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Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 22 en Regelungen des Schuldrechts erfolgt ist. 4. Zahlung gemäß §16 VOB/B a. §16 Nr. 1 VOB/B enthält keine inhaltliche Ände- rung, versteht sich auf- grund des Wortlautes nunmehr aber ausdrück- lich als Fälligkeitsregel. b. §16 Nr. 1 Abs. 4 VOB/B enthält lediglich eine re- daktionelle Änderung, indem der Begriff „Ge- währleistung” gestrichen wurde. c. §16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B enhält die Angleichung des Zinssatzes für Vor- auszahlungen an den Zinssatz des BGB mit 3% über dem Basiszinssatz. d. In dem §16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ist die bisher geltende Meinung nunmehr textlich klarge- stellt worden, daß der Zugang der Schlußrech- nung sowie der Ablauf der Prüffrist ausser Fäl- ligkeitsvoraussetzungen sind. e. Durch §16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B werden die Ver- zugszinsen an das ge- setzliche Maß angepaßt, nämlich 3% bei Unter- nehmen und 5% bei Ver- brauchern über dem Ba- siszinssatz. Bei Überschreitung der zweimonatigen Prüffrist für die Schlußrechnung tritt hinsichtlich des un- bestrittenen Guthabens automatisch die Verzin- sung des §288 Abs. 2 BGB ein. f. Durch §16 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B ist nunmehr ge- regelt worden, daß der Auftraggeber mit befrei- ender Wirkung gegen- über dem Auftragnehmer an einen Dritten (u.a. dem Subunternehmer) mit befreiender Wirkung zahlen kann, sofern der Dritte wegen des Verzu- ges des Auftragnehmers ARBEITSRECHTRECHT Ausschlussfristen Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 5 AZR 169/01 – vom 14. August 2002 Das Bundesarbeitsgericht hat zum Nachweis der rechtzeitigen Geltendma- chung von Ansprüchen in- nerhalb der tariflichen Ausschlussfrist durch Te- lefaxsendungen Stellung genommen. In seiner neuen Entscheidung vom 14. August 2002 hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr zur Darlegungs- und Beweislast bei Versendung eines Telefaxes Stellung genommen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sach- verhalt zugrunde: Der Kläger war bei der be- klagten Bauunternehmung als Maurer und Betonierarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsver- hältnis fand der Bundesrahmen- tarifvertrag für das Baugewer- be (BRTV) Anwendung. Der Kläger hat behauptet, dass ihm für den Zeitraum von Juni bis Ende August 1999 zu wenig Lohn in Höhe von 3.730,00 DM ausgezahlt worden sei. Den Anspruch habe er durch seinen Anwalt am 26. Oktober 1999 schriftlich per Telefax geltend gemacht. Das Sendeprotokoll habe den Statusvermerk „OK“ enthalten. Der Kläger hat am 20. Dezember 1999 Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Die Beklagte hat vorgetragen, das Schreiben vom 26. Oktober 1999 nicht erhalten zu haben. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, da der Kläger die Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. Voraussetzung zur Wahrung der Ausschlussfrist ist, dass das Schreiben zur Geltend- machung eines Anspruchs dem Schuldner zugeht. Das ist nach § 130 Abs. 1 BGB analog der Fall, wenn das Schreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglich- keit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu neh- men. 2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefax- Sendungen den Empfänger vollständig und richtig er- reichen. Einem Sendebericht des Faxgerätes mit OK-Ver- merk kommt nicht der Wert eines solchen Anscheinsbe- weises zu. 3. Der Adressat eines Telefaxes kann dessen Erhalt ohne weitere Darlegungen einfach bestreiten. Es ist Sache des Absenders, Tatsachen dafür vorzutragen, dass die Über- tragung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Urteil hat folgende prak- tische Auswirkungen: Das Bundesarbeitsgericht hat zwar seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Wahrung der Ausschlussfrist auch durch Ver- sendung eines Telefaxes erfol- gen kann. Das Risiko der voll- ständigen und richtigen Übertragung des Inhalts trägt jedoch der Absender des Tele- faxes. Bestreitet der Adressat den Erhalt des Telefaxes, trägt der Absender die Darlegungs- und Beweislast für eine ord- nungsgemäße Übertragung. Ein OK-Vermerk auf dem Sendebe- richt des Faxgerätes wäre nur dann ausreichend, wenn der Ab- sender vortragen könnte, dass das verwendete Gerät einen sol- chen Vermerk nur dann aus- druckt, wenn das Schreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser von dessen Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Eine entsprechende Auffas- sung hat bereits der Bundesge- richtshof in zwei Entscheidun- gen vom 7. Dezember 1994, NJW 1995, 665, und vom 23. Oktober 1995 – IIZB 6/95 – vertreten. die Fortsetzung ihrer Arbeiten am Bauwerk zu Recht verweigern darf und die Direktzahlung die Fortsetzung des Bau- werkes absichern soll. (Wichtig) 5. Die Sicherheitsleistung ge- mäß §17 VOB/B a. In §17 Nr. 1 VOB/B ist der Begriff „Gewährlei- stung” durch den Begriff „Mängelansprüche” er- setzt worden, es ergibt sich aber keine inhalt- liche Änderung. b. Durch §17 Nr. 4 VOB/B ist klargestellt worden, daß der Auftraggeber nicht berechtigt ist, als Sicherheit eine Bürg- schaft auf erstes Anfor- dern zu verlangen. c. Nach §17 Nr. 8 VOB/B hat der Auftraggeber Ge- währleistungsbürgschaf- ten nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern nicht ein anderer Rückgabezeitpunkt ver- einbart worden ist. Das bedeutet, daß die zweijährige Frist für die Rückgabe der Sicherheit trotz Verdoppelung der Gewährleistungsfrist bei- behalten wurde. Der Auf- traggeber verliert also nach Ablauf der Hälfte der Gewährleistungsfrist seien Sicherheit. (Wich- tig!) 6. Hemmung der Verjährung nach §18 Nr. 2 VOB/B Nach §18 Nr. 2 VOB/B ist die Verjährung bis 3 Mona- te nach Zugang des Beschei- des oder der Mitteilung nach Satz 2 gehemmt, falls ein Schlichtungsverfahren läuft. Um den Gleichlaut der Fri- sten in §18 Nr. 2 Abs. 1 letz- ter Satz und Abs. 3 letzter Satz VOB/B zu erreichen, oder auch in §18 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B wurde die Frist auf 3 Monate angehoben. RA Omankowsky, Köln RECHTSBERATUNG
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