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Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 24 VERTRAGSRECHT Urteil des BGH vom 27. Februar 2003 (Az.: VII ZR 338/01) Mängelbeseitigung Es besteht keine Ver- pflichtung des Auftragge- bers, Mängelbeseitigungs- leistung des Auftragneh- mers nach fruchtlosem Ablauf der zur Nachbesse- rung gesetzten Frist anzu- nehmen In o.g. Urteil hat der BGH ent- schieden, dass nach dem frucht- losen Ablauf der dem Auftrag- nehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist der Auftraggeber nicht verpflich- tet ist, das Angebot des Auf- tragnehmers zur Mängelbesei- tigung anzunehmen. Dem Verfahren lag im We- sentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger, der Bauträger und die Erwerber, verlangen aus eigenem und abgetretenem Recht von dem Generalüberneh- mer, der die Wohnanlage für den Bauträger errichtet hat, Vor- schuss, Minderung und Schaden- ersatz. Der beklagte Generalüber- nehmer hat aufgrund eines GÜ-Vertrags mit einer Projekt- gesellschaft eine Wohnungsei- gentumsanlage mit elf Eigen- tumswohnungen errichtet. Nach Einleitung eines selbstständi- gen Beweisverfahrens im Jah- re 1997 übermittelte der Rechts- anwalt der Kläger der Beklagten im September 1998 das im Be- weisverfahren erstellte Gutach- ten und forderte sie unter Frist- setzung bis zum 15. November 1998 auf, die in diesem Gut- achten festgestellten und die Beklagte betreffenden Mängel zu beseitigen. Obwohl die Frist zur Nachbesserung verlängert wurde, ließ die Beklagte auch diese Frist verstreichen, ohne Mängelnachbesserungsarbeiten durchzuführen. Anfang 1999 begann die Beklagte dann doch, die mangelhaften Balkonbeläge nachzubessern, woraufhin der Rechtsanwalt der Kläger sie von der Baustelle verwies und ihr jede weitere Nachbesserung ver- bot. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel so- wie Ersatz der Kosten für zwei Sachverständigengutachten. In seiner Entscheidung führt der BGH u.a. aus: Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Bezeich- nung des Mangels, wenn er die Mangelerscheinungen rügt. Er ist nicht verpflichtet, die Man- gelursachen und die Verantwort- lichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer für die Mängel vorprozessual zu klären (stän- dige Rechtsprechung des BGH). Diesen Anforderungen habe die Bezeichnung der Mängel in dem Aufforderungsschreiben vom September 1998 genügt. Der Umstand, dass die Klä- ger der Beklagten nach Ablauf der ihr zur Nachbesserung ge- setzten Frist die Nachbesserung untersagt hätten, berühre die den Klägern nach Ablauf der Frist zustehenden Gewährlei- stungsansprüche nicht. Nach Ablauf der dem Auf- tragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist sei der Auftragnehmer gehin- dert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern. Nach Ablauf der Frist sei der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer ange- botene Nachbesserung anzuneh- men. Die dem Auftraggeber nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachbesserungsfrist zustehen- den unterschiedlichen Gewähr- leistungsansprüche berechtigten ihn zu entscheiden, welche Ansprüche er gegen den Auf- tragnehmer geltend machen wolle. Mit dem berechtigten Interesse des Auftraggebers, diese Entscheidung über die Art der Vertragsabwicklung zu tref- fen, sei es unvereinbar, dass der Auftragnehmer gegen diesen Willen die Mängel nachbesse- re. Der Auftragnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Situation nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist beruhe darauf, dass der Auftragnehmer zweifach gegen seine Vertragspflichten versto- ßen habe. Er habe die geschul- dete Leistung vertragswidrig ausgeführt und auf die Auffor- derung zur Mängelbeseitigung die geschuldete Mängelbeseiti- gung nicht durchgeführt. Die- se Grundsatz gilt, so der BGH weiter, auch für den BGB-Ver- trag nach dem fruchtlosen Ab- lauf einer für die Nachbesserung ohne Ablehnungsandrohung gesetzten Frist (§ 633 Abs. 3 BGB a. F.) und für den BGB-Ver- trag nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzten Frist (§ 636 i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB; § 637 BGB n. F.).
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