewinns für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellt. Die entsprechende Steuer ist daher auf Antrag des Steuerpflichti- gen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Er- lasses (§ 222 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt zu stunden. Das BMF-Schreiben steht auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Steuern zum download bereit. Zeitliche Begrenzung doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig Bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes auf- grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses ist das Beziehen einer Zweitwohnung beruflich veranlasst. Bei verheirateten Arbeitnehmern kann jeder der Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung ha- ben, wenn sie an verschiede- nen Orten beschäftigt sind und dort jeder zusätzlich zum ge- meinsamen Hausstand eine Zweitwohnung hat. Wenn die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung gegegben sind, können div. Kosten als Werbungskosten ab- gezogen werden: Fahrtkosten, Verpflegung- mehraufwendungen, Aufwed- nungen für die Zweitwohung und Umzugskosten. Im Regelfall kann hier ei- niges an Werbungskosten auf- summiert werden und lohnt sich die Mühe unter steuerlichen Gesichtspunkten immer. So kön- nen z.B. unter dem Punkt „Auf- wendungen für die Zweitwoh- nung“ die Mietkosten oder bei einer eigenen Wohung auch die Abschreibung, die Zinsen, die Reparaturkosten und evtl. eine Zweitwohnungssteuer geltend gemacht werden. Auch die Ein- richtung der eigenen Zweitwoh- nung kann u.U. über Abschrei- bungen geltend gemacht werden. Bislang war diese Regelung auf maximal zwei Jahre be- grenzt. Danach war kein Abzug mehr möglich, auch wenn die doppelte Haushaltsführung über 24 Monate hinaus fortgesetzt wurde. Die zeitliche Beschränkung hat jetzt das Bundesverfassungs- gericht (BVerfG) für verfassungs- widrig erklärt. Die zum 1.1.1996 in Kraft getretene zeitliche Be- grenzung der steuerlichen Ab- zugsfähigkeit von Mehraufwen- dungen für eine doppelte Hauhaltsfühutng bei einer Be- schäftigung am selben Ort sei in den Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits berufstätigen Ehe- gatten verfassungswidrig. Dies hat jetzt der Zweite Senat des BVerfG mit Beschluß vom 4.12.2002 – 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 – entschieden. Zur Begründung verweist das Gericht auf den grundgestzli- chen Schutz der Familie. Auch in Zeiten heutiger beruflicher Flexibilät und Mobilität seien Ehe und Familie grundrechtlich geschützt und sei deshalb die gesetzlich vorgesehene Begren- zung der doppelten Haushalts- führung auf max. zwei Jahre verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG ist als sehr erfreulich anzuse- hen, weil nur diese Instanz und der Europäische Gerichtshof (EuGH) scheinbar noch in der Lage sind, den steuerlichen Gesetzgeber in seine Schranken zu verweisen. Dies geschieht inzwischen aber immer öfter. Wer von dem Urteil des BVerfG betroffen ist, sollte deshalb gegen alle noch offenen Steu- erbescheide Einspruch einlegen. Rainer Kuhsel Steuerberaterbüro W. Jahn, Köln Gewinnminderung durch Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtung Für Unternehmen, die auch in heutigen Zeiten noch Gewinne erzielen und nach Möglichkeiten suchen, den Gewinn mit zulässigen Mitteln zu re- duzieren, dürfte das Urteil des BFH vom 19.8.2002 (VII R 30/01) interessant sein. Der BFH hat dort entschieden, dass für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Ge- schäftsunterlagen, zu denen das Unternehmen gem. § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, im Jahresabschluss eine Rück- stellung zu bilden ist. Gestrit- ten wurde in dem Verfahren zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Bildung einer Rückstellung für den künftigen Aufwand, der dem Steuerpflichtigen (in diesem Fall eine GmbH) aus der gesetzli- chen Verpflichtung zur Aufbe- wahrung von Unterlagen, ins- besondere Handelsbüchern, Handelsbriefen, Buchungsbele- gen und Jahresabschlüssen gem. § 257 des Handeslgesetzbuches entstehen. Das Finanzamt hatte die Rückstellung nicht zugelas- sen. Die Vorinstanz, das Finanz- gericht München, hatte die Kla- ge der GmbH abgewiesen. Das oberste deutsche Finanzgericht, der BFH , hat der GmbH Recht gegeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen ergebe sich aus dem Gesetz. Danach erstreckt sich die Auf- bewahrungspflicht auf einen Zeitraum von 6–10 Jahren. Die Rückstellung sei deshalb in Höhe des voraussichtlichen Er- füllungsbetrages zu bilden. Weil sich hier allerdings nicht genü- gend Anhaltspunkte aus dem beurteilten Sachverhalt ergeben, hat der BFH die Sache zur wei- teren Sachaufklärung an das Finanzgericht München zurück- verwiesen. Aus dem Urteil ergeben sich in jedem Fall Möglichkeiten, Rückstellungen für Kosten der Aufwahrungsverpflichtung zu bilden. Jeder bilanzierende Ge- werbetreibende kann jetzt kon- kret überlegen, welche Unter- lagen noch für wie lange aufzubewahren sind. Die für die Aufbewahrung anfallenden Ko- sten sind dann zu schätzen. In Höhe des Schätzbetrages ist eine Rückstellung zu bilden, die zum Ende eines jeden Wirt- schaftsjahres anzupassen ist. Rainer Kuhsel Steuerberaterbüro W. Jahn, Köln Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 20
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