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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 22 VERGABERECHT Vergabeverfahren Mangelnde Eignung des Bieters wegen Nichteintragung in der Handwerksrolle OLG Celle, Urteil vom 27. Dezember 2001 (Az.: 13 U 126/01) STEUERRECHT Steuerliche Behandlung der Hilfen für Hochwassergeschädigte BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2002 (Az.: IV C 4 - S 2223 - 301/02) Das Bundesfinanzministe- rium hat zu verschiedenen steuerlichen Fragen Stel- lung genommen, die bei der Behandlung der Hilfen für Hochwassergeschädig- te auftreten Auf folgende Punkte ist dabei besonders hinzuweisen: – Sachzuwendungen eines Un- ternehmens an Unterneh- men, die nicht Geschäfts- partner sind oder bei denen es sich nicht um eine Spon- soringmaßnahme handelt, können als Betriebsausga- be abgezogen werden (Zif- fer I. 3.). – Bei Zuwendungen von Un- ternehmen an vom Hoch- wasser betroffene Arbeitneh- mer kann im Allgemeinen von einer Notfallsituation ausgegangen werden, so dass der in jedem Fall steu- erfrei bleibende Betrag von 800 EUR auch überschritten werden kann, ohne dass es sich um steuerpflichtigen Ar- beitslohn handelt (Ziffer II. 1.). – Es wird ein vereinfachtes Spendennachweisverfahren anerkannt. Dieses gilt für die Spendensammelaktionen von Unternehmen, voraus- gesetzt, die Spenden wer- den an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine in- ländische juristische Person des öffentlichen Rechts wei- tergeleitet. Der Spender er- hält dann von der durchlei- tenden Stelle (dem Unter- nehmen) eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des end- gültigen Spendenempfängers sowie eine Liste aller betei- ligten Spender oder alter- nativ eine Einzelbestätigung für die Spende (Ziffer IV. 2.). – Zuwendungen, die aus- schließlich mildtätigen Zwecken gewidmet sind, un- terliegen nicht der Schen- kungsteuer (Ziffer VIII.). – Unter Verweis auf geltendes EU-Recht wird eine Billig- keitslösung für die Umsatz- steuer seitens des BMF ab- gelehnt. Demnach sind Sachzuwendungen von Un- ternehmen auch im Rahmen der Flutkatastrophenhilfe umsatzsteuerpflichtig (Zif- fer VII.). Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber einen Bieter mit der Be- gründung mangelnder Eig- nung nicht berücksichtigt, wenn die ausgeschriebe- nen Leistungen ein Hand- werk betreffen, für das der Bieter nicht in der Handwerksrolle eingetra- gen ist. Dies entschied das OLG Celle mit o.g. Urteil. Dem Verfahren lag im Wesentlichen folgen- der Sachverhalt zugrunde: Der klagende Garten- und Landschaftsbauer nimmt die beklagte Vergabestelle auf Scha- denersatz wegen Nichtberück- sichtigung seines Angebotes im Vergabeverfahren in Anspruch. Die Beklagte hatte die Erstel- lung einer Anlage ausgeschrie- ben. Diese unterteilte sich in eine Vegetationsfläche von 620 m 2 und eine von Tiefbauarbei- ten betroffene Fläche von ca. 930 m 2 . Durch die Baumaßnah- me sollten insgesamt 17 Kfz- Stellplätze sowie für den LKW- Verkehr geeignete Fahrbahnen entstehen. Das vom Kläger ein- gereichte Angebot wies einen Angebotspreis für Gartenbauar- beiten in Höhe von ca. DM 33.000,00 und für Tiefbauarbei- ten in Höhe von ca. DM 281.00,00 auf. Dieses Angebot wurde von der Beklagten gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A – mangelnde Eig- nung des Bieters –bei Zuschlags- erteilung nicht berücksichtigt. Das Landgericht wies die Klage des Garten- und Land- schaftsbauers ab. Auch die hier- gegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung führt das OLG Celle u.a. Folgendes aus: Dem Kläger mangele es an der gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/ A erforderlichen Leistungsfähig- keit und Zuverlässigkeit, weil die ausgeführten Arbeiten ein Handwerk beträfen, für das er nicht in der Handwerksrolle ein- getragen sei. Der Kläger kön- ne die Ausführung der Leistun- gen nicht sicherstellen, weil die Gefahr bestehe, dass er von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werde (§ 1 UWG, § 1 HwO) oder dass die zuständige Behörde ihm die Betriebsfortsetzung von Amts wegen oder auf Antrag unter- sage (§ 16 Abs. 3 HwO). Die ausgeschriebenen Lei- stungen gehörten im Wesent- lichen zum Straßenbauerhand- werk. Der Kläger sei allerdings nur als Garten- und Landschafts- bauer in der Handwerksrolle eingetragen. Er hätte die Stra- ßenbauarbeiten auch nicht mit ausführen dürfen, da die her- zustellende Anlage nach ihrem Gesamtcharakter keine land- schaftsgärtnerische Prägung aufweise.
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