S&E Glossary
schriftlich spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertrags- abschluss über den Namen des Bieters, dessen Angebot ange- nommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes informiert werden. Beanstandet ein Bieter vor Ab- lauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhal- tung der Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nach- prüfungsbehörde zu benachrich- tigen. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von zehn Kalender- VERGABE- VERTRAGSRECHT tagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet (§9 Abs. 2). §9 Abs. 4 sieht vor, dass für Amts- handlungen der Nachprüfungs- behörde Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden. Die zu erhebende Ge- bühr beträgt mindestens 100 € , soll aber den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreiten. Er- gibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabe- verfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite31 Vergabegesetz für das Land Bremen tritt zum 1. März 2003 in Kraft Der Senat des Landes Bre- men hat das von der Bür- gerschaft beschlossene Vergabegesetz für das Land Bremen bekannt ge- macht. Es tritt im Wesent- lichen am 1. März 2003 in Kraft. Zielsetzung des Gesetzes ist es, Wettbewerbsverzerrungen ent- gegenzuwirken, die auf dem Gebiet des Bauwesens und des ÖPNV durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen. § 1 des Gesetzes sieht dement- sprechend vor, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge über Baumaßnahmen und den ÖPNV nur an Unternehmen vergeben dürfen, die das in Tarifverträ- gen vereinbarte Arbeitsentgelt am Ort der Leistungserbringung zahlen. Als öffentliche Auftragge- ber im Sinne dieses Gesetzes gelten gem. § 3 Abs. 1: – Behörden des Landes und der Stadtgemeinden, – sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Kör- perschaften, – Architekten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, – juristische Personen, an denen die o.g. Stellen be- teiligt sind und die die Vor- aussetzungen des §98 Nr. 2, 4 und 5 GWB erfüllen (§3 Abs. 2). Das Gesetz findet Anwendung auf alle Aufträge ab einem Wert von 10.000 Euro (§2). §4 des Gesetzes regelt Ein- zelheiten zur Tariftreueerklä- rung. Demnach dürfen Aufträ- ge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Ange- botsabgabe schriftlich verpflich- ten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Aus- führung tarifvertraglich vorge- sehene Entgelt zum tarifvertrag- lich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen. Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für die- selbe Leistung, so hat der öf- fentliche Auftraggeber einen re- präsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen, der mit ei- ner tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Hausverträge sind hiervon ausgenommen (§4 Abs. 2). §4 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, mit der bestimmt werden soll, in wel- chem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als reprä- sentativ im Sinne von §4 Abs. 2 des Vergabegesetzes anzuse- hen sind. Die Rechtsverordnung kann dabei auch die Vorberei- tung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen und in diesem Fall auch dessen Zusam- mensetzung regeln. §5 verpflichtet die Auftrag- nehmer, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihnen ein- gesetzten Nachunternehmer die Bedingungen des Vergabegeset- zes einhalten. Darüber hinaus enthält das Vergabegesetz in §6 eine Re- gelung zur Wertung unangemes- sen niedriger Angebote. Dem- nach hat der Auftraggeber ein Angebot vertieft zu prüfen, so- fern es als unangemessen nied- rig erscheint. Von der Vermu- tung, dass ein unangemessen niedriges Angebot vorliegt, kann im Regelfall immer dann aus- gegangen werden, wenn die rechnerisch geprüfte Angebots- summe um mindestens 20 v.H. unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder das zu prüfende Angebot um mehr als 10 v.H. vom nächst höheren abweicht (§6 Abs. 1 Satz 2). §6 Abs. 2 verpflichtet den Bieter im Rahmen der Angebotsprü- fung, auch seine ordnungsge- mäße Kalkulation zu belegen. §9 des Gesetzes verpflich- tet die öffentlichen Auftragge- ber, für jeden schuldhaften Ver- stoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Ver- stößen bis zu 10 v.H. des Auf- tragswertes mit dem Auftrag- nehmer zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht §9 Abs. 3 des Ge- setzes vor, dass Unternehmen, die nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen haben, von den öffentlichen Auftraggebern jeweils für ihren Zuständigkeits- bereich von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu einem Jahr ausge- schlossen werden können. Schlussendlich enthält das Gesetz in §9 Abs. 4 die Ermäch- tigung zur Einrichtung eines Registers über Unternehmen, die gemäß §9 Abs. 3 von der Ver- gabe öffentlicher Aufträge aus- geschlossen worden sind. Ein- zelheiten hierzu sollen in einer entsprechenden Rechtsverord- nung geregelt werden. Die wesentlichen Teile die- ses Gesetzes treten zum 1. März 2003 in Kraft, die Ermächti- gungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen sind bereits am Tag nach der Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hanse- stadt Bremen, also am 20. De- zember 2002, in Kraft getreten.
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