S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 25 VERTRAGSRECHT BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 (Az.: VII ZR 181/00) Minderung nach § 13 Nr. 6 VOB/B a.F. Mit o.g. Urteil hat der Bundesgerichtshof Vor- aussetzungen und Umfang des Minderungsanspru- ches nach § 13 Nr. 6 VOB/ B a.F. näher definiert. Ins- besondere wurde der dem Fehlerbegriff zugrun- de liegende Begriff der Gebrauchsbeeinträchti- gung nach § 13 Nr. 1 VOB/ B a.F. umrissen. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der beklagte Auftrag- geber die geltend gemachte Minderung darauf stützte, dass die vom klagenden Auftragneh- mer ausgeführte Betondecke einer Tiefgarage in Beton der Güteklasse B 25 statt in der vereinbarten Güteklasse B 35 ausgeführt worden war. Dem zwischen den Parteien abge- schlossenen Bauvertrag lag die VOB/B in der Fassung des Jahres 2000 zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung in folgen- den Leitsätzen zusammenge- fasst: a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag voraus- gesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der ver- traglich geschuldeten Aus- führung erreichbaren tech- nischen Eigenschaften, die für die Funktion des Wer- kes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes ge- mindert wird. b) Begründet die vertrags- widrige Ausführung das Risiko, dass das ausge- führte Werk im Vergleich zu dem vertraglich ge- schuldeten Werk eine ge- ringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer hat und dass erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungsko- sten erforderlich werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert. c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag voraus- gesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der ver- traglich geschuldeten Aus- führung erreichbare Nutz- last einer Betondecke mit der vertragswidrigen tat- sächlichen Ausführung nicht erreicht wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetz- ten Gebrauchs ist es uner- heblich, dass die tatsäch- liche Ausführung nach dem derzeitigen Erkennt- nisstand für alle denkba- ren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat. d) Die Berechnung der Min- derung nach den Mängel- beseitigungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung un- möglich oder unverhält- nismäßig ist. e) Verwendet der Auftragneh- mer im Vergleich zur ge- schuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu min- dern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Aus- führung entspricht. f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen tech- nischen Minderwert ver- langen, der durch die ver- tragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschul- deten verursacht worden ist. g) Neben einer Minderung für einen technischen Minder- wert kann der Auftragge- ber für einen merkantilen Minderwert Minderung ver- langen, wenn die vertrags- widrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrs- kreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausfüh- rung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäu- des haben.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=