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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 18 Wieder einmal: Anerkannte Regeln der Technik RECHTSBERATUNG Abnahme einer Leistung Was ist eigentlich die „Abnahme“? 1. Sobald eine Bauleistung durchgeführt ist, kann der Auftragnehmer dem Bau- herrn eine Fertigstellungs- mitteilung machen und die Abnahme der Leistung in- nerhalb von 12 Werktagen verlangen. Die vertraglich vereinbarte Leistung gilt als abgenommen, wenn sie als „im wesentlichen vertrags- gemäss erbracht“ vom Auf- traggeber angenommen wird. Wird das Werk oder Tei- le desselben schon vorher vom Auftraggeber genutzt, so gilt es nach nur 6 Werk- tagen als abgenommen. 2. Bei grösseren Aufträgen wird man zur Durchführung der Abnahme das Werk besich- tigen und ein Protokoll der Besichtigung führen. Hier müssen alle feststellbaren Mängel und die Vorgehens- weise zu deren Beseitigung festgehalten werden. Zeigen sich an der Werk- leistung vor oder nach der Abnahme Mängel, ist der Un- ternehmer berechtigt und verpflichtet diese Mängel zu beseitigen. Der Besteller muss den Mangel also rügen und dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, den Mangel selbst zu beseitigen. Bestreitet der Unternehmer den Mangel oder kommt er mit der Mängelbeseitigung in Verzug, kann der Bestel- ler zum Beispiel nach Frist- setzung mit Ablehnungsan- drohung einen Drittunter- nehmer beauftragen. Mit der Abnahme des Werkes wird nicht nur die Endabrechnung der vereinbarten Herstel- lungskosten fällig, sondern auch alle Haftungsrisiken gehen auf den Auftragsge- ber über. Kommen gar zu viele Nacharbeiten zusammen, so kann die Abnahme verwei- gert werden. 3. Bei Werkleistungen ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Abnah- me bedeutet, dass der Be- steller das Werk im wesent- lichen als vertragsgemäss hergestellte Leistung aner- kennt und ihm der Besitz übertragen wird. Mit der Abnahme sind verschiedene rechtliche Wir- kungen verbunden, z.B. die Fälligkeit der Vergütung, der Gefahrübergang, die Umkehr der Beweislast, der Beginn der Verjährungsfrist, um nur einige zu nennen. Bei grösseren Bauvorha- ben wird abweichend von der gesetzlichen Regelung im Vertrag die Fälligkeit der Vergütung an den Baufort- schritt gekoppelt. Rechtsanwalt A.W. Omankowsky, Köln Zu der Frage, was unter dem Begriff „Anerkannte Regeln der Technik“ zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut entschieden. Zu- gleich hat er klargestellt, welcher Stand zum Zeit- punkt der Abnahme vor- liegen muss. Nachfolgend werden die dies- bezüglichen Leitsätze vorge- stellt: 1. Durch Auslegung des Vertra- ges ist zu ermitteln, welcher Schutz (in diesem Fall: Luft- schallschutz) geschuldet ist. Sind bestimmte Schall- dämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder zumindest mit der vertraglich geschul- deten Ausführung zu errei- chen, so ist die erbrachte Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht er- reicht werden. 2. Liegt keine derartige Verein- barung vor, so ist die Werk- leistung im allgemeinen dann mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Ab- nahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. 3. DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern viel- mehr private technische Regeln mit Empfehlungscha- rakter. Sie können entweder die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder aber hinter diesen zurück- bleiben. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass sich ein aus- führender Betrieb nicht blind- lings auf die DIN-Normen berufen kann, sondern grund- sätzlich der aktuelle Stand der anerkannten Regeln der Tech- nik einzubauen ist! Sollten Widersprüche zwi- schen dem Stand der anerkann- ten Regeln der Technik und einer (evtl. veralteten) DIN-Vor- schrift bestehen, so sollte der Auftragnehmer dem Auftragge- ber vorsorglich eine Bedenken- anmeldung übersenden. Rechtsanwalt A.W. Omankowsky, Köln Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59

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