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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite STEUERRECHT Zusatzversorgung im Baugewerbe Lohnsteuerrechtliche Behandlung des ZVK-Beitrages Der Bundesminister der Finanzen hat mitgeteilt, unter welchen Vorausset- zungen der ZVK-Beitrag lohnsteuerfrei gezahlt werden kann. Bis zum 31. Dezember 2001 waren die Beiträge des Arbeit- gebers für die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (ZVK-Beiträ- ge) nach § 40 b EStG pauschal zu versteuern. Eine Überwälzung der entrichteten pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitneh- mer war nach § 13 Abs. 4 TVA/ § 10 Abs. 4 TVE unwirksam. Seit 1. Januar 2002 können Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskassen, zu denen auch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gehört, nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gewährt werden. Gleichwohl war im Laufe dieses Jahres nach Bekanntwer- den des Entwurfs eines Erlas- ses des Bundesministers der Finanzen zweifelhaft geworden, ob auch die ZVK-Beiträge zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- lich begünstigten Aufwendun- gen gehören. Die Tarifvertrags- parteien hatten sich daher ebenso wie die Zusatzversor- gungskasse des Baugewerbes gegenüber dem Bundesminister der Finanzen um eine Klarstel- lung bemüht. Inzwischen ist diese ge- wünschte Klarstellung erfolgt. Das Bundesministerium der Fi- nanzen hat der Zusatzversor- gungskasse des Baugewerbes und den Tarifvertragsparteien folgendes Ergebnis seiner Er- örterung dieser Frage mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt: Die obersten Finanzbehör- den des Bundes und der Län- der sind der Auffassung, dass § 3 Nr. 63 und § 22 Nr. 5 EStG von einer individuellen Zuord- nung der Arbeitgeberleistungen bei dem einzelnen Arbeitneh- mer ausgehen. Allein die Ver- teilung eines vom Arbeitgeber gezahlten Gesamtbetrages nach der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer – wie vom Gesetz- geber in § 40 b) Abs. 2 Satz 2 EStG für die Pauschalversteue- rung ausdrücklich zugelassen – genügt hierfür nicht. Die Steu- erfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kann daher nur dann in An- spruch genommen werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Finan- zierung der Versorgungsleistun- gen gezahlte Beitrag nach be- stimmten individuellen Kriterien dem einzelnen Arbeitnehmer konkret zugeordnet wird. Eine solche individuelle Zuordnung kann z. B. in der Weise erfol- gen, dass für jeden Arbeitneh- mer 1,65 v. H. seines individu- ellen Bruttolohnes vom Arbeitgeber als Beitrag an die Versorgungseinrichtung gezahlt wird. Die steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG sind ge- mäß § 41 b) Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG auf der Lohnsteuerkar- te zu bescheinigen. Das Bundesministerium der Finanzen hat auf Anfrage noch einmal bestätigt, dass diese Grundsätze mit den obersten Fi- nanzbehörden der Länder abge- stimmt seien. Diese Grundsätze gelten be- reits für das laufende Kalender- jahr 2002. Um die sich daraus ergebende Folge einer Nachver- steuerung zu vermeiden, beste- hen nach Auffassung des Bun- desministeriums der Finanzen keine Bedenken, wenn die ge- zahlten ZVK-Beiträge rückwir- kend zum 1. Januar 2002 den einzelnen gewerblichen Arbeit- nehmern individuell zugeord- net werden. Ausreichend hier- für ist die individuelle Zuordnung der gesamten wäh- rend des Kalenderjahres 2002 abgeführten ZVK-Beiträge für jeden einzelnen Arbeitnehmer bei Ausstellung der Lohnsteu- erkarte bzw. der Lohnsteuerbe- scheinigung am Jahresende. Vor diesem Hinter- grund empfiehlt sich folgendes: Lohnsteuerliche Behandlung des ZVK-Beitrages im Jahre 2002 In der Lohnsteuerkarte bzw. der Lohnsteuerbescheinigung, die am Jahresende ausgehän- digt wird, ist der aus dem in- dividuellen, beitragspflichtigen Bruttolohn errechnete ZVK-Bei- trag für jeden einzelnen Arbeit- nehmer auszuweisen. Die maß- gebliche Jahresbruttolohnsum- me kann aus den monatlichen Meldungen für das arbeitneh- merbezogene Meldeverfahren bei der ULAK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VTV) ermittelt werden. Beispiel 1 (gewerbliche Ar- beitnehmer) Beitragspflichtige Jahresbrutto- lohnsumme (ohne 13. Monats- einkommen): 30.000,00 Euro × 1,65 v.H. = 495,00 Euro ZVK-Beitrag Beispiel 2 (Angestellte) mo- natlicher ZVK-Beitrag: 31,11 Euro × 12 Monate = 373,32 Euro ZVK-Beitrag Lohnsteuerliche Behandlung des ZVK-Beitrages im Jahre 2003 Bei den gewerblichen Ar- beitnehmern ist in der Lohn- abrechnung für jeden Lohnab- rechnungszeitraum deutlich zu machen, aus welchem Brutto- lohn der ZVK-Beitrag errechnet wurde. In § 13 Abs. 2 des neuen ZVK-Tarifvertrages ist klargestellt worden, dass der Beitrag in ei- nem Prozentsatz „des Brutto- lohnes des Arbeitnehmers“ er- hoben wird. Bei den Angestellten ist in der Gehaltsabrechnung für je- den Gehaltsabrechnungszeit- raum der ZVK-Beitrag auszuwei- sen. Bauabzugsteuer Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen über die Homepage des Bundesamtes für Finanzen Über die Homepage des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de ) kann nun- mehr die Gültigkeit der von den Finanzämtern sämtlicher Länder erteilten Freistellungsbeschei- nigungen abgefragt werden. Damit haben auch die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen, bei denen sich die Zurver- fügungstellung der relevan- ten Daten verzögert hatte, die Voraussetzungen für die Online-Bestätigung von Freistellungsbescheinigun- gen geschaffen.

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