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Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 22 TARIFRECHT Abtransport von Aushub Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Urteil des Bundesarbeitsge- richts – 10 AZR 458/01 – vom 20. März 2002 Der Abtransport des durch bauliche Tätigkeiten an- fallenden Aushubs ist grundsätzlich als Neben- arbeit der baulichen Be- tätigung zeitlich zuzuord- nen. Für die Frage, ob ein Betrieb vom Anwendungsbereich der baugewerblichen Tarifverträge erfasst wird oder nicht, hat das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Urteil über die Zuord- nung von Transporttätigkeiten entschieden, die im Zusammen- hang mit baulichen Leistungen erbracht werden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien haben über die Auskunfts- und Zahlungsver- pflichtungen der Beklagten ge- genüber der Zusatzversorgungs- kasse des Baugewerbes (ZVK) gestritten. Im Klagezeitraum hat die Beklagte Tiefbau-, Erdbewe- gungs- und Straßenbauarbeiten sowie Transporttätigkeiten in erheblichem Umfang sowohl zur Entfernung des selbst produzier- ten Abraums als auch aus an- deren Gründen für Dritte gelei- stet. Zwischen den Parteien ist strittig, in welchem Umfang der betrieblichen Arbeitszeit die Beklagte die jeweiligen Tätig- keiten erbracht hat. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeits- gericht die in den Vorinstanzen abgewiesene Klage an das Lan- desarbeitsgericht zurückverwie- sen. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. Vom betrieblichen Gel- tungsbereich der bauge- werblichen Tarifverträge werden solche Betriebe er- fasst, die arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die vom be- trieblichen Geltungsbe- reich der Tarifverträge er- fasst werden. Den bauge- werblichen Tätigkeiten sind dabei diejenigen Ne- benarbeiten zeitlich zuzu- ordnen, die zu einer sach- gerechten Ausführung der baulichen Leistungen not- wendig sind, deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen und nach der Ver- kehrssitte von den Betrie- ben des Baugewerbes übli- cherweise miterledigt wer- den. 2. Zwischen Transporten zur Entfernung des vom Be- trieb selbst produzierten Abraums und Transporten aus anderen Gründen, ins- besondere für Dritte, ist zu unterscheiden. Das Urteil hat folgende prakti- sche Auswirkungen: Das Bundesarbeitsgericht hat für die Frage, ob ein Misch- betrieb von den Tarifverträgen des Baugewerbes erfasst wird, entschieden, dass unter be- stimmten Voraussetzungen auch Transporttätigkeiten des Betrie- bes im Rahmen der baulichen Leistungen zu berücksichtigen sind. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Betrieb bau- liche Leistungen im Sinne der Tarifverträge erbringt. Bei dem Transport muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwen- dig ist. Sie muss nach der Ver- kehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes bei der Erbringung der baulichen Leistungen miterledigt werden. Das ist beispielsweise beim Ab- transport selbstproduzierten Abraums der Fall. Das Bundes- arbeitsgericht hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, nach der es sich bei solchen Transporttätigkeiten um Hilfs- bzw. Nebenarbeiten han- delt. Der Senat hat sich nicht darüber geäußert, ob der Be- reich der baulichen Tätigkeiten, wie Abbruch- oder Aushubarbei- ten, nach seinem zeitlichen Aufwand gegenüber dem Trans- port des Abraums überwiegen muss. Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil – B 11 AL 41/ 99 R – vom 15. 2. 2000 ent- schieden, dass Transporttätig- keiten nur dann insgesamt als Bauleistungen zu bewerten sei- en, wenn die Arbeitnehmer zeit- lich überwiegend mit Abbruch und Aushub, nicht aber mit dem Transport befasst seien. VOB 2002 – Teil C – Einführungserlass des BMVBW für den Bereich des Bundeshochbaus Nach Veröffentlichung der Gesamtausgabe der VOB 2002, Teile A, B und C, durch das DIN/den Beuth-Verlag am 13. März 2003 führt das BMVBW nunmehr mit anliegendem Erlass auch Teil C der VOB 2002 ein. Neu in Teil C aufgenommen wurde die Vertragsnorm ATV DIN 18321 “Düsenstrahlarbeiten”. Fachtechnisch überarbeitet wurden die fol- genden Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen: – ATV DIN 18325 „Gleisbauarbeiten” – ATV DIN 10336 „Abdichtungsarbeiten” – ATV DIN 18349 „Betonerhaltungsarbeiten” – ATV DIN 18354 „Gussasphaltarbeiten” – ATV DIN 18361 „Verglasungsarbeiten” – ATV DIN 18379 „Raumlufttechnische Anlagen” – ATV DIN 18380 „Heizanlagen und zentrale Wassererwär- mungsanlagen” – ATV DIN 18381 „Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsanlagen innerhalb von Gebäuden” unter dem neuen Titel: „Gas-, Was- ser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden”. Altholzverordnung – Anliefe- rungsscheine Die am 1. März 2003 in Kraft getretene Altholzverordnung fordert nach § 11, im Anhang VI, einen Anlieferungsschein für Altholz. Für die Anlieferung von Altholz an den Verwerter von Altholz muss der 2-seitige Anlieferungsschein verwendet werden. Alternativ hierzu hat der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -ver- wender e.V. (BAV) in Koblenz-Ehrenbreitstein ein 1-seitiges Formular entwickelt, das ebenso verwendet werden darf. Dieser Anlieferungsschein kann über die Geschäftsstelle des BAV unter folgender Adresse bezogen werden: Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwender e.V. Am Markt 221, 56077 Koblenz-Ehrenbreitstein Telefon (02 61) 9 72 44 35, Fax (02 61) 9 72 44 36 e-Mail: webmaster@gebrauchtholz.de Verkauft werden die Anlieferungsscheine als DIN A4-Block à 50 Satz (1 Original und ein Durchschlag) für 4,60 € zzgl. Porto/ Verpackung. DIVERSES
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