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Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 29 Neuberechnung der Lohnzusatz- kosten zum 1. Januar 2003 Ab dem 1. Januar 2003 beträgt der Satz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern 84,38% und in den neuen Bundesländern 75,23%. Aufgrund der Änderungen in den Berechnungsansätzen (Tabelle 3) sind die Lohnzusatzkosten neu berechnet worden. Das Ge- wicht der gesetzlich fixierten Kostenpositionen hat weiter zu- genommen Per Saldo bewirken die Stei- gerungen bei den Sozialversi- cherungsbeiträgen, Sozialkas- senbeiträgen und den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft eine Erhöhung der Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern von 82,12% auf 84,38% und in den neuen Bundesländern von 73,67% auf 75,23%. Die Höhe des Sozialkassen- beitrages bleibt in den alten Ländern bei Veränderung der Sätze in den einzelnen Kassen- verfahren insgesamt mit 20,6% unverändert. In den neuen senkt sich der Beitragssatz von 18,95% auf 18,6% ab. Die Ermittlung der Werte für die alten Bundesländer (Tabel- le 2) und die neuen Bundeslän- der (Tabelle 1) sind beigefügt. KUG-Tage wurden dabei nicht berücksichtigt. Sie sind bei Bedarf in die Tabellen einzutra- gen, die als Excel-Dateien von der DHBV-Homepage herunter- geladen werden können. Da- durch ergeben sich höhere als die ermittelten Lohnzusatzko- sten. Einige Eingangsvariablen in den Berechnungsschemata ver- körpern Durchschnittswerte. Sie sind also grundsätzlich betriebs- individuell anzupassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die bereits beschlossenen Tariflohnerhöhungen zum 1. April 2003 nur marginale Aus- wirkungen auf die Höhe der Lohnzusatzkosten haben, sehr wohl aber auf die Höhe des Stundenverrechnungssatzes. BETRIEBSWIRTSCHAFT SOZIALRECHT Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Forderungsübergang bei Dritthaftung nach §6 EFZG. Höhe des Erstattungsanspruchs Ab 1. Januar 2003 können nach Berechnungen des ZDB im Rahmen des §6 EFZG neben dem Brutto- arbeitslohn für die Lohn- zusatzkosten Zuschlags- sätze von gerundet 57 v.H. in den alten Bundeslän- dern bzw. von 47 v.H. in den neuen Bundesländern geltend gemacht werden. Aufgrund der veränderten So- zialkassenbeiträge und der ab 1. Januar 2003 zugrunde zu le- genden Sozialversicherungsbei- räge wurde zum Stichtag 1. Ja- nuar 2003 eine Aktualisierung der Berechnung der Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten vor- genommen, welche im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung nach §6 EFZG gel- tend gemacht werden können. Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2003 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von 56,90 v.H. in den alten Bundesländern (bisher 54,91 v. H.) bzw. von 47,10 v.H. in den neuen Bundesländern (bisher 45,76 v. H.) geltend ge- macht werden. Da im Freistaat Sachsen die Beiträge zur Pflegeversicherung allein vom Arbeitnehmer zu tra- gen sind, ist dort zu berücksich- tigen, dass die Position I. 2. der als Anlage beigefügten Übersicht entfällt, so dass nur ein Prozentsatz in Höhe von 46,25 v.H. geltend gemacht werden kann. Kurzarbeitergeld Verlängerung der Bezugsfrist Durch die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 15. Januar 2003 ist die Höchstbezugsfrist für das so genannte konjunktu- relle Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert wor- den. Die Bezugsfrist für das so genannte struktu- relle Kurzarbeitergeld be- trägt weiterhin höchstens 24 Monate. Mit der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbei- tergeld vom 15. Januar 2003 hat das Bundesministerium für Wirt- schaft und Arbeit die Fristen für den Bezug des Kurzarbeitergel- des nach §§ 169 ff. SGB III – Arbeitsförderung – wie folgt neu geregelt hat: – Die Bezugsfrist für das so genannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld (§§169, 170 SGB III) wird bei Ar- beitnehmern, deren An- spruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, von bisher 15 Monate auf 18 Monate verlängert. Von der Verlän- gerung der Bezugsfrist wer- den auch die im laufenden KUG-Bezug stehenden Be- triebe erfasst, die mit Ab- lauf des Anspruchsmonats Dezember 2002 die bis da- hin geltende Bezugsfrist von 15 Monaten ausgeschöpft hatten. – Die Bezugsfrist für das so genannte strukturelle Kurz- arbeitergeld (§ 175 SGB III) beträgt bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzar- beitergeld bis zum 31. De- zember 2003 entstanden ist, weiterhin 24 Monate. Die Verordnung ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung vom 7. März 2001 außer Kraft. TARIFVERTRAGSRECHT Allgemeinverbindlicherklärung Das Bundeskabinett hat der Allgemeinverbindli- cherklärung des Bundes- rahmentarifvertrages für das Baugewerbe zuge- stimmt. Die Allgemeinverbindlicherklä- rung des Bundesrahmentarifver- trages für das Baugewerbe be- durfte der Zustimmung des Bundeskabinetts, da das Säch- sische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Ein- spruch gegen die Allgemeinver- bindlicherklärung des Tarifver- trages eingelegt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat uns nunmehr auf Anfrage des ZDB mitgeteilt, inzwischen habe das Bundeskabinett der Allgemein- verbindlicherklärung des Bun- desrahmentarifvertrages zuge- stimmt. Die Allgemeinverbind- licherklärung des Tarifvertrages wird in einer der nächsten Aus- gaben des Bundesanzeigers ver- öffentlicht werden.
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