S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 19 RECHTSBERATUNG Oft ist nicht eindeutig klar, was unter dem Begriff Schlussrechnung zu verstehen ist. Begriff der Schlussrechnung Unter dem Begriff der Schlussrechnung versteht die Rechtssprechung die gegenüber dem Auftrag- geber nach außen rech- nungsmässig zum Aus- druck kommende Äusse- rung des Auftragnehmers darüber, welche Vergü- tung er endgültig aus dem betreffenden Bauvertrag zu beanspruchen hat. Zur Verdeutlichung dieser For- derung sollte der Auftragneh- mer deutlich die Überschrift „Schlussrechnung“ verwenden. Die Schlussrechnung muß die genaue Bezeichnung des Or- tes, der Bauleistung und aller von dem Auftragnehmer über- nommenen und ausgeführten Arbeiten enthalten, so daß sich weitere Anlagen oder Zusatz- rechnungen erübrigen. Der Auftragnehmer muß in der Schlussrechnung eindeutig zu erkennen geben, welche Ver- gütung er insgesamt für seine Leistung aus dem zugrunde lie- genden Bauvertrag fordert. Dadurch soll der Auftragge- ber Gelegenheit erhalten, die einzelnen Rechnungspositionen anhand der vertraglich verein- barten Leistungen und Preisan- gaben zu prüfen. Letztendlich ist beim VOB- Bauvertrag die Erteilung der Schlussrechnung Fälligkeitsvor- aussetzung für die Geltendma- chung der Werklohnforderung. Desweiteren muss die Schlussrechnung bei VOB-Bau- verträgen, damit sie die Fällig- keit der Werklohnforderung aus- lösen kann, prüffähig sein. Prüfbar ist eine Schlussrech- nung nur dann, wenn der Un- ternehmer die Rechnung über- sichtlich aufstellt und dabei die Reihenfolge der Positionen ent- sprechend dem Auftrag einhält. Hierbei sind die in dem Vertrags- bestandteil enthaltenen Be- zeichnungen wieder zu verwen- den. Rechtsanwalt A.W. Omankowsky, Köln ARBEITSRECHT Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei Aufhebungsverträgen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder – 6 Ca 500/02 – vom 29. Mai 2002 Das Widerrufsrecht eines Arbeitnehmers bei Aufhe- bungsverträgen setzt das Vorliegen einer „Über- rumpelungssituation“ voraus. Ein generelles Wi- derrufsrecht ohne Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalles steht dem Arbeitnehmer auch nach der Neufassung der §§312 Abs. 1, 355 BGB nicht zu. Das Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder hat in seiner Entschei- dung vom 29. Mai 2002 deut- lich gemacht, dass für den Ar- beitnehmer auch nach der Neuregelung der §§312 Abs. 1, 355 BGB durch das Schuld- rechtsmodernisierungsgesetz und einer Einordnung des Ar- beitnehmers als Verbraucher ein Widerrufsrecht bezüglich des Aufhebungsvertrages nur dann bestehen kann, wenn der Ar- beitnehmer überraschend mit den Vertragsgesprächen konfron- tiert wurde, so dass er unvor- bereitet war und keine Reakti- onsmöglichkeit hatte (sog. „Überrumpelungseffekt“). Das Urteil hat folgen de praktische Aus- wirkungen: In seiner Entscheidung macht das Arbeitsgericht Frank- furt an der Oder deutlich, dass dem Arbeitnehmer kein gene- relles Widerrufsrecht bei Aufhe- bungsverträgen zusteht, sondern darauf abzustellen ist, ob der Arbeitnehmer im Einzelfall von der Konfrontation durch den Arbeitgeber mit Aufhebungsver- tragsverhandlungen völlig un- vorbereitet getroffen worden ist. Aufgrund dieser erstinstanz- lichen Entscheidung empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber zu seiner Absicherung in den Auf- hebungsvertrag zumindest eine Klausel aufnimmt, durch die der Arbeitnehmer ausdrücklich bestätigt, dass er den Vertrags- text sorgfältig gelesen, verstan- den und nach reiflicher Über- legung unterschrieben hat und ein Widerrufsrecht nicht besteht. Durch diesen Zusatz bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer, dass er nicht durch die- sen „überrumpelt“ wurde. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbän- de empfiehlt darüber hinaus bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage, ob dem Arbeitneh- mer ein generelles Widerrufs- recht zusteht oder nicht, in Anlehnung an §355 Abs. 1 BGB ausdrücklich ein Widerrufsrecht von zwei Wochen in den Auf- hebungsvertrag aufzunehmen und dies vom Arbeitnehmer gesondert unterzeichnen zu las- sen.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=