S&E Glossary

TARIFRECHT Sozialkassen der Bauwirtschaft Lohnausgleich Höhe der durchschnittlichen Leistungen 1. Alte Bundesländer Bundesland Stundenlohn Stundenlohn Veränderung Lohnaus- Lohnaus- gleichs- gleichs- periode periode 2001/2002 2002/2003 (in Euro) (in Euro) (in%) Schleswig-Holstein 13,77 14,07 2,18 Bremen 14,12 14,43 2,19 Hamburg 14,54 14,77 1,53 Niedersachsen 13,62 13,92 2,20 Nordrhein-Westfalen 13,83 14,13 2,16 Rheinland-Pfalz 13,52 13,80 2,07 Hessen 13,48 13,73 1,86 Baden-Württemberg 13,44 13,70 1,95 Bayern 13,71 14,04 2,39 Saarland 13,22 13,53 2,40 Durchschnitt 13,66 13,95 2,12 2. Neue Bundesländer Bundesland Stundenlohn Stundenlohn Veränderung Lohnaus- Lohnaus- gleichs- gleichs- periode periode 2001/2002 2002/2003 (in Euro) (in Euro) (in%) Brandenburg 10,02 10,22 1,95 Mecklenburg-Vorpommern 9,97 10,16 1,84 Thüringen 10,09 10,31 2,13 Sachsen-Anhalt 10,06 10,36 2,94 Sachsen 9,83 10,03 1,97 Durchschnitt 9,99 10,19 2,04 Der durchschnittliche Stun- denlohn lag damit in den al- ten Bundesländern zwischen den Gesamttarifstundenlöhnen der Lohngruppen 3 und 4, in den neuen Bundesländern oberhalb der Lohngruppe 2 (allgemein- verbindlicher 2. Mindestlohn ab 1. September 2003 = 10,01 Euro). Der durchschnittliche Stun- denlohn erhöhte sich in der Lohnausgleichsperiode 2002/ 2003 gegenüber der Lohnaus- gleichsperiode 2001/2002 in den alten Bundesländern um 2,1% auf 13,95 Euro und um 2,0% auf 10,19 Euro in den neu- en Bundesländern. Aus der Aus- wertung der bei der ULAK ein- gegangenen Erstattungsanträ- ge für die beiden letzten Lohn- ausgleichszeiträume ergibt sich, dass sich die durchschnittlichen Stundenlöhne in den einzelnen Bundesländern wie folgt entwik- kelt haben (Umrechnung auf Euro-Werte): Tariftreuegesetz Das Schleswig-Holsteini- sche Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentli- chen Aufträgen (Tarif- treuegesetz) ist am 28. März 2003 in Kraft getre- ten (vgl. Anlage). Das Gesetz schreibt u.a. vor, dass bei allen Aufträgen ab ei- nem geschätzten Auftragswert von 10.000 € öffentliche Bau- aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung min- destens die am Ort der Lei- stungserbringung geltenden Lohn- und Gehaltstarife zu zah- len, und dies auch von ihren Nachunternehmern verlangen (§ 3 Satz 1, § 2 Abs. 2). Es gilt für die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper- schaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Aufgabenträger des Schienen- personennahverkehrs und der Abfallentsorgungswirtschaft, soweit sie öffentliche Bauauf- träge gemäß § 99 Abs. 3 GWB oder ÖPNV-Aufträge oder im Bereich der Abfallentsorgungs- wirtschaft öffentliche Aufträge vergeben (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Darüber hinaus wird es Ge- meinden und Gemeindeverbän- den freigestellt, die Vorschrif- ten dieses Gesetzes freiwillig anzuwenden (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Gemäß § 6 Abs. 3 sind An- gebote, die um 10% oder mehr vom nächsthöheren Angebot abweichen oder sonstige An- haltspunkte für einen Verstoß gegen die Tariftreueverpflich- tung aufweisen, vom öffentli- chen Auftraggeber zwingend zu überprüfen. § 7 enthält eine Vertrags- strafenregelung bei Verstößen gegen die Tariftreueregelung. Demnach ist für jeden schuld- haften Verstoß eine Vertrags- strafe von 1% des jeweiligen Auftragswertes zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf bei mehreren Verstößen insgesamt nicht mehr als 10% des jewei- ligen Auftragswertes betragen. Zu dieser Regelung ist an- gesichts der jüngsten Rechtspre- chung des BGH (vgl. Rundschrei- ben R 048/2003 vom 26. März 2003) anzumerken, dass hier eine Reduzierung der Vertrags- strafe entsprechend den Vorga- ben des BGH erforderlich sein wird. Darüber hinaus kann ein Unternehmen bei Zuwiderhand- lungen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Das Gesetz ist zunächst auf die Dauer von fünf Jahren be- fristet (§ 9 Satz 2). Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 21

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