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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 23 wandt hatte. Dieser hat sich zwischenzeitlich als ungeeignet herausgestellt. Die Mängel an der Vollwärmeisolierung wären nicht aufgetreten, wenn Gitter- gewebe als Armierung eingebaut worden wäre. Der Beklagte beruft sich u.a. auf Ver- jährung. Das Landgericht hat die Kla- ge abgewiesen. Auf die Beru- fung der Klägerin hat das Be- rufungsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten hatte keinen Er- folg. In seiner Entscheidung führt der BGH u.a. folgendes aus: Ein zum Schadenersatz füh- render Mangel der Werkleistung des Beklagten liege vor, da der aufgebrachte Faserspachtel dem gebräuchlichen und bewährten Nylongitternetz nicht gleichwer- tig und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme die ver- einbarte Leistung nicht vertrags- gerecht erbracht gewesen sei. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, da der Be- klagte den Mangel arglistig ver- schwiegen habe. Arglistiges Verschweigen erfordere nicht, dass der Unternehmer bewusst die Folge der vertragswidrigen Ausführung in Kauf nehme. Es verlange weder die Absicht der Fremdschädigung noch das Be- streben, sich einen eigenen Vor- teil zu verschaffen. Verwende der Unternehmer in bewusster Abweichung von der Vereinba- rung einen neuen, nicht erprob- ten Baustoff, so unterliege er einer Mitteilungspflicht gegen- über dem Besteller. Dieser ge- nüge er nur dadurch, dass er den Besteller darauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustof- fes verbundene Risiko hinwei- se. Unbeachtlich sei, dass der Unternehmer den neuen Bau- stoff als gegenüber dem her- kömmlichen Baustoff gleichwer- tig ansehe. Allein die Herstell- erangaben reichten insofern nicht, um das Bewusstsein des Risikos des neuen Baustoffes auszuschließen. Im entschiedenen Fall habe der Beklagte seiner Hinweis- pflicht nicht genügt und damit arglistig gehandelt. Dies führe zur Anwendung der langen Ver- jährungsfrist. Die lange Verjährungsfrist für Ansprüche aus arglistig ver- schwiegenen Mängeln betrug nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage 30 Jah- re. Nunmehr verjähren solche Ansprüche spätestens nach 10 Jahren. Erlangt der Auftragge- ber schon zuvor Kenntnis von dem Mangel, verjährt der An- spruch innerhalb von drei Jah- ren nach Kenntniserlangung, allerdings nicht vor Ablauf der gewöhnlichen Verjährungsfrist für Bauleistungen. Für Ansprü- che, die bereits am 01.01.2002 bestanden und zu diesem Zeit- punkt noch nicht verjährt wa- ren, kommt eine Übergangsre- gelung zur Anwendung. Danach ist grundsätzlich die jeweils kürzere Frist einschlägig. VOB 2002 Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B vom 12. September 2002 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat im Bundesanzeiger Nr. 202 vom 29. Oktober 2002, Seite 24057, die Neufas- sung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau- leistungen (VOB) Teile A und B als Beilage (Bun- desanzeiger Nr. 202a) be- kannt gegeben. Ausdrücklich wird in der Be- kanntmachung darauf hingewie- sen, dass die Neufassung von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden ist. Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 4 der VOB Teil A wird erst durch eine entspre- chende Verweisung in der no- vellierten Vergabeverordnung vorgeschrieben. Diese Änderung wird jedoch nicht vor Dezem- ber 2002 erwartet. Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teile A und B soll erst zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A und des Teils B vor- geschrieben werden. Sobald die Neufassung der VOB 2002 auch von den öffent- lichen Auftraggebern anzuwen- VERTRAGSRECHT Lange Verjährung bei Verwendung nicht erprobter Baustoffe BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 (Az.: VII ZR 219/01) Verwendet der Bauunter- nehmer bewusst abwei- chend vom Vertrag einen nicht erprobten Baustoff, so handelt er arglistig, wenn er den Auftraggeber treuwidrig hierauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs verbun- dene Risiko nicht hin- weist. Für einen sich hier- aus ergebenden Schaden- ersatzanspruch des Auf- traggebers gilt die lange Verjährungsfrist. Dem Verfahren lag im Wesentlichen folgen- der Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begehrt vom beklagten Bauunternehmen Schadenersatz wegen einer mangelhaften Vollwärmeisolie- rung. Die Mängel sind darauf zurückzuführen, dass der Be- klagte für die Armierung in den Unterputz kein Gittergewebe eingelegt, sondern stattdessen einen zum damaligen Zeitpunkt neuartigen Faserspachtel ver- den ist, werden wir Sie hierüber unterrichten. Nach aller Voraus- sicht ist hiervon nicht vor Mitte Dezember 2002 auszugehen.

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