S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 23 BETRIEBSWIRTSCHAFT Passivierung des rückständigen Urlaubs Bei der Bemessung des Rückstellungsbedarfes für Urlaub ist nach angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit den Jahresabschlussarbei- ten ist regelmäßig der Rückstellungsbedarf für nicht realisierte Urlaubs- ansprüche zu ermitteln. Bei der Bestimmung der Höhe sind Beträge für: A. Angestellte Arbeitnehmer B. Gewerbliche Arbeitnehmer C. Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen. A. Angestellte Arbeitnehmer Für am Bilanzstichtag noch rückständigen Urlaub der an- gestellten Arbeitnehmer ist in der Steuerbilanz eine Ver- bindlichkeit auszuweisen. Diese Verbindlichkeit setzt sich zusammen aus a) dem Urlaubsentgelt b) dem zusätzlichen Urlaubsgeld c) dem Sozialaufwand auf a) und b). Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Angestell- ten in den letzten drei Kalen- dermonaten vor Beginn des Urlaubes (§10 (5) RTV für An- gestellte und Poliere). Das zusätzliche Urlaubsgeld ist für die Rückstellungsbildung nur zu berücksichtigen, wenn es nicht unterjährig bereits ge- zahlt wurde, (BRTV §10 (6.5.) RTV für Angestellte und Polie- re ). In die Rückstellungen des Sozialaufwandes sind auch Bei- träge zur gesetzlichen Unfall- versicherung einzubeziehen. Der Ermittlung des Sozial- aufwands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2002 kann das in Tabelle 1 gezeigte Schema zu- grunde gelegt werden. Der Sozialaufwand für rück- ständigen Urlaub der angestell- ten Arbeitnehmer ist entspre- chend der vorstehenden Berech- nung mit 21,29 v. H. (NBL 21,39 v. H.) auf die rückständigen Urlaubsvergütungen zu bilden. Alte Bundes- Neue Bundes länder länder v.H. v.H. I. Arbeitgeberanteile zur gesetzl. Sozialversicherung 1. AG-Anteil zur Krankenver- sicherung (Durchschnitt) 6,90 7,00 2. AG-Anteil zur Pflege- versicherung 0,85 0,85 3. AG-Anteil zur Renten- versicherung 9,55 9,55 4. AG-Anteil zur Arbeitslosen- versicherung 3,25 3,25 II. Gesetzliche Unfallversicherung (für kaufm. Angestellte n. Angaben der Bau BG Hannover) 0,74 0,74 Gesamter Sozialaufwand 21,29 21,39 B. Gewerbliche Arbeitnehmer Die Arbeitgeber leisten für den Urlaub der Arbeitnehmer mit der monatlichen Lohnab- rechnung Beiträge an die ULAK/ ZVK. Für am Bilanzstichtag noch rückständigen Urlaub der ge- werblichen Arbeitnehmer ist daher kein Anspruch auf Ur- laubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld abzugrenzen. Der Aufwand ist durch die Beiträ- ge unterjährig bereits berück- sichtigt. Die gesetzlichen Sozialver- sicherungsbeiträge auf die Ur- laubsvergütungen werden je- doch erst bei Inanspruchnahme des rückständigen Urlaubes im Folgejahr aufwandswirksam. Daher ist im abgelaufenen Ge- schäftsjahr dieser Aufwand zu passivieren. Da die Urlaubsvergütungen zum Bruttolohn gehören, der die Bemessungsgrundlage für – den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer, – die Beiträge zur Berufsge- nossenschaft, – die Winterbauumlage bildet, sind diese auch bei der Rückstellungsbildung zu berück- sichtigen. Der Ermittlung des Sozial- aufwands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2002 kann das in Tabelle 2 gezeigte Schema zu- grunde gelegt werden. Alte Bundes- Neue Bundes länder länder v.H. v.H. I. Arbeitgeberanteile zur gesetzl. Sozialversicherung 1. AG-Anteil zur Krankenver- sicherung (Durchschnitt) 6,90 7,00 2. AG-Anteil zur Pflege- versicherung 0,85 0,85 3. AG-Anteil zur Renten- versicherung 9,55 9,55 4. AG-Anteil zur Arbeitslosen- versicherung 3,25 3,25 II. Beitrag zur Berufsgenossenschaft (n. Angaben der Bau BG Hannover) 6,67 6,67 III.Beitrag der Sozialkassen des Baugewerbes 20,60 18,95 IV. Winterbauumlage 1,00 1,00 Gesamter Sozialaufwand 48,82 47,27 Tabelle 1 Der Sozialaufwand für rück- ständigen Urlaub der gewerb- lichen Arbeitnehmer ist entspre- chend der vorstehenden Berech- nung mit 48,82 v. H. (NBL 47,27 v. H.) der rückständigen Ur- laubsvergütung zu bilden. C. Arbeitszeitguthaben Für am Bilanzstichtag beste- hende Vergütungsansprüche aus Arbeitszeitguthaben von ge- werblichen oder angestellten Arbeitnehmern ist in der Steu- erbilanz ebenfalls eine Verbind- lichkeit auszuweisen. Sie errech- net sich aus den individuellen Entgeltansprüchen der Arbeit- nehmer und den darauf zu beziehenden Sozialaufwand. Dieser ist nach den obigen Sche- mata zu bestimmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Nutzung des Monats- lohnmodells (BRTV §3 (1.4)) in einigen EDV-Lohnabrechnungs- programmen der Entgeltan- spruch aus Flexstunden bereits aufwandsseitig mit dem Anspa- ren abgegrenzt wird (z. B. bei BRZ). In diesen Fällen ist nur noch der Sozialaufwand in die Rückstellungen einzubeziehen. Tabelle 2

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=