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Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 30 VERGABE- UND VERTRAGSRECHT Tariftreuegesetz NRW Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Lande Nordrhein- Westfalen verkündet Das Tariftreuegesetz Nord- rhein-Westfalen vom 17. Dezember 2002 ist im Gesetz- und Verordnungs- blatt für das Land Nord- rhein-Westfalen Nr. 1 vom 15. Januar 2003 verkün- det worden. Das Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft und am 29. Februar 2008 außer Kraft. Inhaltlich verpflichtet dieses Gesetz das Land Nordrhein-West- falen, Gemeinden, Gemeindever- bände und sonstige der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehende juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts sowie einzelne Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen mit unmittelbarer oder mittel- barer ganz oder überwiegender Anteilseignerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, öffentliche Bauaufträge nur an Unterneh- men zu vergeben, die sich schriftlich verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei der Ausführung der Leistung mindestens nach dem am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Ge- haltstarif zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu be- zahlen sowie die tarifliche Ar- beitszeit anzuwenden. Bei der Weitervergabe der Arbeiten be- steht für die Unternehmen die Pflicht, ihre Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und die Angebote der Nachunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der durch dieses Gesetz geforderten Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert sein können. Zum Zeitpunkt der An- gebotsvorlage haben die Bie- ter anzugeben, welche Teile des Auftrages an Nachunternehmen weitervergeben werden sollen. Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz sind die Unternehmen und Nachunternehmen zu ver- pflichten, für jeden schuldhaf- ten Verstoß eine Vertragsstra- fe von 1% des jeweiligen Auf- tragswertes zu zahlen. Bei meh- reren Verstößen darf die Höhe der Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 10% des jeweiligen Auftragswertes betragen. Grob fahrlässige und erhebliche Nicht- erfüllungen der gesetzlichen Verpflichtungen berechtigen den Auftraggeber – sofern verein- bart – zudem zur fristlosen Kün- digung aus wichtigem Grund. Darüber hinaus kann der öffent- liche Auftraggeber das betref- fende Unternehmen für die Dau- er von bis zu drei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen. In das Tariftreuegesetz kurz- fristig noch eingefügt wurde eine Regelung zur Wertung un- angemessen niedriger Angebote. Danach hat die Vergabestelle die Kalkulation eines Angebotes über 50.000 Euro, auf das der Zuschlag erteilt werden könn- te, zu überprüfen, wenn das Angebot mindestens 10 v.H. vom nächsthöheren Angebot abweicht. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemä- ße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Ver- pflichtung nicht nach, so kann die Vergabestelle sie vom wei- teren Vergabeverfahren aus- schließen. Die weiteren Einzelheiten bitten wir der Anlage, die auch über die Internetadresse www.parlamentsspiegel.de abrufbar ist, zu entnehmen. Sächsische Vergabedurchführungsverordnung am 1. Januar 2003 in Kraft getreten Die Sächsische Staatsre- gierung hat aufgrund von §7 des Sächsischen Verga- begesetzes am 17. De- zember 2002 eine Sächsi- sche Vergabedurchfüh- r u n g s v e r o r d n u n g erlassen, die am 1. Janu- ar 2003 in Kraft getreten ist (vgl. Anlage). Das Sächsische Vergabegesetz vom 8. Juli 2002, welches ebenfalls zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, enthält in §7 eine Ermächtigung zum Erlass einer Vergabedurchfüh- rungsverordnung, wovon die Sächsische Staatsregierung kurz vor Weihnachten Gebrauch ge- macht hat. Die Verordnung beinhaltet unterschiedliche Regelungen zur Ausgestaltung des Verga- beverfahrens. §3 enthält Vorschriften zur Prüfung und Wertung der Angebote. Hierzu wurde ein Prüfschema zur Wertung von Angeboten erstellt, das der Ver- ordnung als Anlage beigefügt wurde. §6 der Verordnung schreibt vor, dass insbesondere die An- gemessenheit des Preises um- fassend zu prüfen ist. §6 Abs. 3 enthält aus diesem Grunde die Verpflichtung, Angebote, die um mehr als 10% vom ge- schätzten Auftragswert der Ver- gabestelle oder von dem An- gebot eines oder einiger Bieter abweichen, näher aufzuklären (sog. 10-%-Regelung). §8 der Verordnung sieht vor, dass im Anwendungsbereich der VOB Sicherheitsleistungen bei einem geschätzten Auf- tragswert von unter 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht verlangt werden sollen. Zu beachten ist darüber hinaus die Regelung in §9, die eine Vorabinformationspflicht der Auftraggeber gegenüber nicht berücksichtigten Bietern auch für den Bereich unterhalt der Schwellenwerte vorschreibt, sofern der Auftragswert bei Bauleistungen 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) über-

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